Neue Gesetze und Verordnungen
Die Änderungen des EEG 2021 betreffend die Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe der Absenkungen an die Letztverbraucher (vergleiche Wochenupdate KW 21) wurde am 27.05.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 28.05.2022 in Kraft.
Rechtssetzungsverfahren
Inhalte:
Auf Basis des kürzlich in Kraft getretenen Gasspeichergesetzes hat der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz am eine Ministerverordnung erlassen, welche am 02.06.2022 in Kraft getreten ist. Die „Verordnung zur Zurverfügungstellung unterbrechbarer Speicherkapazitäten zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit“ ermöglicht es dem Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) mit Zustimmung des BMWK im Einvernehmen mit der BNetzA, mit der Befüllung des größten Gasspeichers in Westeuropa (Rheden) schnellstmöglich zu beginnen, da dieser aktuell nur zu 2 % gefüllt ist.
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Füllstand von 80 Prozent bis zum 01.10.2022, die Beschaffung der dafür erforderlichen 3,1 Milliarden Kubikmeter Gas würde auf Basis des aktuellen Marktpreises rund 2,5 Milliarden Euro kosten. Zum 01.11.2022 schreibt das Gesetz einen Füllstand von 90 % vor, so dass weitere Kosten entstehen werden.
Auswirkungen für SW und Letztverbraucher
Der Marktgebietsverantwortliche THE kann die vorgenannten Beschaffungskosten anhand des Gasspeichergesetzes ab Oktober 2021 auf die Bilanzkreisverantwortlichen abwälzen. Dadurch werden Stadtwerke (SW) und Regionalversorger direkt durch die gestiegenen Marktpreise und eine neue Umlage, die vom THE bereits angekündigt wurde, belastet. Die Umlage wird voraussichtlich erstmals für Oktober 2022 festgelegt und sechs Wochen vorher veröffentlicht.
Aus Sicht der SW kann diese Umlage dann wiederum an die Letztverbraucher weitergegeben werden. Ein spezieller Mechanismus zur Weitergabe der Kosten an die Letztverbraucher ist in der Verordnung nicht vorgesehen. In der Gesetzesbegründung wird jedoch an einigen Stellen darauf hingewiesen, dass dies möglich sein muss, da eine Befüllung der Speicher der gesamten Lieferkette und damit auch den Letztverbrauchern zugutekommt.
„Die Umlage nach § 35 e wird im Ergebnis von allen Endverbrauchern getragen.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen, S. 19)
„Dem Marktgebietsverantwortlichen wird mit der Mitwirkung an der Versorgungssicherheit eine neue gesetzliche Aufgabe zugewiesen. Dies macht die Einführung einer neuen Umlage zur Deckung der mit dieser neuen gesetzlichen Aufgabe verbundenen Kosten erforderlich. Die Umlage sowie die Entscheidung bezüglich einer möglichen Ausschüttung sind dem Transparenzgrundsatz folgend rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Geltungszeitraums zu veröffentlichen, einschließlich insbesondere der relevanten Berechnungsgrundlage bzw. -systematik zur Prognose der Umlage sowie der Methodik einer möglichen Ausschüttung. Die Umlage soll über die Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet werden, da so sichergestellt ist, dass sie alle ausgespeisten Mengen gleichermaßen trifft und die dafür notwendigen Daten auch beim Marktgebietsverantwortlichen vorliegen. Es ist auch sachgerecht, dass die Umlage alle ausgespeisten Mengen betrifft, da die Vorsorge allen Gaskunden zugutekommt. Abschaltungen jeglicher Art aber auch ggfs. unnatürliche Preisspitzen wird damit präventiv begegnet. Eine Unterscheidung nach Kunden ist aus den genannten Gründen diskriminierungsfrei nicht möglich.“ (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen, S. 26)
Sobald es neue Entwicklungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Umlage gibt, werden wir Sie umgehend darüber informieren.
Behördliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten
Keine Neuerungen in der KW 22
Politische Entwicklungen
Gegenwärtiger Sachstand in der EU
Die Europäische Union hat am 03.06.2022 das sechste Sanktionspaket gegen Russland beschlossen und damit einhergehend ein weitreichendes Öl-Embargo auf den Weg gebracht. Aufgrund des Öl-Embargos wird im kommenden Jahr über den Seeweg kein Öl mehr in die EU aus Russland gebracht werden können. Eine Ausnahme besteht für Lieferungen an Ungarn, die Slowakei und Tschechien über die Druschba-Pipeline, da diese Staaten mehr als andere vom russischen Öl abhängig sind.
Ursula von der Leyen betonte, dass bereits in diesem Jahr trotz der Pipeline-Lieferungen 90 Prozent weniger Öl aus Russland in die EU importiert werden wird.
Auswirkungen auf Deutschland
Auch das nunmehr beschlossene (teilweise) Öl-Embargo wird zu einer Verteuerung von Öl in Deutschland führen. Dadurch wird in den privaten Bereichen, aber auch im produzierenden Gewerbe, mit steigenden Preisen für das Heizen, das Autofahren und für Konsumgüter zu rechnen sein. Die Herstellung von Gütern verbraucht viel Energie, die deutschlandweit weiterhin zu 31,8 % über Mineralöl erzeugt wird.
Handlungsbedarf für SW?
Um einer Verteuerung entgegenzuwirken, bedarf es auch aufgrund des anstehenden Öl-Embargos eines konsequenten und unmittelbaren Ausbaus von Anlagen der erneuerbaren Energien. Für SW bietet sich in diesem Zusammenhang – auch auf Basis der Novellierung des EEG 2021 – (vgl. Wochenupdate KW 21) die Chance, ihr Portfolio im Bereich von Erzeugungsanlagen zu verbessern und umzustrukturieren. Der Bedarf an Energie, die über EE-Anlagen erzeugt wird, wird sich aufgrund des Öl-Embargos nochmals erweitern und beschleunigen.
Gegenwärtiger Sachstand in der EU
Nach einem Gaslieferstopp gegenüber Polen, Bulgarien und Finnland hat Gazprom am 01.06.2022 auch seine Lieferungen in die Niederlande und nach Dänemark eingestellt. Dadurch wächst auch in Deutschland die Sorge vor einem Lieferstopp, der nach wie vor erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit in Deutschland hätte.
Die bisherigen Lieferstopps resultieren aus der Forderung Russlands, die angeforderten Gasmengen in Rubel bezahlen zu müssen. Ein diesbezügliches Dekret wurde von Wladimir Putin bereits Ende März unterzeichnet. Europäische Gaskunden zahlen daher in Dollar oder in Euro auf ein Konto bei der Gazprombank ein, welche das Geld auf ein weiteres Konto transferiert, wobei der Betrag in Rubel umgetauscht wird. Ein selbstständiger Tausch durch die europäischen Unternehmen ist nicht möglich, da dazu ein Geschäft mit der russischen Zentralbank erforderlich wäre, die unter Sanktionen steht. Die EU-Kommission empfiehlt, ein Konto einzurichten, den Betrag zu überweisen und anzugeben, dass die Zahlung abgeschlossen sei.
Am 30.05.2022 erklärte der niederländische Gashändler Gasterra, dass er kein neues Konto für Zahlungen einrichten werde. Der Lieferstopp erfolgte prompt am folgenden Tag. Auch der dänische Versorger Orsted lehnt die Einrichtung neuer Konten ab. Insofern findet in beide Länder keine Lieferung mehr statt. Sowohl die Niederlande als auch Dänemark gaben in Pressemitteilungen an, sich weiterhin mir Gas versorgen zu können. Gasterra erklärte jedoch bereits, dass es unsicher sei, ob der europäische Markt den Lieferausfall ohne schwerwiegende Folgen verkraften könne. Allein Gasterra hätte bis Ende September noch zwei Milliarden Kubikmeter Gas aus Russland bezogen.
Auswirkungen auf Deutschland
Die deutschen Energieimporteure haben in Absprache mit der Bundesregierung die Nutzung des vorgeschlagenen Zwei-Konten-Modells geplant. Ob bereits Zahlungen auf diesem Wege geleistet wurden und diese von Gazprom akzeptiert wurden und gleichzeitig nicht gegen das Sanktionspaket der EU verstoßen wurde, ist nicht bekannt.
Klar ist, dass es für Deutschland nicht möglich wäre, Gas schnell bei anderen Anbietern zu beschaffen. Für eine ausreichende Versorgung im Winter müsste der Staat eingreifen.
Handlungsbedarf für SW?
Da Deutschland auch über die Niederlande und Dänemark größere Mengen an Gas importiert, steigt aufgrund des Lieferstopps das Risiko, dass erforderliche Mengen ausbleiben könnten. Dies gilt selbstverständlich umso mehr für den Fall, dass tatsächlich auch gegenüber Deutschland ein Lieferstopp ausgesprochen werden würde.
In diesem Fall würde sicherlich das Ausrufen der Alarm- oder Notfallstufe nach dem Notfallplan Gas erfolgen müssen und die BNetzA auch eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen feststellen müssen. Das würde nach § 24 Abs. 1 EnSiG zu einem Preisanpassungsrecht der Stadtwerke entlang der Lieferkette führen (wir berichteten). Insofern sollten die Stadtwerke nunmehr umgehend die im letzten Wochenbriefing beschriebenen Maßnahmen ergreifen (, Formulierung von vorgefertigten Blanko-Kundenanschreiben zur Begründung der notwendigen Preisanpassung (stellen wir kurzfristig auf unser extranet-Seite ein), Erstellung eines internen Ablaufplans und einer internen Aufgabenzuteilung für den Fall einer entsprechenden Feststellung durch die BNetzA), um auf den Ernstfall vorbereitet zu sein.
Einstellung der Gaslieferung an Gazprom Germania – Zusätzlicher Beschaffungsaufwand
Russland hat die Belieferung der Gazprom Germania am 11.05.2022 als Reaktion auf die Treuhandverwaltung durch die Bundesregierung eingestellt. Dies führt dazu, dass Ersatzmengen am Großhandelsmarkt eingekauft werden müssen, um die bestehenden Lieferverträge der Gazprom Germania mit der Wingas GmbH, den SW und Regionalversorgern zu erfüllen. Da durch den Lieferstopp ein Ausfall von rund zehn Millionen Kubikmetern pro Tag entsteht, ist auf Basis des seit Mitte Mai durchschnittlichen Einkaufspreises von 85 Euro pro Megawattstunde Gas mit einer prognostizierten jährlichen Belastung des Bundeshaushaltes in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zu rechnen. Die Veräußerung der betreffenden Gasmengen durch die (unter Treuhandverwaltung der BNetzA stehende) Gazprom Germania an die Stadtwerke und Regionalversorger wird die erhöhten Beschaffungskosten auf die Gaslieferanten verlagern. Es ist davon auszugehen, dass die erhöhten Beschaffungskosten entlang der Lieferkette über Anpassungen der Endkundenverträge an die Letztverbraucher weitergegeben werden.
Dass die Beschaffungskosten in dem soeben dargestellten Rahmen verbleiben, gilt keinesfalls als gesichert. Erst kürzlich hatten die Gaspreise die 100 Euro/Megawatt Grenze überschritten. Sofern dieses Niveau als neuer Durchschnittspreis gehandelt werden würde, könnten auf die Bundesnetzagentur als Treuhänderin auch Beschaffungskosten von mehr als 11 Millionen Euro pro Tag und damit mehr als 4 Milliarden Euro pro Jahr zukommen.
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