Suche
Contact
Symbolbild zum MoPeG: Menschen unterschreiben einen Vertrag
21.12.2023 | KPMG Law Insights

Das neue Personengesellschaftsrecht – neue Regeln für GbR, OHG, KG und GmbH & Co KG

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Das MoPeG bringt eine große Vielzahl neuer Regelungen. Das sind die wichtigen Änderungen im Überblick:

 

Das BGB erkennt die Rechtsfähigkeit der GbR an

Mit Inkrafttreten des MoPeG wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten anerkannt. Das BGB ging bislang von der nichtrechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft aus. Der BGH hatte bereits im Jahr 2001 entschieden, dass die als Außengesellschaft auftretende GbR rechtsfähig ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, Az.: II ZR 331/00). Nunmehr bestimmt § 705 Abs. 2 BGB n.F., dass die GbR selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter:innen am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft). Alternativ können die Gesellschafter:innen entscheiden, dass die GbR nicht am Rechtsverkehr teilnehmen soll (nicht rechtsfähige Gesellschaft).

Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister

Gesellschafter:innen können die GbR künftig bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden, § 707 Abs. 1 BGB n.F. Es besteht grundsätzlich kein Zwang zur Eintragung in das Register. Die GbR muss sich aber für den Erwerb registrierter Rechte (z.B. Immobilien, GmbH-Anteile, Aktien) eintragen lassen. Gleiches gilt für die Veränderung bestehender Rechte, zum Beispiel beim Verkauf eines Grundstücks.

Informations- und Auskunftsrechte des Kommanditisten werden gestärkt

Ab sofort steht Kommanditist:innen ein allgemeines gesetzliches Informationsrecht zu. Sie können Auskunft über allgemeine Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht, § 166 Abs. 1 HGB n.F. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam, § 166 Abs. 2 HGB n.F. Alt-Klauseln in Gesellschaftsverträgen, die das Auskunftsrecht von Kommanditist:innen restriktiver ausgestalten, können damit unwirksam werden.

Das MoPeG ermöglicht die freie Wahl des Verwaltungssitzes

Eine eingetragene GbR („eGbR“) hat künftig das Recht, ihren Verwaltungssitz frei zu wählen. Der Ort der Verwaltung kann vom Satzungssitz abweichen und kann ins Ausland verlegt werden. Bislang war der Sitz der Gesellschaft, unabhängig von einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, stets der Ort der faktischen Geschäftsleitung.

Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften

Das MoPeG führt erstmals das Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften ein. Ab dem 01. Januar 2024 müssen Gesellschafterbeschlüsse, die Rechtsmängel aufweisen, grundsätzlich binnen einer Frist von drei Monaten gerichtlich angefochten werden. Die Anfechtungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Infolgedessen müssen Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die das Beschlussmängelrecht umfassen, nunmehr den Mindestanforderungen aus der „Schiedsfähigkeit-Rechtsprechung“ des BGH entsprechen. Entspricht die Schiedsvereinbarung den Anforderungen des BGH nicht, droht (Teil-)Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung.

Fazit

Die schlichte Masse der Themen macht es für die Betroffenen schwierig, einen Überblick über den Gestaltungsbedarf in Bezug auf ihre Gesellschaft zu gewinnen. Wie sensibel die von der Reform betroffenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag für das soziale Gefüge der Gesellschaft sind, wird in jedem Einzelfall anders zu beurteilen sein. Die Umsetzung des individuellen Anpassungsbedarfs kann in einem Fall eine schlichte Formalität auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung sein; sie kann aber in einem anderen Fall auch Anlass für eine intensive Diskussion mit Konfliktpotential sein. In jedem Fall sollte die Anpassung juristisch umfassend vorbereitet werden.

 

Explore #more

02.12.2025 | KPMG Law Insights

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie: Das empfiehlt die Expertenkommission

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist seit Juni 2023 in Kraft und muss nun in deutsches Recht umgesetzt werden. Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD eine „bürokratiearme“ Umsetzung…

28.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Gastbeitrag Expertenforum Arbeitsrecht: Zwischen Theorie und Praxis: Die Blaue Karte EU und das Recht auf kurzfristige Mobilität im EU-Raum

Heutzutage wünschen sich nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber, attraktivere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Beliebt in diesem Zusammenhang sind seit einiger Zeit sogenannte Workations / „Work-from-Anywhere…

26.11.2025 | KPMG Law Insights

Die Entwaldungsverordnung der EU zwingt Unternehmen zum Handeln

Wer mit den Rohstoffen Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie bestimmten daraus hergestellten Erzeugnissen handelt oder diese verwendet, sollte schnellstmöglich aktiv werden.…

25.11.2025 | KPMG Law Insights

Sondervermögen Infrastruktur: So gelingt der Verwaltung eine schnelle Umsetzung der Projekte

Die gesetzlichen Grundlagen des Sondervermögens sind jetzt in Kraft. Der Bund hat im Oktober 2025 sowohl das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“…

21.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Interview in Immobilien I Haufe: Ersatzbaustoffe: „Sekundär ist nicht zweitklassig“

Die Ersatzbaustoffverordnung soll Kreislaufwirtschaft im Bau harmonisieren, doch Rechtsunsicherheit und Bürokratie bremsen. Wie kann der Durchbruch gelingen? Antworten darauf weiß KPMG Law Experte Simon Meyer

21.11.2025 | KPMG Law Insights

Wohnungsbau-Turbo: Mehr Wohnraum auf Bestandsgrundstücken

Seit dem 30. Oktober 2025 gelten neue Regelungen zur Schaffung von Wohnraum im Baugesetzbuch (BauGB). Herzstück der Änderungen ist der sogenannte Wohnungsbau-Turbo. Das Gesetzespaket…

19.11.2025 | KPMG Law Insights

Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen

Mit einem neuen Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) soll das deutsche Recht an die EU-Verpackungsverordnung angepasst werden. Das Bundesumweltministerium hat am 17. November 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt. Das…

18.11.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der FAZ zum Thema Deepfakes

Betrüger fälschen kinderleicht Rechnungen oder treten sogar als Firmenchefs auf. Unternehmen können sich dagegen wehren, doch Wunderwaffen gegen KI-Angriffe gibt es keine. KPMG Law Experte…

17.11.2025 | KPMG Law Insights

Videoüberwachung im Mietobjekt: Was sollten Vermieter beachten?

Die Videoüberwachung von vermieteten Immobilien ist nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen möglich. Immer mehr Eigentümer möchten ihre Objekte auf diese Weise im Blick behalten und…

13.11.2025 | KPMG Law Insights

KI in der Rechtsabteilung implementieren – das sind die Erfolgsfaktoren

Künstliche Intelligenz (KI) nutzt der Rechtsabteilung nur dann, wenn sie richtig implementiert wird. Die Technologie verspricht, zeitintensive Routinearbeiten zu automatisieren und die Qualität juristischer Arbeit…

Kontakt

Dr. Ulrich Thölke

Partner
Leiter Litigation & ADR

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199124
uthoelke@kpmg-law.com

Dr. Manuela Meyer

Senior Manager

Heidestraße 58
10557 Berlin

Tel.: +49 30 530199 109
manuelameyer1@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll