
Große Wirtschaftsstreitigkeiten bekommen speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gerichte: die Commercial Courts. Der deutsche Gesetzgeber hat sie mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz zum 1. April 2025 eingeführt. Ziel ist, Deutschland für internationale Gerichtsverfahren attraktiver zu machen und Unternehmen eine Alternative zu privaten Schiedsverfahren zu bieten.
Unternehmen dürfen sich auf spezialisierte Spruchkörper mit Erfahrung in internationaler Verfahrensführung und wirtschaftsnaher Expertise freuen. Verfahren können mit Ausnahme des Commercial Court Dresden erstmals in englischer Sprache durchgeführt werden. Außerdem sollen auch anspruchsvolle Prozesse zügiger und effizienter ablaufen, da die Commercial Courts über eine moderne technische Ausstattung verfügen.
Die Commercial Courts sind den Oberlandesgerichten angegliedert.
Die Commercial Courts sind für bestimmte wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten ab einem Streitwert von 500.000 Euro erstinstanzlich zuständig, wenn die Parteien dies vertraglich vereinbart haben. Der Gang zum Commercial Court ist aber auch durch Antrag in der Klageschrift möglich. Dazu muss sich die beklagte Partei allerdings in der Klageerwiderung rügelos einlassen.
Vor den neuen Spruchkörpern können bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern verhandelt werden. Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Commercial Courts können auch bei Streitigkeiten aus dem Bereich des Unternehmenskaufs und bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten angerufen werden. Die Länder können die Zuständigkeitsbereiche ihrer Commercial Courts jedoch auf einzelne dieser Punkte und zusätzlich auf bestimmte Sachgebiete beschränken.
Hessen und Niedersachsen schöpfen den gesetzlichen Rahmen nahezu uneingeschränkt aus, während andere Länder gezielt Schwerpunkte setzen. So konzentriert sich der Commercial Court am OLG Düsseldorf beispielsweise auf Bau- und Architektenverträge, Ingenieurverträge, Versicherungsvertragsverhältnisse und gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten. Der Commercial Court am OLG Dresden nimmt Miet- und Pachtsachen, Bankgeschäfte und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten an.
Es sind bereits Commercial Courts an den Oberlandesgerichten in Bremen, Celle, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, München und Stuttgart, am Berliner Kammergericht und seit November 2025 auch am Oberlandesgericht Dresden eingerichtet.
Die Länder Baden-Württemberg (LG Stuttgart), Berlin (LG Berlin II), Hamburg (LG Hamburg), Hessen (LG Frankfurt am Main), Niedersachsen (LG Braunschweig, Hannover, Osnabrück) und Nordrhein-Westfalen (LG Bielefeld, Düsseldorf, Essen, Köln) haben zusätzlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch Commercial Chambers an Landgerichten zu gründen. In Bayern und Sachsen wurden Commercial Chambers nicht eingerichtet.
Bei einem Verfahren vor dem Commercial Court kann es einen zweistufigen oder dreistufigen Instanzenzug geben. Für den zweistufigen Instanzenzug gilt: Die erste Instanz ist der Commercial Court, die Revision zum BGH ist grundsätzlich möglich. Die Berufungsinstanz existiert in diesem Fall nicht. Ist der Instanzenzug dreistufig, ist die erste Instanz die Commercial Chamber, die zweite Instanz der Commercial Court und die Revision kann, soweit die Voraussetzungen vorliegen, zugelassen werden.
An den Commercial Chambers besteht ebenfalls die Möglichkeit, Englisch als Verhandlungssprache zu wählen. Commercial Chambers sind sachlich für die gleichen wirtschaftsbezogenen Streitigkeiten zuständig wie Commercial Courts, sofern die jeweilige landesrechtliche Verordnung keine abweichenden oder ergänzenden Sachgebietszuweisungen vorsieht.
Verfahren vor den Commercial Courts können auf Antrag ausschließlich in englischer Sprache geführt werden. Lediglich in Sachsen besteht diese Möglichkeit nicht.
