Suche
Contact
Symbolbild zu BAG SMS: Frau steht vor Säulen mit Tablet
05.03.2024 | KPMG Law Insights

BAG: Lesen von dienstlicher SMS in der Freizeit kann Pflicht sein

Arbeitnehmer:innen können verpflichtet sein, in ihrer Freizeit dienstliche Nachrichten zu lesen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 23. August 2023 – Az. 5 AZR 349/22). Die Pflicht gilt zumindest dann, wenn mit einer Weisung zu rechnen ist, die die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag konkretisieren soll. Die Kenntnisnahme einer SMS kollidiere auch nicht mit dem Arbeitszeitgesetz.

Bei einem Rettungsdienst sieht eine Betriebsvereinbarung unter anderem Springerdienste vor. Das Personal kann zunächst pauschal für eine Springerschicht eingeteilt werden; eine Konkretisierung der Arbeitszeit hat dann bis zum Vorabend um 20 Uhr zu erfolgen. Unterbleibt diese, beginnt der Dienst um 7:30 Uhr. Nachdem der Arbeitgeber einen Rettungssanitäter am Tag vor seiner Springerschicht, einem freien Tag, telefonisch nicht erreichte, teilte er den Arbeitsbeginn per SMS mit. Der Arbeitnehmer erschien jedoch nicht zu der eingeteilten Uhrzeit um 6:00 Uhr, sondern erst um 7:30 Uhr. Trotz einer Ermahnung wiederholte sich der Vorfall eine Woche später, weshalb der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilte. Die Zeiten für die Schichten bekam der Rettungssanitäter nicht vollständig auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Er klagte auf Entfernung der Abmahnung und auf vollständige Zeitgutschrift.

Das Lesen der SMS war vertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers

Das BAG wies die Klage insgesamt ab. Der Rettungssanitäter könne sich auch nicht darauf berufen, keine Kenntnis von der Weisung gehabt zu haben, denn diese sei ihm per SMS zugegangen. Der Arbeitnehmer habe eine vertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB gehabt, diese auch zu lesen. Denn er musste damit rechnen, dass sein am nächsten Tag stattfindender Springerdienst noch hinsichtlich der Uhrzeit konkretisiert werden würde.

Keine Kollision mit dem Arbeitszeitgesetz

Diese Nebenpflicht kollidiere auch nicht mit den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, meint das BAG. Das Lesen der Nachricht des Arbeitgebers sei nicht als Arbeitszeit anzusehen, da sich daraus keine ganz erhebliche Einschränkung der Freizeit des Arbeitnehmers ergebe. Der Arbeitnehmer habe den Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Inhalt der SMS frei bestimmen können. Die Ruhezeit des Arbeitnehmers wurde durch diese SMS beziehungsweise deren Kenntnisnahme nicht unterbrochen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des BAG zeigt, dass Arbeitnehmer:innen auch außerhalb der regulären Arbeitszeit verpflichtet sein können, dienstliche Nachrichten zu lesen. Eine generelle Pflicht zur Kenntnisnahme von Kommunikation außerhalb der Arbeitszeit dürfte sich aus der Entscheidung jedoch nicht ableiten lassen. Die Kommunikation im entschiedenen Fall bezog sich auf eine „leistungssichernde“ Weisung zum Arbeitsbeginn, mit welcher der Arbeitnehmer aufgrund einer Betriebsvereinbarung auch rechnen musste.

Für die Praxis interessant ist allerdings die Wertung des BAG, dass das Lesen der Nachricht keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes darstellt. Im Zusammenhang mit mobiler Arbeit und New Work stellt sich vielfach die Frage, inwiefern eine flexible Arbeitszeiteinteilung durch die Mitarbeitenden selbst mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar ist. Insbesondere ob die Kenntnisnahme einer E-Mail in den Abendstunden die nach § 5 Abs. 1 ArbZG vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden unterbricht, ist ein wichtiger Aspekt. Die Antwort des BAG lautet: Maßgeblich ist der Umfang der Beeinträchtigung der Freizeit. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine kurze Nachricht und der Arbeitnehmer war frei, wann er hiervon Kenntnis nahm. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch längere Arbeiten oder dienstliche Anrufe während der Ruhezeit erlaubt sind. Das Absenden oder Lesen einer kurzen Nachricht dürfte jedoch unschädlich sein.

 

Explore #more

13.08.2026 | KPMG Law Insights

BMF legt Referentenentwurf zur Kassenpflicht und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung vor

Im Juli 2026 haben das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesjustizministerium (BMJV) einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität mit 26 Maßnahmen vorgestellt. Der Referentenentwurf eines Gesetzes…

11.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag im Versicherungsmonitor zum Thema Regulierung von Cyberschäden

Cyberangriffe – allen voran Ransomware-Kampagnen – stellen die Schadenregulierung von Versicherern vor Herausforderungen. Wenn bei versicherten Unternehmen ganze IT-Landschaften stillstehen und sich die finanziellen Folgen…

11.08.2026 | KPMG Law Insights

Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act: Diese Fragen sollten Unternehmen jetzt klären

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Acts. Diese Pflichten betreffen Chatbots, KI-Assistenten, Avatare, synthetische Stimmen, automatisch erstellte Bilder und…

10.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag zum Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltiger öffentlicher Beschaffung

Am 23. April 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge beschlossen. Nachdem das Gesetz am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt…

05.08.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten NMP Germany beim Erwerb der Klöckner Desma Elastomertechnik GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die NMP Germany GmbH beim Erwerb der Klöckner Desma Elastomertechnik Gruppe…

04.08.2026 | In den Medien

Porträt von Mathias Oberndörfer in der Börsen-Zeitung

Seit mehr als 20 Jahren ist Mathias Oberndörfer bei KPMG, Grund genug für ein ausführliches Porträt in der Börsen-Zeitung. Die Börsen-Zeitung zeichnet seinen Karriereweg nach…

03.08.2026 | In den Medien

Statement im Wirtschaftsmagazin impulse von KPMG Law Experten zur EU-Verpackungsverordnung

Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen mindestens zu 70 Prozent aus recycelbaren Materialien bestehen. Ab dem 1. August 2030 sollen auch sogenannte Mogelpackungen…

30.07.2026 | KPMG Law Insights

CRD VI für Drittstaatenbanken: So bleibt Cross-Border-Geschäft in der EU noch möglich

Drittstaatenbanken stehen ab dem 11. Januar 2027 vor der Frage, ob sie Bankdienstleistungen weiterhin grenzüberschreitend aus dem Ausland in die EU erbringen können. Die Capital …

28.07.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der FAZ zum Thema „Wer haftet, wenn Algorithmen entscheiden?“

Künstliche Intelligenz ist in den Chefetagen angekommen. Ob bei Investitionsentscheidungen, der Risikoanalyse oder der Personalplanung – immer häufiger werden Ergebnisse der künstlichen Intelligenz als Entscheidungsgrundlage…

23.07.2026 | In den Medien

Statement von KPMG Law Experten im Südwestrundfunk (SWR) zum GKV-Spargesetz

In der TV-Sendung  SWR Aktuell Rheinland-Pfalz kommentiert KPMG Law Krankenhaus-Experte Harald Maas das GKV-Spargesetz und den wachsenden wirtschaftlichen Druck auf Krankenhäuser. Der Beitrag ist frei

Kontakt

Dr. Martin Trayer

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: 49 69 951195565
mtrayer@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll