diese Ausgabe steht im Zeichen des Vergaberechts: Die neuen, vom EU-Parlament im Januar 2014 angenommenen EU-Vergaberichtlinien sind am 28. Februar 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie müssen nun von den Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Die wesentlichen Inhalte sowie die Neuerungen der EU-Vergaberichtlinien haben wir für Sie in unserem ersten Beitrag zusammengefasst.
In unserem zweiten Beitrag zum Vergaberecht gehen wir auf eine von den Hochschulen mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH zum horizontalen Inhouse-Geschäft ein und beleuchten dessen Chancen auf eine künftige Vergaberechtsfreiheit.
Auch aus dem hochschulrechtlichen Bereich gibt es Neues zu berichten: Das OVG Münster hat sich mit den Anforderungen an die Hinausschiebung des Ruhestands von Hochschulprofessoren befasst und ausführlich dargelegt, mit welchen Gründen ein entsprechender Antrag seitens der Hochschule abgelehnt werden kann.
Daten und Fakten aus der Förderwelt möchten wir Ihnen ebenfalls nicht vorenthalten. Lesen Sie in unseren weiteren Beiträgen, wie sich verschiedene Studierendenförderungen entwickelt haben. Anschließend haben wir für Sie noch eine Entscheidung des VG Stuttgart zusammengefasst, in der es um die Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens um das Amt eines Hochschulrektors geht.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.
Herzlichst Ihr
Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer Dr. Anke Empting
Rechtsanwalt Rechtsanwältin
Die neuen EU-Richtlinien zur Modernisierung des EU-Vergaberechts sind am 28. März 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie müssen innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Modernisierung umfasst die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) und die Richtlinie über die Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU).
War das vom Anwendungsbereich des Vergaberechts befreite Inhouse-Geschäft bisher „nur“ als Richterrecht anerkannt, ist es nun fest in Art. 12 Abs. 1 der neuen Vergaberichtlinie verankert. Auch die öffentlich-öffentliche Kooperation ist jetzt ausdrücklich geregelt (Art. 12 Abs. 4). Danach dürfen Auftraggeber unter drei Voraussetzungen auf vertraglicher Basis ohne Ausschreibung kooperieren:
Zahlreiche Hochschulen erwarten mit Spannung die Entscheidung des EuGH zum horizontalen Inhouse-Geschäft. Nun liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor.Das OLG Hamburg hatte zu entscheiden, ob eine Hochschule die Hochschul-Informations-System GmbH (HIS) ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit der Einführung eines IT-Hochschul-Managementsystems beauftragen durfte. Die Anteilseigner der HIS sind der Bund und die Bundesländer. Um in dieser Sache eine Entscheidung treffen zu können, bedurfte es nach Auffassung des OLG Hamburg unter anderem der Klärung der Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des EuGH zu den vom Anwendungsbereich des Vergaberechts befreiten (vertikalen) Inhouse-Geschäften auch auf sogenannte „horizontale Inhouse-Geschäfte“ angewendet werden darf.Der Generalanwalt spricht sich in seinen Schlussanträgen vom 23. Januar 2014 zugunsten der Vergaberechtsfreiheit von horizontalen Inhouse-Geschäften aus. Dabei dürften aber sowohl der öffentliche Auftraggeber als auch der Auftragnehmer ausschließlich von demselben Träger kontrolliert werden.Die Klärung dieser Rechtsfrage liegt nun beim EuGH (Rs. C-15/19).
Die Landesbeamtengesetze sehen die Möglichkeit vor, dass der Eintritt eines Beamten in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Wann dieses angenommen werden kann, war Gegenstand einer umfangreichen Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte und wurde nun vom OVG Münster konkretisiert. Es ging um den Antrag eines Universitätsprofessors, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben.
Der Begriff „dienstliches Interesse“ bezeichnet zusammengefasst nach Ansicht des Gerichts das Interesse des Dienstherrn an einer reibungslosen Aufgabenerfüllung durch den jeweiligen Beamten. Dies sei – so das OVG Münster – insbesondere der Fall, wenn der betroffene Beamte mit der Bearbeitung von komplexen Aufgaben beauftragt ist, die nur er durchführen kann und zum Beispiel die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers eine Hinausschiebung erforderlich macht.
Der Dienstherr kann die Hinausschiebung des Ruhestands nach Auffassung des OVG Münster nur ablehnen, wenn ein Nachfolger bereits ausgewählt wurde oder dies unmittelbar bevorsteht. Der Dienstherr müsse zudem nachweisen, dass die Mehrbelastung für den Behördenbetrieb der zeitlich befristeten Weiterbeschäftigung des Antragsstellers vorzuziehen ist.
Die Teilnehmerzahlen am (bisherigen) Erasmus-Förderprogramm der EU erreichten im vergangenen Hochschuljahr 2012/2013 einen Höchststand, wie der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) ermittelt hat. Über 30.000 Personen ausländischer Partnereinrichtungen kamen 2013 an deutsche Hochschulen.
Das Bundeskabinett hat den 20. BAföG-Bericht am 29. Januar 2014 verabschiedet. Daraus geht hervor, dass die Zahl der BAföG-Empfänger im Berichtszeitraum 2010 bis 2012 im Verhältnis zum vorherigen, ebenfalls auf zwei Jahre angesetzten Berichtszeitraum um 7,7 Prozent gestiegen ist.
Der 20. BAföG-Bericht weist eine Steigerung um 14 Prozent auf nunmehr 440.000 geförderte Studierende auf. Bezogen auf den durchschnittlichen monatlichen Fördersatz für Studierende ist eine Steigerung von 2010 bis 2012 um insgesamt 2,8 Prozent erreicht worden.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2014 hat das VG Stuttgart Stellung zu den formalen Voraussetzungen an ein Bewerbungsverfahren auf die Stelle eines Hochschulrektors genommen. Dabei wurde festgestellt, dass das statusrechtliche Amt des Rektors nicht zwingend eine „ausgewiesene wissenschaftliche Reputation“ erfordert.
Im vorliegenden Fall war im Ausschreibungstext der Stellenanzeige eben dieses Kriterium angeführt. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts wie bei Sozialkompetenz um eine nicht objektiv nachweisbare Eigenschaft. Das Kriterium könne damit lediglich als Entscheidungshilfe dienen, wenn zwischen mehreren Bewerbern gleicher Eignung ausgewählt werden müsse.
Die Antragstellerin und unterlegene Bewerberin hatte dem letztlich für das Amt des Rektors Ausgewählten diese Reputation abgesprochen.
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