Im Übrigen übernehmen die Commercial Courts einige Instrumente, die aus dem Schiedsverfahrensrecht bekannt sind:
In diesen Fällen kann sich die Durchführung von Verfahren vor dem Commercial Court lohnen:
Sind ausländische Mitarbeitende oder Geschäftspartner in das Verfahren involviert, ist es ein großer Vorteil, wenn das Verfahren vollständig auf Englisch geführt werden kann. Das kann ein entscheidendes Argument sein, überhaupt die deutsche Gerichtsbarkeit zu vereinbaren.
Die Commercial Courts sind ab einem Streitwert von 500.000 Euro erstinstanzlich zuständig und auf „große“ wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zugeschnitten.
Wenn in einem Verfahren tiefere Wirtschaftskenntnisse erforderlich sind als Richter:innen normalerweise haben, ist der Gang zum Commercial Court sinnvoll.
Commercial Courts sollen eine zügige und effiziente Bearbeitung der Verfahren gewährleisten und einen schnellen Organisationstermin anberaumen. Eine schnelle Entscheidung wird in den meisten Fällen im Interesse beider Parteien sein.
Die Commercial Courts nutzen die Instrumente des Schiedsverfahrensrechts, ohne deren Nachteile wie den fehlenden Rechtsschutz im Instanzenzug zu übernehmen.
Bei einem zweistufigen Instanzenzug besteht die Besonderheit, dass der Zugang zur Revision verlässlich eröffnet ist. Damit können Rechtsstreitigkeiten höchstrichterlich geklärt werden.
Ein weiterer Vorteil des Commercial Court Verfahrens ist, dass die Kosten unter Umständen geringer sein können als im Schiedsverfahren, da dort neben den Gerichtskosten auch Schiedsrichterhonorare und Verwaltungsgebühren anfallen.
Der Commercial Court ist ein starkes Instrument, aber keineswegs für jeden Fall ideal. Besonders in den folgenden Konstellationen sollten Unternehmen genau abwägen, ob der Gang zum Commercial Court wirklich sinnvoll ist:
Commercial Courts sind staatliche Gerichte. Das bedeutet: Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Auch Schriftsätze und Anlagen sind nicht vollständig vor Publizität geschützt. Medien oder Branchendienste können Zugang erlangen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Ist Vertraulichkeit sehr wichtig, wäre ein Schiedsverfahren unter Umständen vorzugswürdig. Denn es bietet vollständige Vertraulichkeit, nichtöffentliche Anhörungen und keine öffentliche Urteilsdatenbank.
In vielen Branchen ist eine Schiedsklausel de facto Standard. Viele internationale Partner bevorzugen Institutionen, die sie kennen. Dann ist die Vereinbarung des Commercial Courts möglicherweise nicht durchsetzbar.
Auch im eigenen Unternehmen könnten Vorgaben existieren, die zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung vorschreiben.
Ein Verfahren vor dem Commercial Court lohnt sich regelmäßig dann nicht, wenn der Streit weder eine besondere wirtschaftliche Komplexität noch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist. Bei überschaubaren Sachverhalten oder Fällen, in denen vor allem Beweisfragen des Tatsächlichen im Vordergrund stehen, lassen sich gegenüber einem normalen Zivilprozess keine erkennbaren Vorteile erzielen.
Die Neuregelungen sind keineswegs nur für internationale Streitigkeiten relevant. Auch bei größeren inländischen Auseinandersetzungen bieten die Commercial Courts durch ihre Spezialisierung und die erweiterten Einflussmöglichkeiten der Parteien auf den Verfahrensablauf eine attraktive Alternative zu den herkömmlichen Verfahren.
Der Commercial Court ist jedoch nicht pauschal für alle Streitigkeiten der richtige Weg. Er lohnt sich vor allem dann, wenn Komplexität, Internationalität und Streitwert hoch sind, aber weniger, wenn Vertraulichkeit oder außergerichtliche Lösungen im Vordergrund stehen.
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