Suche
Contact
04.07.2017 | KPMG Law Insights

Ein Side Letter ist keine Lösung

Ein Side Letter ist keine Lösung

Typischerweise enthält ein Side Letter Nebenvereinbarungen von Ver-tragsparteien, die diese nicht in den Hauptvertrag aufnehmen wollen. Side Letter werden jedoch mit sehr unterschiedlichen Inhalten und zu unter-schiedlichen Zwecken abgeschlossen. Die Verwendung eines Side Letter kann Auswirkungen auf den zugehörigen Hauptvertrag haben.

Ein Side Letter stellt in der Regel eine schuldrechtliche Zusatzvereinbarung zu einem Hauptvertrag dar. Die inhaltliche Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung ist keinen Zwängen unterworfen, denn es gibt weder einen gesetzlich zwingenden, rechtlich kennzeichnenden oder auch nur typischen Inhalt für einen Side Letter. Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit ist neben dem Geheimhaltungsinteresse der Vertragsparteien häufig der ausschlaggebende Grund dafür, einen Side Letter abschließen zu wollen. Das Gesetz enthält auch keine ausdrückliche Formvorschrift für schuldrechtliche Zusatzvereinbarungen. Die grundsätzliche Formfreiheit und die damit einhergehenden Kostenvorteile (bei Vermeidung einer notariellen Beurkundung, öffentlichen Beglaubigung oder Vergleichsprotokollierung) können Vertragsparteien ebenfalls dazu motivieren, Zusatzvereinbarungen neben einem Hauptvertrag in einem Side Letter niederlegen zu wollen.

Notarielle Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

Diese vermeintlichen Vorteile sind im Zusammenhang mit Grundstückstransaktionen aber nur sehr eingeschränkt gültig: Gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Die Norm verfolgt den Zweck, die Vertragsparteien auf die Bedeutung des Rechtsgeschäfts hinzuweisen und vor übereilten Entscheidungen zu schützen, wodurch dem Formzwang eine Warnfunktion zukommt. Zudem sollen Streitigkeiten vermieden werden, indem die Parteien vor dem Abschluss des regelmäßig materiell bedeutsamen Geschäfts eine fachkundige Beratung erhalten.

Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts

Sofern ein Side Letter nun dem Formerfordernis des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt, führt dessen form- loser Abschluss nach § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der in dem Side Letter enthaltenden Vereinbarungen. Die Nichtigkeit eines Side Letter kann darüber hinaus zur Unwirksamkeit eines an sich formgültig beurkundeten Grundstückskaufvertrages als Hauptvertrag führen. Denn nach § 139 BGB ist das ganze Rechtsgeschäft nicht, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Hierbei ist entscheidend, ob die verschiedenen Vereinbarungen nach dem Willen der Vertragsparteien des Grundstückskaufvertrages derart voneinander abhängen sollen, dass sie „miteinander stehen und fallen“ sollen. Dies kann wegen des vielgestaltigen Inhalts eines Side Letter nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Einbeziehungswille

Von der Formbedürftigkeit eines Grundstückskaufvertrages nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB werden alle Vereinbarungen umfasst, aus denen sich nach dem Willen der Vertragsparteien das Veräußerungsgeschäft zusammensetzen soll. Insoweit genügt es bereits, wenn eine Partei die Abrede zum Vertragsbestandteil machen will.

Kaufvertrag und Side Letter können demgemäß ein einheitliches Veräußerungsgeschäft, eine rechtliche Einheit bilden. Eine rechtliche Einheit liegt vor, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Vertragsparteien nicht für sich alleine gelten, sondern voneinander abhängig sind, wobei auch eine einseitige Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages vom Side Letter ausreicht.

Erläuterungen

Neben Erklärungen im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind, bedürfen auch solche Vereinbarungen der notariellen Beurkundung, die den Inhalt und den Umfang der Leistungen beschreiben und konkretisieren. Mitunter kann es schwierig sein, solche Vereinbarungen von bloßen Erläuterungen abzugrenzen. Ein Side Letter, der lediglich Erläuterungen zu einem Grundstückskaufvertrag enthält, unterfällt nicht dem Formzwang des § 311b BGB. Eine Erläuterung liegt regelmäßig vor, wenn nur das veranschaulicht wird, was der zu beurkundende Grundstückskaufvertrag regelt. Die Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo sich der Vertragsinhalt selbst erst aus der Erläuterung oder in Verbindung mit der Erläuterung erschließt oder begreiflich wird.

