Suche
Contact
13.04.2017 | KPMG Law Insights

Investmentrecht – Investment | Recht | Kompakt – Ausgabe 4/2017

Liebe Leserinnen und Leser,

mit der Verlautbarung vom 4. April 2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Untersuchungen zu den sog. „Closet Indexing Fonds“ abgeschlossen. Darin gibt sie der Investmentbranche auf, den Anlegern zusätzliche Informationen in den Verkaufsprospekten von Aktienfonds zu geben.

Außerdem bringen wir Sie im Hinblick auf die MiFID2-Umsetzung in deutsches Recht auf den neuesten Stand. Der Deutsche Bundestag hat Ende März 2017 den  Entwurf des 2. FiMaNoG in zweiter und dritter Beratung angenommen.

Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat ihre Q&A zu UCITS- und AIFM-Richtlinie um weitere Fragen und Antworten ergänzt. Sie nimmt u.a. zu der Frage Stellung, ob die nationalen Regelungen zu eigens in einzelnen Mitgliedstaaten geschaffenen Anlegerkategorien (wie z.B. der semiprofessionelle Anleger gemäß dem KAGB) beim grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF berücksichtigt werden können.

Mit herzlichen Grüßen

Henning Brockhaus

Europäische Kommission

Konsultation der EU-Kommission zur Tätigkeit der europäischen Aufsichtsbehörden

Die EU-Kommission hat am 21. März 2017 ein Konsultationspapier veröffentlicht, das sich mit den Aufgaben und Kompetenzen der europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) beschäftigt.

Unter anderem überlegt die Kommission, die Rolle der ESMA als Aufsichtsbehörde über die europäische Fondsbranche zu stärken.

Die Konsultation kann hier abgerufen werden.

Nationale Aufsicht

BaFin veröffentlicht neue Transparenzstandards für Verkaufsprospekte von Aktienfonds

Wie in verschiedenen letztjährigen Ausgaben von „Investment Recht Kompakt“ berichtet, hat die BaFin im Jahr 2016 Untersuchungen zum sog. „Closet Indexing“ durchgeführt.

Obwohl die Aufsicht keinen Anlass zum Eingriff in bestehende Vergütungsstrukturen sah, hat sie Verbesserungspotential bei der Information der Anleger identifiziert und nunmehr neue Transparenzstandards veröffentlicht.

Hiernach müssen künftig zusätzliche Angaben in die Verkaufsprospekte von deutschen Aktienfonds aufgenommen werden. Die Verkaufsprospekte können im Rahmen der nächsten anstehenden Änderung angepasst werden; die neuen Inhalte müssen jedoch spätestens zum 31.Dezember 2017 in den Verkaufsprospekten enthalten sein.

Das Schreiben der BaFin sowie die künftig erforderlichen zusätzlichen Angaben finden Sie hier.

Nationale und europäische Gesetzgebung

Deutsche Umsetzung von MiFID2 schreitet voran – auch Konkretisierungen auf Level 2 und 3

Die aktuelle Legislaturperiode neigt sich dem Ende zu und die laufenden Gesetzgebungsverfahren befinden sich vielfach „auf der Zielgeraden“. So hat der Deutsche Bundestag in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 am späten Abend (um 22:50 Uhr) u.a. auch den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte“ (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) in zweiter und dritter Beratung angenommen.

Die den Beratungen zugrunde liegende Beschlussempfehlung samt Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucksache 18/11775 vom 29. März 2017; das Dokument umfasst 653 Seiten) finden Sie hier.

Soweit ersichtlich, wurden gegenüber der Fassung des Regierungsentwurfs nur vergleichsweise wenige nennenswerte Änderungen vorgenommen. Beispielsweise enthält der neue Artikel 3a des Gesetzespakets zusätzliche Änderungen des WpHG in § 63 (n.F.) und § 64 (n.F.).

Demnach kann für an einem organisierten Markt gehandelte Aktien anstelle des bislang vorgesehenen Produktinformationsblattes ein vereinfachtes „standardisiertes Informationsblatt“ verwendet werden. Außerdem soll im Rahmen der neuen Anforderungen an die Kostentransparenz eine „formalisierte Kostenaufstellung“ eingeführt werden.

Auch auf europäischer Ebene hat sich zuletzt einiges getan. Am 31. März 2017 wurden zahlreiche sog. Level 2 Rechtsakte im Amtsblatt der EU veröffentlicht, unter anderem die für den Anlegerschutz maßgeblichen Delegierten Rechtsakte (Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 vom 7. April 2016, Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 vom 25. April 2016 und Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 vom 18. Mai 2016). Sie finden alle Texte hier.

Schließlich hat auch die ESMA eine Reihe weiterer Aktivitäten entfaltet. Sie hat unter anderem ihren Q&A-Katalog zu Anlegerschutzthemen („Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection topics“) überarbeitet und die aktuelle Version vom 4. April 2017 veröffentlicht. Die Ergänzungen betreffen die Themen Best Execution und Inducements/Research. Sie finden das Dokument hier.

Nationale Aufsicht

BaFin kündigt Untersuchung von Liquiditätsstresstests an

Laut Informationen des BVI beabsichtigt die BaFin, bei ausgewählten Kapitalanlagegesellschaften die praktische Umsetzung der Liquiditätsstresstests zu untersuchen.

Die Maßnahme geht zurück auf die Empfehlungen des Finanzstabilitätsrates (FSB) zu strukturellen Schwachstellen von Fonds. Hiernach sollen die nationalen Aufsichtsbehörden Einzelheiten zur Durchführung von Liquiditätsstresstests für offene Investmentvermögen festlegen.

