nachdem die Anlageverordnung zwischenzeitlich in Kraft getreten ist, nutzen wir diesen Newsletter für einige vertiefende Hinweise.
Ferner hat die BaFin das KAGB-Anwendungsschreiben aktualisiert. Mit der Überarbeitung kommt die Aufsichtsbehörde einem Vorschlag des Bundesrates zum Kleinanlegerschutzgesetz zuvor und nimmt Genossenschaften aus dem regulierten Anwendungsbereich heraus. Außerdem überarbeitete die BaFin ihr FAQ-Schreiben zum Vertrieb. Die Abgabefrist für das AIFMD-Reporting wurde von der BaFin auf frühestens Mitte Mai 2015 verschoben.
Auf europäischer Ebene hat die ESMA ihre aktualisierten FAQs zur AIFM-Richtlinie veröffentlicht.
Zudem hat der Bundesrat dem deutschen Umsetzungsgesetz zu „Solvency II“ zugestimmt.
Wir wünschen eine spannende Lektüre und schon jetzt frohe Ostern.
Mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke
Durch die nunmehr verkündete und am 7. März 2015 in Kraft getretene Anlageverordnung werden unter anderem Investmentvermögen, die zu 100 Prozent in unverbriefte Darlehensforderungen investieren (Debt Funds), im gebundenen Vermögen von Versicherern ermöglicht. Unklar bleibt, ob solche Fonds regelmäßig unter die neu eingeführte Mischungsquote für Alternative Anlagen in Höhe von 7,5 Prozent fallen oder ob auch andere Modelle denkbar sind.
Künftig sind außerdem bei entsprechender Strukturierung unter anderem Investments in offene und geschlossene Spezial-Immobilien-Investmentvermögen und in geschlossene Publikums-Immobilen-Investmentvermögen für die Immobilienquote geeignet. Als Fondsvehikel kommen sowohl deutsche als auch EU-Investmentvermögen in Betracht.
Ferner sind jetzt „Privat-Equity-Fonds“ in Form inländischer geschlossener Publikums-AIF und Spezial AIF ausdrücklich von der Anlageverordnung erfasst.
Am 9. März 2015 hat die BaFin das Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des Investmentvermögens aktualisiert. Geändert wurde der Anwendungsbereich in Bezug auf Genossenschaften. Nach Ansicht der BaFin schließt die im Genossenschaftsgesetz verankerte, zwingende Ausrichtung der Genossenschaft auf einen besonderen Förderzweck eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus. Demnach verfolgen Genossenschaften regelmäßig keine feste Anlagestrategie, sodass kein Investmentvermögen im Sinne des KAGB vorliegt.
Damit ist die BaFin dem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zum Kleinanlagerschutzgesetz (vgl. Newsletter AIL Februar 2015) vorausgeeilt.
Die BaFin hat am 20. März 2015 eine Überarbeitung des Schreibens „Häufige Fragen zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB“ veröffentlicht. Die BaFin stellt klar, dass unter den Begriff des Platzierens im Sinne von § 293 Abs. 1 Satz 1 KAGB jedes aktive Absetzen von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens fällt. Der Begriff des Platzierens im KAGB entspricht damit nicht dem im KWG oder WpHG verwendeten Begriff des Platzierens.
Die BaFin hat das „Merkblatt zu den Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften“ am 5. März 2015 erneut geändert. Die zunächst angekündigte erstmalige Abgabefrist zum 16. März 2015 entfällt. Begründet wird dies mit technischen Verzögerungen bei der ESMA. Aktuell geht die BaFin davon aus, dass erstmalig etwa ab Mitte Mai 2015 zu melden ist.
Am 26. März 2015 hat die ESMA ihren aktualisierten FAQ zur AIFM-Richtlinie veröffentlicht. Neues gibt es hier unter anderem in den Bereichen der Melde- und Mitteilungspflichten sowie bei der Berechnung der Hebelwirkung. Außerdem wurden ergänzende Fragen bezüglich zusätzlicher Eigenmittel und zum Anwendungsbereich beantwortet.
Der Bundesrat hat am 6. März 2015 dem Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen zugestimmt. Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Mit ihm wird die europäische Richtlinie „Solvency II“ aus dem Jahr 2009 in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gesetz verpflichtet Versicherungsunternehmen unter anderem zur Vorhaltung von mehr Eigenkapital als Vorsorge für Krisenzeiten. Ferner schreibt es die Implementierung eines verbesserten Risikomanagements vor. Im Gegenzug sollen die Versicherungen mehr Flexibilität bei der Anlage der von ihnen verwalteten Gelder erhalten. Die derzeit geltenden quantitativen Anlagekriterien sollen von qualitativen Maßgaben der Eigenkapitalunterlegung abgelöst werden.
Ende Februar 2015 hat die ESMA ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2015 vorgelegt. Mit Blick auf alternative Investments muss die ESMA bis spätestens zum 22. Juli 2015 sowohl eine Stellungnahme über die Funktionsweise des EU-Passes als auch eine Empfehlung zu seiner Anwendung auf den Vertrieb von Drittstaaten AIF beziehungsweise durch Drittstaaten AIFM veröffentlichen.
Beide Papiere sind Voraussetzungen für den Erlass von delegierten Rechtsakten, mit denen die vorgesehene Passregelung in allen Mitgliedstaaten verbindlich umgesetzt werden soll. Der EU-Pass für alle AIFs und AIFMs regelt bisher im Wesentlichen, unter welchen Voraussetzungen Anteile an einem EU-AIF in anderen EU-Mitgliedsstaaten als dem Herkunftsstaat des AIFM vertrieben werden dürfen und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein EU-AIFM einen EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwalten darf.
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