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09.01.2020 | KPMG Law Insights

Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren: „Waffengleichheit“ durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren: „Waffengleichheit“ durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

I. Überblick
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat für Unternehmen zu großer Verunsicherung und erheblichem Aufwand bei der Umsetzung geführt. Auch wenn die DSGVO daher häufig von unternehmerischer Seite als Belastung empfunden wird, lassen sich daraus durchaus auch Rechte für Unternehmen ableiten. Diese Rechte gewinnen in jüngerer Zeit im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erheblich an Bedeutung. Denn hier herrscht nur dann „Waffengleichheit“, wenn der Steuerpflichtige vollständige Kenntnis des Akteninhalts hat. Während bislang in der Praxis nur ein sehr eingeschränkter Anspruch auf Akteneinsicht bestand, lässt sich ein entsprechendes Recht nun aus der DSGVO in Verbindung mit Regelungen aus der Abgabenordnung (AO) herleiten.

II. Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO
Ein Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren war bislang gesetzlich nicht geregelt. Zwar finden sich Regelungen in den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder, allerdings bestand der Anspruch auf Akteneinsicht dabei nur – mehr oder weniger sicher – gegenüber den Bundesfinanzbehörden. Es bestand jedoch de facto kein gesetzlicher Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber einem lokalen Finanzamt im laufenden Besteuerungsverfahren. Vielmehr hatte die Finanzverwaltung nach pflichtgemäßen Ermessen über die Anträge auf Akteneinsicht zu entscheiden. Entsprechende Anträge wurden häufig abgelehnt mit der Folge, dass der Steuerpflichtige über die Einlegung von Einsprüchen oder Erhebung von Klagen auf unvollständiger Tatsachengrundlage zu entscheiden hatte. Entschied sich der Steuerpflichtige für ein gerichtliches Klageverfahren (und die damit verbundenen Beratungs- und Gerichtskosten), bestand (erst) ab diesem Zeitpunkt auch ein Akteneinsichtsrechts gem. § 78 FGO.

III. Rechtslage nach Inkrafttreten der DSGVO
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Regelungen werden im Bereich des deutschen Steuerrechts durch die Vorschriften der Abgabenordnung ergänzt. Von besonderer Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang Art. 15 DSGVO in Verbindung mit §§ 32c ff. AO.
Danach besteht ein Recht auf Auskunft gegenüber der Finanzbehörde, ob und welche personenbezogenen Daten diese verarbeitet. Darüber hinaus besteht – was hier besonders relevant ist – ein Recht auf Kopie dieser Daten. Daraus wird nicht nur von Seiten der rechtswissenschaftlichen Literatur, sondern auch von zwei Finanzgerichten ein faktisches Recht auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren gegenüber den lokalen Finanzämtern abgeleitet. Das gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen.
So haben sowohl das FG Saarland mit Entscheidung vom 3. April 2019 (Az.: 2 K 1002/16) als auch das FG Sachsen mit Entscheidung vom 8. Mai 2019 (Az.: 5 K 337/19) ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht im Rahmen einer Außen- bzw. Betriebsprüfung bejaht. Allerdings ist der genaue Umfang des Akteneinsichtsrechts noch ungeklärt, da insbesondere das FG Sachsen das Akteneinsichtsrecht nicht auf von der Finanzverwaltung selbst „generierte“ Daten erstreckt. Zudem ist die Auslegung möglicher Gründe zur Versagung der Akteneinsicht noch wenig beleuchtet. Das gilt etwa für den Fall, wann angenommen werden kann, dass der Steuerpflichtige Art und Umfang seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten durch die Auskunft auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde einstellen könnte (§ 32a Abs. 2 Nr. 1 c AO). Eine Klärung dürfte in Zukunft dadurch herbeigeführt werden, dass vermehrt Akteneinsichtsgesuche gestellt werden.

IV. Praxishinweise
Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss der Auskunftsanspruch innerhalb eines Monats erfüllt werden. Wird dieser Anspruch nicht erfüllt, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet, ohne dass es eines vorherigen Rechtsbehelfsverfahrens bedarf (§ 32i Abs. 9 AO). Dass dies zu schnellen Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche führen kann, zeigt die aktuelle Entscheidung des FG Sachsen vom 8. Mai 2019 (Az.: 5 K 337/19). Der entsprechende Antrag wurde (erst) am 4. Februar 2019 gestellt, sodass nur knapp drei Monate später die finanzgerichtliche Entscheidung erging.

V. Fazit
Durch die DSGVO in Verbindung mit den Regelungen des nationalen Steuerrechts besteht nun erstmals auch im Besteuerungsverfahren ein Recht auf Akteneinsicht. Ein solcher Informationszugang entspricht auch dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, wie die ausdrückliche Entscheidung des EuGH vom 9. November 2017 (Az.: C-298/16 – Ipsas) jedenfalls für den Bereich des Umsatzsteuerrechts (als Unionsrecht) gezeigt hat. Dieses Recht sollte insbesondere vor Erhebung einer Klage vor den Finanzgerichten ausgeübt werden, um frühzeitig im Besteuerungsverfahren ein besseres Verständnis für die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Finanzbehörde zu erlangen. Die Informations- und damit Waffengleichheit ermöglicht eine effektive und zielgerichtete Auseinandersetzung mit der Position der Finanzbehörden und beugt ggf. kostenintensiven Klagerücknahmen vor. Zwar bestehen durchaus noch einige Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des Auskunftsrechts und die Auslegung der Versagungsgründe. Dass sich der Weg zu den Finanzgerichten aber lohnen kann, zeigen die oben zitierten aktuellen Entscheidungen. Ggf. kann ein sinnvoller und effektiver Informationsaustausch mit der Finanzbehörde auch bereits mit dem bloßen Hinweis auf das Recht zur Akteneinsicht und die einschlägigen Urteile erwirkt werden.
* * *
Gerne unterstützen wir bei der Abwägung und Vornahme der erforderlichen verfahrensrechtlichen Schritte.

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