Um ihren CO2-Ausstoß zu verringern, setzt die Logistikbranche immer mehr auf Elektromobilität. Nicht nur die ESG-Regulatorik wie die Berichtspflichten sind die Ursache hierfür, auch die Kunden und Auftraggeber verlangen nachhaltige Transportwege und grüne Logistik. Für Logistikunternehmen bedeutet das: Sie brauchen E-Fahrzeuge und eine robuste, überall verfügbare Ladeinfrastruktur.
Eine der größten Herausforderungen bei der Dekarbonisierung von Flotten im Güterverkehr ist die Sicherstellung eines umfassenden Netzwerks von Lademöglichkeiten. Logistikunternehmen brauchen einerseits Lademöglichkeiten für alle LKW der Flotte an ihren Standorten und andererseits Ladesäulen entlang der Routen, also insbesondere an den Autobahnen und Logistikknotenpunkten in Deutschland. Sie können entweder öffentlich zugängliche Ladesäulen oder eigene Ladeinfrastruktur nutzen, die auf dem Betriebsgelände errichtet werden kann. Auf den Aufbau eines nicht-öffentlichen Ladesäulennetzes haben die Unternehmen durch die Steuerung ihrer Investitionen einen Einfluss. Der Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladesäulen für LKW obliegt dagegen den Energieversorgern.
Die Abgrenzung zwischen öffentlicher und nicht-öffentlicher Ladesäule erfolgt anhand ihres Nutzerkreises. Öffentliche Ladesäulen können von jedermann angefahren und zum Tanken von Strom genutzt werden. Nicht-öffentliche Ladesäulen dagegen stehen nur einem begrenzten Nutzerkreis zur Verfügung. Für die Nutzung privater und öffentlicher Ladesäulen gelten unterschiedliche rechtliche Anforderungen.
Möchte ein Unternehmen Ladeinfrastruktur auf eigenen Grundstücken errichten, sollte es sich mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu Kundenanlagen auseinandersetzen. Denn die wesentliche Frage beim Betrieb der Stromverteilinfrastruktur an einem Standort ist, ob es sich bei dieser um eine unregulierte Kundenanlage oder ein reguliertes Netz handelt. Sofern ein regulierungsbedürftiges Netz vorliegt, treffen den Betreiber weitere regulatorische Verpflichtungen, die auch auf den Jahresabschluss Auswirkungen haben. Der BGH hatte die Grenzen des Kundenanlagebegriffs enger gefasst, nachdem der EuGH entschieden hatte, dass die bisherige deutsche Regelung nicht mehr mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Für Logistikunternehmen folgt aus dieser Rechtsprechung, dass die Planung der Errichtung von Ladesäulen auf den Standorten auch von einer regulatorischen Prüfung der Stromverteilinfrastruktur begleitet werden sollte.
Beim Ausbau der Ladeinfrastruktur an den eigenen Standorten haben die Unternehmen diverse Gestaltungsoptionen. Die Wahl der richtigen Option hängt unter anderem davon ab, ob nur die eigene Flotte mit Strom betankt werden soll, oder ob auch Strom an verbundene Unternehmen bzw. Dritte an der Ladesäule verkauft werden soll. Ausgehend von dieser Wertung und verbunden mit der Frage der öffentlichen Zugänglichkeit der Ladesäule folgen die regulatorischen Anforderungen an den Betrieb.
Außerdem sollte sich das Logistikunternehmen die Frage stellen, ob es die Ladesäulen selbst betreiben oder einen Dienstleister damit beauftragen will.
Die Herausforderung der Dekarbonisierung von Logistikunternehmen liegt nicht nur im Austausch der Flotte, sondern vor allem in der Ladeinfrastruktur. Der Eigenbetrieb von Ladesäulen bietet Unabhängigkeit und finanzielle Vorteile. Allerdings ist nicht immer eindeutig, welche gesetzlichen Anforderungen im Einzelfall erfüllt sein müssen. Dies sollte vor Errichtung der Ladeinfrastruktur sorgfältig geprüft werden. Der jeweilige Standort einer Ladesäule sollte individuell bewertet werden, ob er die Merkmale einer Kundenanlage oder die eines Netzes erfüllt. So können die damit einhergehenden Regulatorien eingehalten und Fehler vermieden werden.
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