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25.09.2025 | KPMG Law Insights

Stiftungsregister – Start soll von 2026 auf 2028 verschoben werden

Mit der Stiftungsrechtsrechtreform, die im Juli 2023 in Kraft trat, wurde ein an das Handelsregister angelehntes bundesweites Stiftungsregister geschaffen. Dieses sollte eigentlich im Januar 2026 an den Start gehen. Nun zeichnet sich ab, dass dieser Start auf Januar 2028 verschoben wird. Die Verschiebung muss nicht nur Nachteile für Stiftungen haben. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung: Verschiebung des Stiftungsregister auf 2028 

Die Bundesregierung hat, wie Mitte September bekannt wurde, einen aktuellen Gesetzesentwurf zur elektronischen Akte um eine Regelung ergänzt, mit welcher der Start des Stiftungsregisters um zwei Jahre auf Anfang 2028 verschoben werden soll. Die Bundesregierung begründet dies offen damit, dass zum 1. Januar 2026 die zum Führen des Registers notwendige Technik noch nicht bereitstehe. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes wird noch diesen Herbst gerechnet. 

Was heißt das für bestehende Stiftungen? 

Sollte der Gesetzentwurf wie geplant verabschiedet werden, verschiebt sich der Start des Stiftungsregisters auf den 1. Januar 2028.  

  • Stiftungen, die zum 1. Januar 2028 bestehen, haben sich im Lauf des Jahres 2028 zum Stiftungsregister anzumelden. Stiftung, die ab 2028 errichtet werden, sind mit Errichtung einzutragen. Die Einsichtnahme in die Eintragungen und die eingereichten Stiftungsdokumente (u.a. Stiftungssatzungen) sind erst ab Eintragung im Jahr 2028 möglich. Erst ab dann greifen die entsprechenden Publizitätswirkungen der Eintragungen, etwa in Bezug auf die wirksame Vertretung der Stiftungen. 
  • Bis Ende 2027 bleibt es bei den derzeitigen Stiftungsverzeichnissen der Bundesländer, die keine Rechtswirkung haben. Zum Nachweis der Vertretung von Stiftungen ist bis dahin weiter auf etwaige von den Stiftungsbehörden ausgestellte Vertretungsbescheinigungen zurückzugreifen. 
  • Die Verschiebung der Einführung des Stiftungsregisters bedeutet aber keine inhaltliche Veränderung. So werden das Stiftungsregister und die einzureichenden Stiftungsdokumente, u.a. die Stiftungssatzung, ab 2028 grundsätzlich für jedermann einsehbar sein. Das gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen, gemeinnützige Stiftungen wie auch Familienstiftungen. In welchem Umfang etwaige Satzungsstellen geschwärzt werden dürfen, falls ein berechtigtes Interesse hieran besteht, und wer hierüber entscheidet, ist weiterhin unklar. 

 

Stiftungen sollten daher prüfen, ob Regelungen oder Informationen, die vertraulich bleiben sollen, aus der Stiftungssatzung in andere Dokumente ausgelagert werden können bzw. sollten. Das gilt für Satzungsinhalte, die nicht zwingend in einer Satzung stehen müssen. Die Verschiebung der Einführung des Stiftungsregisters gibt den Stiftungen mehr Zeit, um eine solche Veränderung noch rechtzeitig vorzunehmen. Denn Satzungsänderungen, die vor 2028 wirksam geworden sind, müssten nicht beim Stiftungsregister angemeldet werden. Satzungsänderungen werden allerdings erst mit Genehmigung durch die jeweiligen Stiftungsbehörden wirksam. Der Prozess bis zur Erteilung einer solchen Genehmigung kann dann mal schnell 6 bis 12 Monate benötigen. Da Satzungsänderungen zudem auch noch in den Stiftungsgremien beschlossen und gegebenenfalls zuvor diskutiert und mit den Stiftungsbehörden und bei gemeinnützigen Stiftungen mit dem Finanzamt abgestimmt werden, sollte mit der Vorbereitung nicht lange gewartet werden. Die Verschiebung der Einführung des Stiftungsregister kann deshalb für Stiftungen sogar vorteilhaft sein. 

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