Vereinbarungen mit einem Dritten

Es ist auch denkbar, dass ein Side Letter zwischen der Vertragspartei eines Grundstückskaufvertrags und einem Dritten geschlossen wird, der am Kauf nicht als verkaufende oder kaufende Partei beteiligt ist. Auch in dieser Konstellation ist jedoch die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB zu prüfen und davon abhängig, welchen Inhalt ein derartiger Side Letter hat. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Side Letter zwischen Vertragsparteien. Entscheidend ist auch hier ein Wille der Vertragsparteien des Kaufvertrages, die in einem solchen Side Letter enthaltenen Vereinbarung zu einem Bestandteil der kaufvertraglichen Einigung machen zu wollen. Würde mindestens eine Partei den Grundstückskaufvertrag nicht oder nicht so abschließen wollen, wenn es den Side Letter mit dem Dritten nicht gäbe, belegt dies die Notwendigkeit, auch den Side Letter zum Gegenstand der notariellen Kaufvertragsbeurkundung zu machen.

Praxishinweis

Bei Grundstückstransaktionen ist beim Abschluss eines Side Letter stets höchste Vorsicht geboten, denn mit einem formlos abgeschlossenen Side Letter riskieren die Vertragsparteien die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts. Es bedarf daher immer einer genauen Prüfung des im jeweiligen Einzelfall angestrebten Regelungsinhalts des Side Letter.

Explore #more

28.02.2025 | In den Medien

KPMG LLP Launches KPMG Law US – The First Big Four Law Firm Serving The US Market

Der Oberste Gerichtshof des US-Bundesstaates Arizona hat KPMG US die Lizenz für KPMG Law US erteilt hat. Seit dem 27.02.2025 ist KPMG damit die erste…

27.02.2025 | In den Medien

KPMG Law Statement in der ESGZ: Die aktuelle Meinung

Ist das deutsche Lieferkettengesetz ausreichend, um Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, oder benötigen wir schärfere Haftungsregeln für Menschenrechts- und Umweltverstöße? Diese Frage beantwortet auch KPMG…

26.02.2025 | KPMG Law Insights

Erstes Omnibus-Paket soll Pflichten der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie lockern

Die EU-Kommission hat heute den Entwurf des ersten angekündigten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Mit der ersten Richtlinie im Rahmen der Omnibus-Initiative möchte die Kommission insbesondere die CSRD,…

26.02.2025 | In den Medien

JUVE Rechtsmarkt – Wie Shared Delivery Center den Performancedruck mindern

Kosteneffizienter, schlagkräftiger, schneller sein als die Konkurrenz. Diese Ziele treiben alle Unternehmen um, um so mehr in wirtschaftliche herausforderten Zeiten. Und so stellen sich Konzerne…

24.02.2025 |

Digitalisierung der Verwaltung – der digitale Führerschein ist ein erster Schritt

Die jüngst im Bundeskabinett beschlossene Einführung digitaler Führerscheine und Fahrzeugdokumente markiert einen bedeutenden Meilenstein bei der Digitalisierung der moderneren Verwaltung. Bürgerinnen und Bürger sollen ihre…

21.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag im Betriebs Berater: Überblick über die Regulierung für Wertpapierinstitute

Für Wertpapierinstitute gilt mit dem Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) seit dem 26.6.2021 ein eigenes Aufsichtsregime. Neben der unmittelbar geltenden Investment Firm Regulation (IFR) enthält außerdem…

21.02.2025 | KPMG Law Insights

Geldwäscheprävention: BaFin fordert Finanzsektor zum Handeln auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ruft den Finanzsektor zur erhöhten Aufmerksamkeit bei der Geldwäscheprävention auf. In ihrem Bericht „Risiken im Fokus 2025“ warnt sie vor…

18.02.2025 | KPMG Law Insights

KI-Compliance: Wichtige rechtliche Aspekte im Überblick

Menschliche Intelligenz schöpft aus Erfahrung, Emotion und Intuition. Künstliche Intelligenz (KI) hingegen verarbeitet Unmengen an Daten in Sekundenbruchteilen. Menschliche Intelligenz denkt voraus, zieht Schlüsse und…

17.02.2025 | In den Medien

WirtschaftsWoche zeichnet KPMG Law und Konstantin von Busekist aus

KPMG Law und Konstantin von Busekist wurden im aktuellen WirtschaftsWoche-Ranking im Bereich Compliance als TOP Kanzlei 2025 und Konstantin von Busekist als TOP Anwalt 2025…

17.02.2025 | In den Medien

Gastbeitrag in der InfrastrukturRecht: Gebührenunfähigkeit der Wasserkonzessionsabgabe

Das BVerwG hat am 09.10.2024 (9 B 5.24) die Beschwerde der Stadt Kassel gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des VGH Kassel vom 30.11.2023…

Kontakt

Dr. Rainer Algermissen

Partner
Leiter Bau- und Immobilienrecht

Fuhlentwiete 5
20355 Hamburg

Tel.: +49 40 3609945331
ralgermissen@kpmg-law.com


Ein Side Letter ist keine Lösung

Tel.:

© 2024 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll