Suche
Contact
Symbolbild zu Mitbestimmung bei ChatGPT: Frau tippt auf Tablet
08.05.2024 | KPMG Law Insights

ArbG Hamburg: Erlaubnis von ChatGPT ist nicht mitbestimmungspflichtig

Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden die Verwendung von generativer KI wie ChatGPT bei der Arbeit über private Accounts erlaubt und hierfür Regeln aufstellt, muss er den Betriebsrat nicht beteiligen. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg (Beschluss vom 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24) entschieden.

Der Arbeitgeber hatte den Mitarbeitenden erlaubt, bei der Arbeit ChatGPT in einer Browser-Version über ihre privaten Accounts und auf eigene Rechnung zu nutzen. In einer Richtlinie machte er Vorgaben für den dienstlichen Einsatz dieser Systeme. Hiergegen ging der Betriebsrat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor und machte ein Mitbestimmungsrecht geltend.

KI-Richtlinien sind keine Regelung zur Ordnung des Betriebs

Die Erlaubnis zur Nutzung von ChatGPT sowie die Richtlinien dazu sind keine der Mitbestimmung unterliegenden Regelung zu Fragen der Ordnung des Betriebs gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, entschied das Arbeitsgericht. Denn sie betreffen die Arbeitsleistung selbst, konkretisieren diese und sind somit eine Ausgestaltung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts. Die Entscheidung, wie die vereinbarte Arbeit zu erledigen ist und wie mit Betriebsmitteln umzugehen ist, falle nicht unter den Mitbestimmungstatbestand.

Privater ChatGPT-Account ist keine technische Einrichtung, die zur Überwachung geeignet ist

Auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergebe sich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Die generative KI, die die Mitarbeitenden über private Accounts nutzen, sei nicht geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer:innen zu überwachen. Voraussetzung sei zum einen, dass die Überwachung durch die technische Einrichtung selbst bewirkt wird, das bedeutet unmittelbar, und zum anderen, dass der Arbeitgeber zumindest Verhaltens- und Leistungsinformationen aufzeichnen kann. Im zu entscheidenden Fall war ChatGPT nicht auf den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Computern installiert, sondern die Nutzung erfolgte online über eine Website. Dass der Browser die besuchten URLs abspeichert, führe zwar zu einem Mitbestimmungsrecht betreffend den Browser als technischer Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Zur Browser-Nutzung gab es bei dem Arbeitgeber aber bereits eine Konzernbetriebsvereinbarung.

Arbeitgeber sollten die Nutzung von KI regeln

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Unternehmen bei der Umsetzung von Digitalisierungsstrategien den Betriebsrat einbinden sollten. Zwar waren in diesem Fall keine Mitbestimmungsrechte betroffen, da der Arbeitgeber keine eigene KI zur Verfügung stellte. Will der Arbeitgeber jedoch selbst eine KI-Lösung anbieten, wäre diese mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Daneben kann der Betriebsrat unter Umständen weitergehende Rechte, etwa auf Hinzuziehung eines Sachverständigen oder Unterrichtung über die Planung des Einsatzes von KI, haben.

Hier kann der Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zum Einsatz von KI helfen, insbesondere wenn eine umfangreiche Nutzung von KI geplant ist. In einer Rahmenbetriebsvereinbarung können grundsätzliche Punkte und eine Struktur festgelegt werden, die dann nicht bei jeder Betriebsvereinbarung für eine KI neu verhandelt werden müssen. So können Arbeitgeber bei der Einführung von neuen Technologien Zeit sparen.

Aber auch Unternehmen ohne Betriebsrat sollten sich damit auseinandersetzen, wie sie den Umgang ihrer Mitarbeitenden mit KI regeln. Denn auch sie sollten „Spielregeln“ aufstellen, um insbesondere Verletzungen von Datenschutz- und Urheberrechten zu vermeiden und damit etwaige Haftungsrisiken zu minimieren.

 

Explore #more

25.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law berät BETOMAX, ein Unternehmen der INDUS Holding AG, beim Erwerb der TRIGOSYS GmbH

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die BETOMAX systems GmbH & Co. KG, ein Unternehmen der INDUS Holding AG, beim Erwerb aller Anteile…

24.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten die Q.ANT GmbH bei einer Series-A-Finanzierungsrunde über 62 Millionen Euro

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft (KPMG Law) und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben mit einem service-übergreifenden Team die Q.ANT GmbH bei einer Series-A-Finanzierungsrunde mit einem Volumen…

23.07.2025 | KPMG Law Insights

Steuerhinterziehung durch Influencer:innen: Warum jetzt die Selbstanzeige helfen kann

Weitere Autor:innen und Ansprechpartner: innen: Dr. Anne Schäfer, Marco Strootmann, Anastasia Podolak Die Finanzverwaltung nimmt das Influencer-Marketing ins Visier. Aktuell ermitteln Behörden…

22.07.2025 | KPMG Law Insights

Gesetz zur Umsetzung der RED III beschleunigt Genehmigungsverfahren für den Windenergieausbau

Das Gesetz zur Umsetzung der Erneuerbare-Energie-Richtlinie kann zeitnah in Kraft treten, nachdem der Bundestag dem Entwurf am 10. Juli und der Bundesrat am 11. Juli…

22.07.2025 | KPMG Law Insights

BGH: Baukostenzuschüsse bei Batteriespeichern weiterhin zulässig

Elektrizitätsverteilernetzbetreiber dürfen bei Netzanschlüssen von Batteriespeichern Baukostenzuschüsse erheben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Juli 2025 entschieden (Az EnVR 1/24). Die Höhe der…

21.07.2025 | In den Medien

FAZ Beitrag zum Thema Steuerhinterziehung von Influencern mit KPMG Law Statement

Nordrhein-Westfalen greift hart durch gegen Influencer, die mutmaßlich Steuern hinterziehen.  Auch Unternehmen, die Influencer beauftragen, stehen in der Pflicht. In einem Beitrag auf FAZ.net ordnen…

18.07.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement im Handelsblatt: Hürden für internationale Fachkräfte

Deutschland hat einiges getan, um die Zuwanderung von Fachkräften zu erleichtern, zuletzt mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz aus dem Jahr 2023. Bei der Vergabe der sogenannten…

15.07.2025 | In den Medien

JUVE: KPMG Law Experte zu Top-Trends für mehr Effizienz in Rechtsabteilungen und Kanzleien

Die siebte Legal Operations Konferenz von JUVE und NWB hat gezeigt, wie tiefgreifend künstliche Intelligenz den Rechtsmarkt verändert. KPMG Law war wie in den letzten…

09.07.2025 | KPMG Law Insights

Restrukturierung mit Personalabbau: Auf die Vorbereitung kommt es an

Die Verkleinerung oder Schließung eines Unternehmensteils macht häufig auch Personalabbau erforderlich. Bei einem Personalabbau ist je nach Zahl der betroffenen Arbeitnehmer:innen der Betriebsrat zu beteiligen.…

08.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advises Finish Finnfoam Group on the acquisition of the Phonotherm business of insolvent BOSIG Baukunststoffe GmbH

KPMG Law advised Finnfoam Group (Salo/Finland) on the acquisition of the business unit „Phonotherm“ from BOSIG Baukunststoffe GmbH via the newly founded Warmotech GmbH as…

Kontakt

Hanna Michalak

Senior Manager

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195591
hmichalak@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll