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19.07.2019 | KPMG Law Insights

DFG überarbeitet Richtlinien zu guter wissenschaftlicher Praxis

DFG überarbeitet Richtlinien zu guter wissenschaftlicher Praxis

„Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ – so heißt der neue Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der von der Mitgliederversammlung der DFG bei der diesjährigen Jahresversammlung in Rostock am 03.07.2019 beschlossen worden ist. Er wurde, neben der Überarbeitung der Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF), von einer Expertenkommission in Abstimmung mit den Kodizes der vier großen Organisationen der außeruniversitären Forschung, der Max-Planck-Gesellschaft (MPG), der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG), der Helmholtz-Gesellschaft (HGF) und der Leibniz-Gesellschaft (WGL), erarbeitet und soll als Leitlinie eine Hilfestellung für betroffene Adressaten darstellen, damit sie ihre Arbeiten und Prozesse hiernach richten und Fehler vermeiden können.

Bewegungsgründe für die Überarbeitung

Als Beweggründe für die Überarbeitung des Kodex gibt die DFG in ihrer Pressemitteilung „die vielfältigen Veränderungen im wissenschaftlichen Arbeiten, bedingt etwa durch den digitalen Wandel sowie durch Entwicklungen im Publikationswesen“, an. Damit könnte der Pressesprecher den zuletzt bekannten Plagiatsvorwurf gegen einen Wissenschaftler, der bei der DFG einen Forschungsantrag gestellt und hierbei plagiiert hat, meinen. Dieser hatte ohne korrekte Zitierung wörtliche Übernahmen aus fremden Publikationen vorgenommen und gab seinen Fehler in der Anhörung zu, indem er bestätigte, dass er es vor Abgabe des Antrags unterließ, den Antragstext zu kontrollieren – obgleich es zu seiner Pflicht gehörte. Die DFG reagierte mit einer schriftlichen Rüge.

Die gute wissenschaftliche Praxis für einen wissenschaftlichen Erfolg

In einer guten wissenschaftlichen Praxis ist der Kommunikationsvorgang im Wesentlichen vom Vertrauen in die Redlichkeit und Fairness der Beteiligten geprägt. Mit einem zusätzlichen wissenschaftskonformen Verhalten soll ein gemeinsamer Erfolg gewährleistet und wissenschaftliches Fehlverhalten vermieden werden.

Der Begriff der guten wissenschaftlichen Praxis stellt seit dem Ende der 1990er-Jahre einen feststehenden Ausdruck für wissenschaftliche Standards dar und wurde aufgrund eines besonders schwerwiegenden Falles wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtungsweisend von der DFG geformt und als „Empfehlungen“ festgehalten. Auch wenn die gute wissenschaftliche Praxis nicht abschließend definiert ist, sind in ihr die Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit zu sehen. Hierzu zählt auch das Vertrauen in die Redlichkeit der Beteiligten, die fordert, dass Forschung die Suche nach der Wahrheit ist und unlautere Methoden damit nicht in Einklang zu bringen sind.

Wissenschaftliches Fehlverhalten als Negativbild

Das Negativbild zur guten wissenschaftlichen Praxis stellt das wissenschaftliche Fehlverhalten dar. Hiervon spricht man, wenn die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verletzt werden und somit ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zum Verstoß gegen wissenschaftliche Kernpflichten führt. Dieses wissenschaftsbezogene Verhalten richtet sich gegen Kernpflichten als Ebenbild der Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit und des Vertrauens.

Plagiate als Ausdruck des Manipulier- und Fälschungsverbotes zählen, neben der Verletzung geistigen Eigentums anderer, der Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Dritter und der Mitverantwortung für wissenschaftliches Fehlverhalten, als Fallgruppe, die gegen die wissenschaftliche Kernpflichten verstößt und somit als wissenschaftliches Fehlverhalten zu subsumieren ist. Sie sind nicht vereinbar mit dem wissenschaftskonformen Verhalten, das für eine wissenschaftliche Zusammenarbeit, die nicht nur einen wirtschaftlichen Erfolg, sondern auch gegenseitiges Vertrauen voraussetzt, unabdingbar ist.

