Liebe Leserinnen und Leser,
Ende Januar ist die neue Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) veröffentlicht worden. Sie verpflichtet den Wirtschaftsprüfer bei der WpHG-Prüfung unter anderem zur umfassenden Berichterstattung über die Umsetzung und Einhaltung der durch die MiFID2 und MIFIR eingeführten Vorgaben.
Gegenstand der Prüfung nach der WpDPV ist auch, ob die von der ESMA veröffentlichten Auslegungen (z.B. durch Q&A-Kataloge) unionsrechtlicher Anforderungen umgesetzt worden sind.
Die BaFin hat zwar ihrerseits eine „Aufsicht nach Augenmaß“ angekündigt; sie erwartet jedoch von den Wirtschaftsprüfern, dass diese im Rahmen von WpHG-Prüfungen unter anderem vollständig über die Umsetzung und Einhaltung der neuen Pflichten berichten, die aus der Umsetzung der MiFID2 und der begleitenden Verordnungen resultieren.
Wir freuen uns, auch ein Hinweis in eigener Sache geben zu können: Die EU-Kommission hat KPMG Law damit beauftragt, eine umfassende Studie zur Zielerreichung der AIFM-Richtlinie zu erstellen.
Mit herzlichen Grüßen,
Henning Brockhaus
Die EU-Kommission hat am 17. Januar 2018 vier Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der Benchmark–Verordnung veröffentlicht:
Die Delegierten Verordnungen treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Am 23. Januar 2018 hat der deutsche Gesetzgeber die Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 Abs. 6 des WpHG (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung, WpDPV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die WpDPV ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Den Text der Verordnung können Sie hier aufrufen.
Die BaFin hat dazu am 1. Februar 2018 Erläuterungen veröffentlicht.
Die BaFin hat am 18.Januar 2018 ein neues Merkblatt zum Vertrieb von Investmentvermögen nach § 329 KAGB veröffentlicht.
Dieses erläutert die Voraussetzungen für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an
deren jeweiliger Master-AIF
Das Merkblatt finden Sie hier.
Die BaFin erwartet von den Wirtschaftsprüfern, dass diese im Rahmen der WpHG-Prüfung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein vollständiges Bild über die Umsetzung und Einhaltung des WpHG und einschlägiger Verordnungen abgeben. Insbesondere gelte dies für die neuen Pflichten, die aus der Umsetzung der MiFID2 und der begleitenden Verordnungen resultieren.
Eine „Prüfung nach Augenmaß“ durch die Wirtschaftsprüfer sei nicht gewünscht, den Prüfern stehe nach Auffassung der BaFin kein besonderes Ermessen zu, die Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung der Umsetzung „mildernd“ oder „wohlwollend“ zu berücksichtigen und von etwaigen Feststellungen abzusehen.
Dies schließt jedoch ausdrücklich nicht eine „Aufsicht nach Augenmaß“ aus. Die BaFin kündigt an, die Feststellungen der Prüfer im Rahmen ihres gesetzlich zugewiesenen Ermessens zu würdigen.
Auf Kapitalverwaltungsgesellschaften findet diese Aussage zwar keine direkte Anwendung, da sich die Prüfung der MiFID2-relevanten Nebendienstleistungen nach der KAPrüfbV (dort § 23) richtet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die BaFin hinsichtlich der entsprechenden Prüfberichte von Kapitalverwaltungsgesellschaften dieselbe Erwartungshaltung hat.
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat ihre Q&A-Kataloge zur EMIR und Benchmark-Verordnung aktualisiert.
Die aktualisierten Q&A finden können Sie unter folgenden Links aufrufen:
Q&A on practical questions regarding the European Markets Infrastructure Regulation (EMIR)
Questions and Answers (Q&As) regarding the implementation of the Benchmarks Regulation (BMR)
Die EU-Kommission hat KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Erstellung eines umfassenden Erfahrungsberichts zur Zielerreichung der „Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds“ (Alternative Investment Fund Managers Directive, AIFM-Richtlinie) beauftragt.
Ziel ist, zu evaluieren, wie die Richtlinie sich in der Praxis bewährt hat. Grundlage für diese Untersuchung ist die AIFM-Richtlinie selbst. Gemäß Art. 69 ist die EU-Kommission aufgerufen, die AIFM-Richtlinie nach einigen Jahren der Anwendung auf ihre Zielerreichung hin zu überprüfen.
In diesem Rahmen wird in 15 ausgewählten EU-Mitgliedstaaten eine online-basierte Umfrage mit Marktteilnehmern wie AIFM, Verwahrstellen, Investoren, Finanzintermediären und Asset Managern durchgeführt, um die Erfahrungen, die in der Praxis mit der Anwendung der Richtlinie gemacht wurden, aufzunehmen.
Für Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.
Partner
THE SQUAIRE Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 951195061
hbrockhaus@kpmg-law.com
© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.
KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.