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15.01.2016 | KPMG Law Insights

Investmentrecht – Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 1/2016

Liebe Leserinnen und Leser,

wir wünschen Ihnen ein gutes und erfolgreiches neues Jahr und freuen uns darauf, Sie auch in diesem Jahr zu aktuellen regulatorischen Themen und rechtlichen Fragestellungen informieren zu können.

Für die Investmentbranche gilt es, bis März die Umsetzung von OGAW V zu meistern. Dies bedeutet einigen Aufwand im Hinblick auf die Anpassung von Anlagebedingungen und Verkaufsprospekten der OGAW.

Doch auch die Verwahrstellen stehen im Fokus von OGAW V. Die EU-Kommission veröffentlichte jüngst den Entwurf für eine Umsetzungsverordnung zu den Pflichten der Verwahrstelle und schafft darin unter anderem Klarheit zu der Frage, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit der Verwahrstelle zu stellen sind.

Sprechen Sie uns an – wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Mit herzlichen Grüßen

Henning Brockhaus

 

EUROPÄISCHE GESETZGEBUNG

EU-Kommission veröffentlicht Entwurf für eine Verordnung zu den Pflichten der OGAW-Verwahrstelle

Die EU-Kommission hat am 17. Dezember 2015 ihren Entwurf für eine Umsetzungsverord­nung zu Pflichten der Verwahrstelle gemäß der OGAW V-Richtline veröffentlicht.

Die Verordnung enthält Detailregelungen zum Inhalt von Verwahrstellenverträgen sowie den Kontroll- und Verwahrpflichten der Verwahrstelle. Auch die Voraussetzungen für eine Unterverwahrung und Haftungsfragen im Fall des Verlusts von Finanzinstrumenten werden ausführlich geregelt.

Nach längerer Konsultationsphase schafft die Verordnung nun auch Klarheit zu den Anforderungen an die Unabhängigkeit der OGAW-Verwahrstelle. Wie zuletzt von ESMA vorgeschlagen ist die Unabhängigkeit sowohl in personeller als auch in gesell­schaftsrechtlicher Hinsicht sicherzustellen.

Personelle Unabhängigkeit

So dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats von Kapitalverwal­tungsgesellschaft und Verwahrstelle Mitglied der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrats oder Angestellte der jeweils anderen Einheit sein.

Gesellschaftsrechtliche Unabhängigkeit

Zudem verlangt die Verordnung eine gewisse Unabhängigkeit auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Zwar ist es weiterhin zulässig, dass Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle durch eine Kapital- oder Stimmrechtsbeteiligung miteinander verbunden sind oder derselben Gruppe angehören. Die bisherige Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit wird gleichwohl verschärft. Der Verordnungsentwurf sieht unter anderem folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der gesellschaftsrechtlichen Unabhängigkeit der Verwahrstelle vor:

  • Einrichtung eines objektiven Entscheidungsfindungsprozesses zur Auswahl und Be­stellung der Verwahrstelle sowie Vorhalten einer Bewertung, in der die Vorzüge einer gruppeninternen Verwahrstelle mit den Vorzügen einer gruppenfremden Verwahrstelle miteinander verglichen werden.
  • Einrichtung eines effektiven Interessenkonfliktmanagements zum Umgang mit potentiellen, aus der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit resultierenden Interessenkonflikten.
  • Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen Verbindungen gegenüber dem Anleger; dies könnte im Verkaufsprospekt bzw. Informationsdokument nach § 307 KAGB erfolgen.

Zusätzlich muss bei einer gemeinsamen Gruppenzugehörigkeit von Kapitalverwaltungsge­sellschaft und Verwahrstelle jeweils ein Teil der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats von Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle unabhängig sein.

Der Rat und das Parlament der Europäischen Union haben nun drei Monate Zeit, die Texte der EU-Kommission zu bewerten. Das Inkrafttreten der Verordnung erfolgt 20 Tage nach Veröffentlichung. Die Verordnung sieht eine Übergangsfrist von 6 Monaten zur Einhaltung der Vorgaben vor.