 

 

Beurteilung des Fehlverhaltens durch Universitäten und Wissenschaftsorganisationen

Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 11.12.1996, welchem sich das Bundesverwaltungs-gericht mit seinem Urteil vom 31.07.2013 anschloss, liegt die Beurteilung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die Verantwortung  zu pflichtgemäßem Handeln im Rahmen des Wissenschafts-betriebs primär in der Entscheidungssphäre der Universitäten und den anderen Wissenschafts-organisationen. Unterstützt wird diese Verantwortung vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 21.06.2017, das den grundrechtlichen Schutz des Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG wissenschaftlichem Fehlverhalten verwehrt. Weiterhin haben auch die Bundesländer die Verpflichtung zur wissenschaftlichen Redlichkeit und die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis in ihren Hochschulgesetzen aufgenommen. Von dieser vorrangigen Entscheidungssphäre machte die DFG im Rahmen der diesjährigen Jahrestagung in Rostock Gebrauch und überarbeitete den Kodex.

Der neue Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“

In Ihrer Pressemitteilung vom 04.07.2019 gab die DFG bekannt, dass im Rahmen der Jahresversammlung der größten Forschungsförderorganisation und zentralen Selbstverwaltungs-einrichtung der Wissenschaft in Deutschland die Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und die Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF) grundlegend überarbeitet worden ist.

Mit dem neuen Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ stellt die DFG Wissenschaftlern, Hochschulen und anderen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen 19 Leitlinien zur Verfügung, die angemessene Standards für wissenschaftliches Arbeiten formulieren und den Adressaten die Möglichkeit bietet, „ihre Handlungen, interne Strukturen und ihre Prozesse an den Leitlinien auszurichten. So soll eine Kultur der wissenschaftlichen Integrität in den wissenschaftlichen Einrichtungen verankert werden, die weniger von den Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxi her gedacht wird als vom Berufsethos der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“, so die DFG-Vizepräsidentin Prof. Dr. Malis Hochbruck.

Alle Adressaten auf jeglichen Karriereebenen sollen fortwährend ihren Wissensstand zu den neuen Leitlinien ergänzen und erneuern. Um weiterhin Fördermittel von der DFG zu erhalten, müssen zudem Mitgliedshochschulen und Mitgliedseinrichtungen der DFG diese Leitlinien rechtsverbindlich in ihre Hochschulgesetze und Satzungen einfügen. Weiterhin sollen für Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens Ombudspersonen ernannt werden. Für die Wahrung ihrer Unabhängigkeit, dürfen diese keine Mitglieder eines zentralen Leitungsgremiums sein.

Über die Überarbeitung ihrer Verfahrensordnung gibt die DFG keine näheren Informationen. Als einziger Hinweis wurde in der Pressemitteilung gegeben, dass die VerfOwF bezüglich der Tatbestände des wissenschaftlichen Verhaltens und die Regelungen zum Ablauf des Verfahrens überarbeitet worden ist. Über strengere Sanktionen berichtet die DFG nicht.

Kritik an der DFG

In der Vergangenheit war die DFG selbst mehrfach verschiedenen Kritiken ausgesetzt. Neben dem Vorwurf als „Monopol ohne Kontrolle“ (FAZ-Artikel vom 18.11.2011), kritisiert auch ein ehemaliger DFG-Gutachter den Verein mit Unprofessionalität, wie unsachliche Argumente gegen den Förderungsantrag und unbegründete standardisierte Ablehnungen, um die Chancen des eigenen Antrags zu steigern (SPON-Artikel vom 03.10.2011). Insbesondere der Manipulationsskandal aus dem Jahr 2010 rückte die DFG immer weiter in die Ecke und sorgte vermehrt für Kritik: Die Leiterin der Abteilung Immunologie und Zellbiologie am Forschungszentrum Borstel (FZB) veröffentlichte manipulierte Daten und „vernachlässigte grob Ihre Aufsichtspflicht“, so die DFG nach zweijähriger Prüfung. Die Folgen der Manipulation waren die Versagung von weiteren Studienbegutachtungen und der Antragstellung für Forschungsgelder sowie der Ausschluss aus den Gremien der Forschungsgemeinschaft – mit rückwirkender Wirkung. Diese großzügige Anrechnung wird als zu milde Strafe bei grob wissenschaftlichem Fehlverhalten angesehen (SPON-Artikel vom 12.12.2012).

Ob solche Kritiken und Negativschlagzeilen zukünftig mit dem neuen Kodex verhindert werden können, bleibt fraglich. Durch die neuen Leitlinien sollen die Wissenschaftler jederzeit auf dem aktuellsten Stand der wissenschaftlichen Praxis bringen– vorausgesetzt, sie werden von den Antragstellern beachtet und eingehalten.

Mit ihrer Einhaltung erwartet die DFG, dass sich Plagiatsfälle verhindern bzw. verringern, da insbesondere bei experimentellen Wissenschaften die Ergebnisse nachvollziehbar sein müssen und hierfür eine saubere, genaue und richtige Dokumentation nötig ist.

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