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I. Neue Entwicklungen
Im August 2020 hatte das türkische Finanzministerium auf seiner Homepage ein „Informationshandbuch“ zum automatischen Austausch von Steuerdaten („AIA“) veröffentlicht und darin die Staaten aufgeführt, an die die Türkei Daten übermittelt. Ausdrücklich ausgenommen von der Übermittlung war damals u.a. Deutschland.
Dies hat sich nun geändert; der entsprechende Passus, der u.a. Deutschland ausnahm, wurde gestrichen. Auf Grundlage des Präsidialerlasses Nr. 4025 vom 31. Mai 2021 hat das türkische Finanzministerium das o.g. Informationshandbuch aktualisiert. In der aktualisierten Liste der Staaten, an die die Türkei in 2021 Steuerdaten liefert, hat es nunmehr auch Deutschland aufgenommen. Damit läuft die „Schonfrist“ für in Deutschland ansässige Personen mit Konten, etc. in der Türkei aus.
II. Hintergrund
Durch den o.g. Präsidialerlass und das aktualisierte Informationshandbuch zum AIA erfolgt somit der Informationsaustausch auch für in Deutschland ansässige Kunden türkischer Finanzinstitute (Banken und Versicherungen).
Die türkischen Finanzinstitute sind demnach verpflichtet, Informationen zu Konten, deren Inhabern, Kontosalden und Erträgen wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne sowie Auszahlungen aus Kapital-(lebens-)versicherungen und Rentenverträgen den türkischen Steuerbehörden zu melden.
Ebenso sind türkische Finanzinstitute unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, obige Informationen zu Konten von Unternehmen an die Staaten zu melden, in denen deren Gesellschafter ansässig sind. Dies betrifft z.B. türkische Unternehmen, die überwiegend keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit (z.B. Produktion oder Handel) ausüben oder im Ausland ansässige Unternehmen mit Konten in der Türkei.
III. Austausch von Steuerdaten
Die türkischen Finanzbehörden leiten diese Steuerdaten der türkischen Finanzinstitute an die deutschen Finanzbehörden weiter, welche dann prüfen, ob die ausländischen Einkünfte steuerlich deklariert wurden. Ist dies nicht der Fall, steht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum. Auch wenn die (automatischen) Meldungen erst Erträge und Kontensalden ab 2019 umfassen, lassen diese Information auch Rückschlüsse auf entsprechende Kontenbestände und Einkünfte aus Vorjahren zu. Im Zweifel kann das Finanzamt Einkünfte aus früheren Jahren schätzen.
Grundsätzlich erfolgt der Informationsaustausch zwischen den Staaten bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres, d.h. zwischen Türkei und Deutschland wird die Meldung der Steuerdaten somit erstmalig bis zum 30. September 2021 erfolgen.
IV. Was kann man tun?
Zunächst ist folgendes festzuhalten:
Nachdem nunmehr auch die Türkei automatisch Steuerdaten mit Deutschland austauscht, „tickt die Uhr“. Die Zeit bis zum Austausch sollte dringend genutzt werden, die Möglichkeiten und formalen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu klären und herbeizuführen. Ist eine Selbstanzeige rechtzeitig und wirksam eingereicht, bleibt man straffrei. Damit unterbleibt auch ein Eintrag ins Bundeszentralregister oder in ein polizeiliches Führungszeugnis. Dies ist gerade bei Berufen wichtig, soweit ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss oder eine „weiße Weste“ für eine Zulassung erforderlich ist (ggf. droht ein Berufsverbot). Ebenso ist eine „weiße Weste“ für eine Einbürgerung erforderlich. Gleiches gilt für Gewerbetreibende, die bei einer Verurteilung als unzuverlässig anzusehen wären.
Bisherige Erfahrungen mit der Schweiz, Österreich und Liechtenstein haben gezeigt, dass es oft erhebliche Zeit braucht, die erforderlichen Informationen und (Bank-) Dokumente für eine wirksame Selbstanzeige zusammenzustellen. Die Aufnahme der Meldungen nach Deutschland erst in 2021 kann eine letzte Chance sein, noch rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Denn eine Selbstanzeige setzt u.a. voraus, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Wer hier auf der sicheren Seite sein will, sollte eine Selbstanzeige unbedingt noch vor erfolgtem Informationsaustausch einreichen. Danach ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige möglicherweise zu spät.
Wir haben langjährige Erfahrung mit der Offenlegung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und stehen für eine professionelle Beratung bei strafbefreienden Selbstanzeigen zur Verfügung.
Für ein unverbindliches Erstgespräch stellen wir kein Honorar in Rechnung.
Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesem Thema gerne an.
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