Den Entwurf der Verordnung finden Sie hier.

EUROPÄISCHE GESETZGEBUNG

EU-Institutionen einigen sich zur Benchmarkverordnung

Nach einigen Anläufen haben sich EU-Parlament, EU-Rat und EU-Kommission auf einen Kompromiss zur Benchmarkverordnung geeinigt. Hiernach sollen Benchmarks und deren Anbieter künftig einer Regulierung unterliegen und werden in einem ESMA-Register gelistet.

Auch für Investmentvermögen entfaltet die Verordnung Relevanz. So enthält das Regelungswerk Bezüge zur Performance von Fonds, zur Kombination von Indizes, zu Vergleichsindizes sowie zur Asset-Auswahl und zur Berechnung von erfolgsabhängigen Vergütungen.

Den Entwurf der Verordnung finden Sie hier.

BAFIN

BaFin veröffentlicht Merkblatt zu Geschäftsleitern und Aufsichtsorganen

Die BaFin hat am 4. Januar 2016 die zweite Auflage des Merkblatts zu den Geschäftsleitern gemäß Kreditwesengesetz (KWG), Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) und Kapitalanla­gegesetzbuch (KAGB) veröffentlicht. Außerdem hat die Finanzaufsicht Formulare und Checklisten bereitgestellt, die in diesem Zusammenhang verwendet werden sollen.

Das Merkblatt ersetzt das bis dahin geltende „Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG“ vom 20. Februar 2013 und erläutert die fachlichen und persönlichen Anforderungen an Personen, die als Geschäftsleiter nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen bestellt werden. Es gibt einen Überblick über die damit verbundenen Anzeigepflichten, einschließlich der einzureichenden Unterlagen.

Erstmals sind auch die Anforderungen an die Geschäftsleiter im Geltungsbereich des KAGB Gegenstand des Merkblatts. Unter anderem werden darin die Anforderungen für die fachliche Eignung der Geschäftsleiter konkretisiert. So muss die fachliche Eignung in Bezug auf die fondsspezifische, von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beabsichtigte Geschäftstätigkeit vorliegen.

Das Merkblatt finden Sie hier. Zudem finden Sie hier eine Reihe von Formularen und Checklisten, die zur Erleichterung der Anzeigenerstattung ab sofort zu verwenden sind.

NATIONALE GESETZGEBUNG

Regierungsentwurf für ein Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz veröffentlicht

In unserer November-Ausgabe 2015 hatten wir bereits von dem Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz (FimanoG) berichtet, mit dem unter anderem die überarbeitete Finanzmarktrichtlinie MiFID2 in nationales Recht umgesetzt werden sollte.

Anfang Januar hat die Bundesregierung nun den „Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte“ (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FimanoG) veröffentlicht. Der Regierungsentwurf enthält allerdings nicht mehr die zur Umsetzung der MiFID2 noch im Referentenentwurf enthaltenen Regelungen, da sich die Umsetzungsfrist für MiFID2 um ein Jahr zu verzögern scheint. Der Gesetzgeber kündigt an, dies zu einem späteren Zeitpunkt durch ein „Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz“ umsetzen zu wollen.

Der gegenüber dem Referentenentwurf stark verkürzte Regierungsentwurf verankert die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD, Richtlinie 2014/57/EU), die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) Nr. 596/2014), die EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSD-VO, Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (Verordnung (EU) Nr. 1286/2014) im deutschen Recht.

Die PRIIP-VO legt europaweit einheitliche Anforderungen für Informationsblätter fest, die Kleinanlegern bei dem Vertrieb von „verpackten“ Anlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten zur Verfügung gestellt werden müssen und macht Vorgaben für nationale Sanktionsvorschriften.

Zur Umsetzung der europäischen Rechtsakte im deutschen Recht sind zahlreiche Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz, Kapitalanlagegesetzbuch und Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlich, die neben der Anpassung der nationalen Regelungen an die EU-Vorgaben der Verschärfung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Schaffung von weiteren Aufsichtsbefugnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dienen.

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