Suche
Contact
21.07.2021 | KPMG Law Insights

Steuerstrafrecht – Update zum Automatischen Informationsaustausch mit der Türkei: Die Uhr tickt – die Türkei meldet nun doch Steuerdaten nach Deutschland

Update zum Automatischen Informationsaustausch mit der Türkei: Die Uhr tickt – die Türkei meldet nun doch Steuerdaten nach Deutschland

For english version click here. 

Türkçe versiyon için buraya tıklayınız

 

I. Neue Entwicklungen 

Im August 2020 hatte das türkische Finanzministerium auf seiner Homepage ein „Informationshandbuch“ zum automatischen Austausch von Steuerdaten („AIA“) veröffentlicht und darin die Staaten aufgeführt, an die die Türkei Daten übermittelt. Ausdrücklich ausgenommen von der Übermittlung war damals u.a. Deutschland.

Dies hat sich nun geändert; der entsprechende Passus, der u.a. Deutschland ausnahm, wurde gestrichen. Auf Grundlage des Präsidialerlasses Nr. 4025 vom 31. Mai 2021 hat das türkische Finanzministerium das o.g. Informationshandbuch aktualisiert. In der aktualisierten Liste der Staaten, an die die Türkei in 2021 Steuerdaten liefert, hat es nunmehr auch Deutschland aufgenommen. Damit läuft die „Schonfrist“ für in Deutschland ansässige Personen mit Konten, etc. in der Türkei aus.

 

II. Hintergrund

Durch den o.g. Präsidialerlass und das aktualisierte Informationshandbuch zum AIA erfolgt somit der Informationsaustausch auch für in Deutschland ansässige Kunden türkischer Finanzinstitute (Banken und Versicherungen).

Die türkischen Finanzinstitute sind demnach verpflichtet, Informationen zu Konten, deren Inhabern, Kontosalden und Erträgen wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne sowie Auszahlungen aus Kapital-(lebens-)versicherungen und Rentenverträgen den türkischen Steuerbehörden zu melden.

Ebenso sind türkische Finanzinstitute unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, obige Informationen zu Konten von Unternehmen an die Staaten zu melden, in denen deren Gesellschafter ansässig sind. Dies betrifft z.B. türkische Unternehmen, die überwiegend keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit (z.B. Produktion oder Handel) ausüben oder im Ausland ansässige Unternehmen mit Konten in der Türkei.

 

III. Austausch von Steuerdaten

Die türkischen Finanzbehörden leiten diese Steuerdaten der türkischen Finanzinstitute an die deutschen Finanzbehörden weiter, welche dann prüfen, ob die ausländischen Einkünfte steuerlich deklariert wurden. Ist dies nicht der Fall, steht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung im Raum. Auch wenn die (automatischen) Meldungen erst Erträge und Kontensalden ab 2019 umfassen, lassen diese Information auch Rückschlüsse auf entsprechende Kontenbestände und Einkünfte aus Vorjahren zu. Im Zweifel kann das Finanzamt Einkünfte aus früheren Jahren schätzen.

Grundsätzlich erfolgt der Informationsaustausch zwischen den Staaten bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres, d.h. zwischen Türkei und Deutschland wird die Meldung der Steuerdaten somit erstmalig bis zum 30. September 2021 erfolgen.

 

IV. Was kann man tun?

Zunächst ist folgendes festzuhalten:

  1. Falls die deutschen Steuerbehörden Kenntnis erhalten, dass Erträge aus Quellen in der Türkei nicht oder nicht zutreffend in Deutschland steuerlich erklärt wurden, werden sie regelmäßig von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgehen. Diese kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auch auf das Thema Schenken und Vererben zu legen. Wer steuerlich nicht deklariertes Vermögen verschenkt oder vererbt, hinterlässt seinen Kindern ein schweres, da steuerlich kontaminiertes Erbe. Wer ein solches Erbe antritt und steuerliche Verfehlungen des Erblassers fortführt, macht sich selbst strafbar. Die Grenze zum schweren Fall einer Steuerhinterziehung ist in diesen Fällen oft schnell erreicht.
  2. Das Risiko der Entdeckung einer Steuerhinterziehung besteht immer. Auch vor dem automatischen Informationsaustausch wurden Steuerhinterziehungen entdeckt, aufgeklärt und bestraft.

Nachdem nunmehr auch die Türkei automatisch Steuerdaten mit Deutschland austauscht, „tickt die Uhr“. Die Zeit bis zum Austausch sollte dringend genutzt werden, die Möglichkeiten und formalen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige zu klären und herbeizuführen. Ist eine Selbstanzeige rechtzeitig und wirksam eingereicht, bleibt man straffrei. Damit unterbleibt auch ein Eintrag ins Bundeszentralregister oder in ein polizeiliches Führungszeugnis. Dies ist gerade bei Berufen wichtig, soweit ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss oder eine „weiße Weste“ für eine Zulassung erforderlich ist (ggf. droht ein Berufsverbot). Ebenso ist eine „weiße Weste“ für eine Einbürgerung erforderlich. Gleiches gilt für Gewerbetreibende, die bei einer Verurteilung als unzuverlässig anzusehen wären.