Die BaFin plant laut BVI, im Herbst 2017 eine entsprechende Verlautbarung zu veröffentlichen.

Europäische Aufsicht

ESMA veröffentlicht aktualisierte Q&A zu UCITS und AIF

Die ESMA veröffentlichte in den letzten Tagen aktualisierte Kataloge mit Fragen und Antworten zur UCITS- und AIFM-Richtlinie.

UCITS-Richtlinie

Die ESMA stellt klar, dass bei einem geplanten grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr (Wertpapierdienstleistungen, kollektive Vermögensverwaltung) durch OGAW-Verwaltungsgesellschaften auch zunächst nur die geplante grenzüberschreitende Dienstleistung als solche im Anzeigeschreiben genannt werden könne; eine genaue Bezeichnung eines dies betreffenden OGAW sei nicht erforderlich. Sobald die Verwaltungsgesellschaft grenzüberschreitende Dienstleistungen in Bezug auf einen konkreten OGAW erbringen möchte, hat sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des OGAW darüber zu informieren.

AIFM-Richtlinie

Die Ergänzung der Q&A zur AIFM Richtlinie betrifft die Frage, ob der grenzüberschreitende Vertrieb von AIF gemäß Art. 32 der AIFM-Richtlinie auch an die in einigen Mitgliedstaaten eingeführte weitere Kategorie von Anlegern unterhalb des professionellen Anlegers (z.B. semiprofessionelle Anleger gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB) erfolgen dürfe.

Die ESMA verneint dies. Sie ist der Ansicht, dass Artikel 32 der Richtlinie nur den Vertrieb an professionelle Anleger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe ag) der AIFM-Richtlinie ermögliche. Eine Erweiterung auf dort nicht erfasste Kategorien von Anlegern, wie sie in anderen Staaten etabliert worden sind, sei nicht zulässig.

Die ergänzten Q&A zur UCITS- und AIFM-Richtlinie finden Sie hier.

Explore #more

04.07.2025 | KPMG Law Insights

BGH stellt Grenzen des Kundenanlagenbegriffs klar

Der BGH hat am 3. Juli 2025 die Gründe seines Beschlusses vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) veröffentlicht und die mit Spannung erwarteten Präzisierungen…

02.07.2025 | In den Medien

Gastbeitrag von Moritz Püstow zum Sondervermögen für Infrastruktur

500 Milliarden Euro will die Bundesregierung in die Infrastruktur und Klimaneutralität investieren. Das schafft neue Geschäftschancen für die Bauwirtschaft – aber auch Herausforderungen. KPMG Law…

01.07.2025 | Dealmeldungen

KPMG Law advised Bosch on the multinational carve-out of the entire product business of Bosch Building Technologies to investor Triton

KPMG Law advises Robert Bosch on the carve-out of the building technologies division’s product business for security and communications technology (Bosch Building Technologies) in more…

27.06.2025 | KPMG Law Insights

Krankenhaus-Sanierung: In drei Stufen aus der Krise

Viele Kliniken sehen kurz- oder mittelfristig ihre Existenz gefährdet. Auch anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens geht es wirtschaftlich schlecht. Unzureichende Vergütungsstrukturen, Personalmangel, Nachwirkungen der Corona-Pandemie und…

27.06.2025 | In den Medien

KPMG Law bei den PMN Awards nominiert

Wir freuen uns über die Nominierung direkt in zwei Kategorien bei den PMN Awards 2025. Im Bereich Geschäftsentwicklung wurde unser Projekt „Verlängerte Werkbank“ nominiert.…

25.06.2025 | KPMG Law Insights

Mitarbeiterentsendung in die USA: Das ist bei der US-Immigration zu beachten

Die Verschärfungen bei der US-Immigration führen weltweit zu Verunsicherung. Insbesondere die Kontrollen bei der Einreise in die USA sind seit dem Antritt der neuen US-Regierung

19.06.2025 | Events, In den Medien

KPMG Law auf dem BUJ Unternehmensjuristenkongress 2025

Die Welt befindet sich im Wandel – dies dürfte zwar eine Binsenweisheit sein, trifft aber doch gerade auf die aktuelle Lage in bestechender Weise zu.…

19.06.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der Technik&Einkauf: Weiße Mäuse in der Blackbox

Künstliche Intelligenz (KI) kann den Einkauf revolutionieren. Zuvor müssen Akteure allerdings ihre analogen Fähigkeiten bemühen. Ein zielgerichtetes und strukturiertes Vorgehen erhöht die Erfolgsaussichten des Vorhabens…

12.06.2025 | KPMG Law Insights

Vom KI-Tool zum KI-Framework – ein Werkstattbericht

Es fing mit ein paar Fragen zu Microsoft Copilot an – und endete mit einem unternehmensweiten KI-Framework. Wir durften das Unternehmen, ein global aufgestelltes Beratungshaus,…

12.06.2025 | Pressemitteilungen

Handelsblatt und Best Lawyers zeichnet KPMG Law Expert:innen aus

Best Lawyers hat erneut exklusiv für das Handelsblatt die besten Wirtschaftsanwältinnen und -anwälte Deutschlands für das Jahr 2025 ermittelt. Insgesamt wurden 33  Anwältinnen und Anwälte…

Kontakt

Henning Brockhaus

Partner

THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main

Tel.: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com

© 2025 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll