Liebe Leserinnen und Leser,
mit der Verlautbarung vom 4. April 2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Untersuchungen zu den sog. „Closet Indexing Fonds“ abgeschlossen. Darin gibt sie der Investmentbranche auf, den Anlegern zusätzliche Informationen in den Verkaufsprospekten von Aktienfonds zu geben.
Außerdem bringen wir Sie im Hinblick auf die MiFID2-Umsetzung in deutsches Recht auf den neuesten Stand. Der Deutsche Bundestag hat Ende März 2017 den Entwurf des 2. FiMaNoG in zweiter und dritter Beratung angenommen.
Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat ihre Q&A zu UCITS- und AIFM-Richtlinie um weitere Fragen und Antworten ergänzt. Sie nimmt u.a. zu der Frage Stellung, ob die nationalen Regelungen zu eigens in einzelnen Mitgliedstaaten geschaffenen Anlegerkategorien (wie z.B. der semiprofessionelle Anleger gemäß dem KAGB) beim grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF berücksichtigt werden können.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
Die EU-Kommission hat am 21. März 2017 ein Konsultationspapier veröffentlicht, das sich mit den Aufgaben und Kompetenzen der europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) beschäftigt.
Unter anderem überlegt die Kommission, die Rolle der ESMA als Aufsichtsbehörde über die europäische Fondsbranche zu stärken.
Die Konsultation kann hier abgerufen werden.
Wie in verschiedenen letztjährigen Ausgaben von „Investment Recht Kompakt“ berichtet, hat die BaFin im Jahr 2016 Untersuchungen zum sog. „Closet Indexing“ durchgeführt.
Obwohl die Aufsicht keinen Anlass zum Eingriff in bestehende Vergütungsstrukturen sah, hat sie Verbesserungspotential bei der Information der Anleger identifiziert und nunmehr neue Transparenzstandards veröffentlicht.
Hiernach müssen künftig zusätzliche Angaben in die Verkaufsprospekte von deutschen Aktienfonds aufgenommen werden. Die Verkaufsprospekte können im Rahmen der nächsten anstehenden Änderung angepasst werden; die neuen Inhalte müssen jedoch spätestens zum 31.Dezember 2017 in den Verkaufsprospekten enthalten sein.
Das Schreiben der BaFin sowie die künftig erforderlichen zusätzlichen Angaben finden Sie hier.
Die aktuelle Legislaturperiode neigt sich dem Ende zu und die laufenden Gesetzgebungsverfahren befinden sich vielfach „auf der Zielgeraden“. So hat der Deutsche Bundestag in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 am späten Abend (um 22:50 Uhr) u.a. auch den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte“ (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) in zweiter und dritter Beratung angenommen.
Die den Beratungen zugrunde liegende Beschlussempfehlung samt Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucksache 18/11775 vom 29. März 2017; das Dokument umfasst 653 Seiten) finden Sie hier.
Soweit ersichtlich, wurden gegenüber der Fassung des Regierungsentwurfs nur vergleichsweise wenige nennenswerte Änderungen vorgenommen. Beispielsweise enthält der neue Artikel 3a des Gesetzespakets zusätzliche Änderungen des WpHG in § 63 (n.F.) und § 64 (n.F.).
Demnach kann für an einem organisierten Markt gehandelte Aktien anstelle des bislang vorgesehenen Produktinformationsblattes ein vereinfachtes „standardisiertes Informationsblatt“ verwendet werden. Außerdem soll im Rahmen der neuen Anforderungen an die Kostentransparenz eine „formalisierte Kostenaufstellung“ eingeführt werden.
Auch auf europäischer Ebene hat sich zuletzt einiges getan. Am 31. März 2017 wurden zahlreiche sog. Level 2 Rechtsakte im Amtsblatt der EU veröffentlicht, unter anderem die für den Anlegerschutz maßgeblichen Delegierten Rechtsakte (Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 vom 7. April 2016, Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 vom 25. April 2016 und Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 vom 18. Mai 2016). Sie finden alle Texte hier.
Schließlich hat auch die ESMA eine Reihe weiterer Aktivitäten entfaltet. Sie hat unter anderem ihren Q&A-Katalog zu Anlegerschutzthemen („Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection topics“) überarbeitet und die aktuelle Version vom 4. April 2017 veröffentlicht. Die Ergänzungen betreffen die Themen Best Execution und Inducements/Research. Sie finden das Dokument hier.
Laut Informationen des BVI beabsichtigt die BaFin, bei ausgewählten Kapitalanlagegesellschaften die praktische Umsetzung der Liquiditätsstresstests zu untersuchen.
Die Maßnahme geht zurück auf die Empfehlungen des Finanzstabilitätsrates (FSB) zu strukturellen Schwachstellen von Fonds. Hiernach sollen die nationalen Aufsichtsbehörden Einzelheiten zur Durchführung von Liquiditätsstresstests für offene Investmentvermögen festlegen.
Die BaFin plant laut BVI, im Herbst 2017 eine entsprechende Verlautbarung zu veröffentlichen.
Die ESMA veröffentlichte in den letzten Tagen aktualisierte Kataloge mit Fragen und Antworten zur UCITS- und AIFM-Richtlinie.
UCITS-Richtlinie
Die ESMA stellt klar, dass bei einem geplanten grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr (Wertpapierdienstleistungen, kollektive Vermögensverwaltung) durch OGAW-Verwaltungsgesellschaften auch zunächst nur die geplante grenzüberschreitende Dienstleistung als solche im Anzeigeschreiben genannt werden könne; eine genaue Bezeichnung eines dies betreffenden OGAW sei nicht erforderlich. Sobald die Verwaltungsgesellschaft grenzüberschreitende Dienstleistungen in Bezug auf einen konkreten OGAW erbringen möchte, hat sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des OGAW darüber zu informieren.
AIFM-Richtlinie
Die Ergänzung der Q&A zur AIFM Richtlinie betrifft die Frage, ob der grenzüberschreitende Vertrieb von AIF gemäß Art. 32 der AIFM-Richtlinie auch an die in einigen Mitgliedstaaten eingeführte weitere Kategorie von Anlegern unterhalb des professionellen Anlegers (z.B. semiprofessionelle Anleger gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB) erfolgen dürfe.
Die ESMA verneint dies. Sie ist der Ansicht, dass Artikel 32 der Richtlinie nur den Vertrieb an professionelle Anleger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe ag) der AIFM-Richtlinie ermögliche. Eine Erweiterung auf dort nicht erfasste Kategorien von Anlegern, wie sie in anderen Staaten etabliert worden sind, sei nicht zulässig.
Die ergänzten Q&A zur UCITS- und AIFM-Richtlinie finden Sie hier.
Partner
THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com
© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.
KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.