Bisherige Erfahrungen mit der Schweiz, Österreich und Liechtenstein haben gezeigt, dass es oft erhebliche Zeit braucht, die erforderlichen Informationen und (Bank-) Dokumente für eine wirksame Selbstanzeige zusammenzustellen. Die Aufnahme der Meldungen nach Deutschland erst in 2021 kann eine letzte Chance sein, noch rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Denn eine Selbstanzeige setzt u.a. voraus, dass die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Wer hier auf der sicheren Seite sein will, sollte eine Selbstanzeige unbedingt noch vor erfolgtem Informationsaustausch einreichen. Danach ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige möglicherweise zu spät.

Wir haben langjährige Erfahrung mit der Offenlegung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und stehen für eine professionelle Beratung bei strafbefreienden Selbstanzeigen zur Verfügung.

Für ein unverbindliches Erstgespräch stellen wir kein Honorar in Rechnung.

Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesem Thema gerne an.

zur PDF Version hier klicken

Explore #more

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Rohde & Schwarz bei den Übernahmen von NEOSAT und PHYTRONIC

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben den Münchener Technologiekonzern Rohde & Schwarz bei den Übernahmen der NEOSAT…

28.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben Diehl Defence beim Erwerb der Luftbilddatenbank Dr. Carls GmbH beraten. KPMG…

26.09.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Lebensmittelzeitung: PPWR bringt neue Pflichten für die Lebensmittelindustrie

Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) scharf geschaltet – und stellt Unternehmen in der Lebensmittelindustrie vor eine Frage, die dringender Klärung bedarf:…

18.09.2026 | Pressemitteilungen

KPMG Law bei den PMN Management Awards ausgezeichnet

KPMG Law ist bei den diesjährigen PMN Management Awards mit dem ersten Platz in der Kategorie Geschäftsentwicklung ausgezeichnet worden. Darüber hinaus erreichte das Projekt „Die…

18.09.2026 | KPMG Law Insights

Wie sich der Data Act auf die Gestaltung von Mietverträgen auswirkt

Der EU Data Act ist auch für die Immobilienwirtschaft von großer Bedeutung, denn moderne Gewerbeimmobilien sind zu Datenräumen geworden. Heizung und Klimatisierung, Aufzüge, Zutrittssysteme und…

15.09.2026 | KPMG Law Insights

Meldefristen bei Cybervorfällen nach DSGVO, BSIG und CRA – jede Stunde zählt

Nach einem Cybervorfall bleiben Unternehmen nur 24 bzw. 72 Stunden für die erste Behördenmeldung. Ein Vorfall kann mehrere Meldepflichten auslösen. Die verschiedenen Melderegime sehen zwar…

11.09.2026 | KPMG Law Insights

Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltige Beschaffung: Was ist möglich und was Pflicht?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die seit vielen Jahren diskutierte Reform des Vergaberechts umgesetzt. Das Gesetzesvorhaben,…

08.09.2026 | Dealmeldungen

KPMG Law advises the shareholders and management of KODIAK on the share sale and strategic partnership with Bencis

KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) advised the shareholders and management of KODIAK GmbH (KODIAK) on the share sale to Bencis and the establishment of…

07.09.2026 | In den Medien

KPMG Law berät Bosch Rexroth beim Verkauf des Active-Shuttle-Produktgeschäfts an Neura Robotics

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die Bosch Rexroth AG (Bosch Rexroth) rechtlich beim Verkauf des Produktgeschäfts rund um das fahrerlose Transportsystem ACTIVE-Shuttle…

31.08.2026 | In den Medien

Gastbeitrag in der Börsen-Zeitung – Zwischenfazit zur europäischen Kryptoregulierung MiCAR

Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten der MiCAR zeigt sich deutlich: Trotz europäischer Vorgaben bestehen weiterhin Fehlinterpretationen zu den Anforderungen. Welche das sind stellen die KPMG Law…

Kontakt

Günter Graeber

Senior Manager

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 15986061598
ggraeber@kpmg-law.com

Esra Gyarmati

Senior Associate

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 5997606-1040
egyarmati@kpmg-law.com

Dr. Heiko Hoffmann

Partner
Standortleiter München
Leiter Steuerstrafrecht

Friedenstraße 10
81671 München

Tel.: +49 89 59976061652
HHoffmann@kpmg-law.com

Dr. Jochen Maier

Senior Manager

Heinrich-von-Stephan-Straße 23
79100 Freiburg im Breisgau

Tel.: +49 761 76999910
jmaier@kpmg-law.com

Arndt Rodatz

Partner
Leiter Steuerstrafrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 360994 5081
arodatz@kpmg-law.com

©2026 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll