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03.11.2025 | KPMG Law Insights

CO₂-Differenzverträge: Teilnahme am Vorverfahren ist Voraussetzung für Förderung

Bis zum 1. Dezember 2025 können sich Unternehmen im Vorverfahren für das Programm Klimaschutzverträge um Fördermittel bemühen. Die Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) richtet sich sowohl an die klassische energieintensive Industrie (unter anderem Chemie, Papier, Zement, Glas) als auch an mittelständische Unternehmen, die ihre Produktionsprozesse klimafreundlich umstellen wollen. Dies erfolgt nach dem Modell der CO2-Differenzverträge (engl. „Carbon Contracts for Difference). Gefördert werden Transformationsprojekte, die auf den Einsatz klimafreundlicher Technologien wie erneuerbare Energien, Wasserstoff oder CO₂-Abscheidung und -Speicherung (CCU/S) abzielen.

Die Förderrichtlinie wurde für den Durchgang 2026 deutlich weiterentwickelt und insbesondere für den Mittelstand geöffnet. Die Teilnahme am Vorverfahren ist zwingende Voraussetzung, um im Jahr 2026 ein Gebot abgeben und damit eine Förderung erhalten zu können. Förderberechtigte Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzen, um Wettbewerbsvorteile zu sichern.

Was sind CO₂-Differenzverträge?

Bei CO₂-Differenzverträgen handelt es sich um staatliche Förderungen durch das BMWE. Das Ziel besteht darin, energieintensiven Unternehmen Anreize für die Umstellung auf klimafreundliche Technologien zu setzen, die derzeit noch mit hohen Kosten verbunden sind.

CO₂-Differenzverträge garantieren über einen Zeitraum von 15 Jahren einen festen CO₂-Preis. Hierfür vereinbart der Staat mit den teilnehmenden Unternehmen einen Basispreis. Liegt der Marktpreis darunter, zahlt der Staat die Differenz, liegt er darüber, erfolgt eine Rückzahlung durch das Unternehmen. Dies soll Planungssicherheit schaffen, neue Technologien fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie stärken.

Um eine solche Förderung zu erhalten, müssen förderberechtigte Unternehmen drei Phasen durchlaufen: Ein vorbereitendes Verfahren, das wettbewerbliche Gebotsverfahren und nach erfolgreicher Teilnahme an Phase 2 beginnt das Zuwendungsverhältnis. Nach Bestandkraft des Zuwendungsbescheids kann mit dem Aufbau und dem Probebetrieb der geförderten Anlage begonnen werden. Der CO₂-Differenzvertrag beginnt jedoch erst mit dem Beginn des darauffolgenden operativen Betriebs.

Angepasste Förderbedingungen für 2026

Das BMWE hat nach der ersten Förderungsrunde 2024 die Förderrichtlinie für 2026 überarbeitet und angepasst. Das Programm soll für den Mittelstand zugänglicher und attraktiver werden, indem die Mindestgröße der jährlichen Treibhausgasemissionen herabgesetzt wird. Außerdem sollen die Unternehmen flexibler auf unvorhergesehene Ereignisse und Entwicklungen reagieren können, indem beispielsweise größere Abweichungen von geplanten Emissionsminderungen möglich sind.

Mit Blick auf Technologien und Energieträger gibt es gleich mehrere relevante Änderungen: So werden zum Beispiel die Hürden für den Einsatz von Wasserstoff gesenkt. Grundsätzlich förderfähig sind zudem – anders als im ersten Gebotsverfahren – Technologien zur Abscheidung von CO₂ für die spätere Speicherung oder Nutzung (sog. Carbon Capture Utilization and Storage). Eine weitere Änderung ist, dass die Herstellung von Industriedampf nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden kann.

Teilnahme am Vorverfahren für das Gebotsverfahren 2026 jetzt möglich

Interessierte Unternehmen müssen sich bis zum 1. Dezember 2025 am laufenden Vorverfahren beteiligen. Hierfür müssen sie einen vollständigen Vorantrag unter Verwendung der vorgegebenen Formulare fristgerecht einreichen. Der 1. Dezember 2025 stellt eine materielle Ausschlussfrist dar; nach diesem Zeitpunkt werden eingehende Voranträge nicht mehr berücksichtigt. Die Teilnahme am Vorverfahren berechtigt die Unternehmen zur Teilnahme am nachfolgenden Gebotsverfahren. Unternehmen, die sich bereits 2024 beteiligt haben, können durch eine einfache Bestätigungserklärung am Vorverfahren 2026 teilnehmen.

Im Vorverfahren wird den Unternehmen auch die Möglichkeit eingeräumt, Fragen zum Gebotsverfahren zu stellen. Das Gebotsverfahren soll Mitte 2026 starten. Es steht derzeit noch unter Haushaltsvorbehalt und bedarf der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

Fazit

Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre Transformationsprojekte förderfähig sind, sich am Vorverfahren beteiligen und sich gezielt auf die das Gebotsverfahren 2026 vorbereiten. Wer die Fördermechanismen versteht und strategisch vorgeht, kann nicht nur finanzielle Unterstützung sichern, sondern auch seine Wettbewerbsposition im zunehmend klimaneutralen Industriesektor stärken.

 

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