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20.05.2015 | KPMG Law Insights

Betriebliche Altersversorgung – Pensions Update | Ausgabe 1/2015

Liebe Leserinnen und Leser,

mit unserem „Pensions Update“ möchten wir Sie regelmäßig über arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und bilanzielle Themen zur betrieblichen Altersversorgung informieren.

In dieser Ausgabe diskutieren wir in unseren Leitartikeln die bedarfsgerechte Auswahl von Sterbetafeln bei der Bewertung von Pensionsverbindlichkeiten in Transaktions- und Restrukturierungssituationen, liefern Ihnen einen Erfahrungsbericht über die Auswahl von Dienstleistern für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung und stellen Ihnen die aktuelle arbeitsgerichtliche Recht-sprechung zur betrieblichen Altersversorgung vor. Ein kurzer Ausblick zum Referentenentwurf des BMAS zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie sowie zum aktuellen Diskussionsstand zum Vorschlag des BMAS zur Beitragszusage ohne Mindestleistung des Arbeitgebers über Tariffonds runden diese Ausgabe ab.

Hinweisen möchten wir außerdem auf unsere diesjährige Roadshow zur betrieblichen Altersversorgung, die wir an insgesamt fünf Standorten in der Zeit vom 9. Juni 2015 (Frankfurt) bis zum 19. Juni 2015 (Düsseldorf) durchführen werden. Einzelheiten zu den Themen unserer diesjährigen Roadshow, zu den Veranstaltungsorten sowie zur Anmeldung finden Sie auf der vorletzten Seite dieses Pensions Update.

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre!

Ihr Pensions Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Herzlichst Ihre

Susanne Jungblut und Dr. Lars Hinrichs

 

Wer früher stirbt, bekommt kürzer Rente

Die tatsächliche Sterblichkeit eines Menschen hängt selbstverständlich von weit mehr Faktoren ab als lediglich von seinem Alter und seinem Geschlecht. So wird in den Sterbetafeln nicht nach Wohnort, Beruf, Zivilstand, Lebensweise, Gesundheitspflege und Wohlstand unterschieden, obwohl diese Faktoren die erwartete Lebensdauer eines Menschen erheblich beeinflussen können. Dies führt dazu, dass je nach Einsatz einer Sterbetafel, die anzusetzenden Lebenserwartungen mit Sicherheitszuschlägen zu versehen sind, um die benötigten Finanzierungsmittel nach Möglichkeit nicht zu unterschätzen

Für fast jeden Bedarf wurden in Deutschland eigene Sterbetafeln entwickelt. So ist beispielsweise die Sterbetafel DAV 2004 R der Versicherungsunternehmen für Rentenversicherungen eine geeignete Rechnungsgrundlage. Die Sterbewahrscheinlichkeiten sind gegenüber der Realität erniedrigt. Im Gegensatz dazu sind bei der Sterbetafel DAV 1994 T die Sterbewahrscheinlichkeiten gegenüber der Realität erhöht. Diese Tafeln dienen der Kalkulation von Todesfall- bzw. Risikolebensversicherungen. Der Einsatz unterschiedlicher Sterbetafeln geschieht auf Verlangen der Versicherungsaufsicht. Während die Risikolebensversicherung den vorzeitigen Tod absichert, ist das Risiko der Rentenversicherung das lange Leben. Nach dem Grundsatz der Vorsicht sind daher unterschiedliche Annahmen zur Lebenserwartung für die Kalkulation dieser Produkte heranzuziehen.

Zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen sind in Deutschland die Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck allgemein anerkannt und finden in so gut wie allen Fällen Anwendung.

Die folgende Tabelle zeigt die durchschnittliche weitere Lebenserwartung in Deutschland nach Alter und Geschlecht laut der genannten Sterbetafeln sowie der Angaben zur Lebenserwartung des Statistischen Bundesamtes Deutschlands (destatis). Die durchschnittliche Lebenserwartung eines weiblichen Neugeborenen in Deutschland beträgt laut der Sterbetafel DAV 2004 R über 100 Jahre.

Zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen werden in Deutschland ausschließlich die Richttafeln Heubeck 2005 G verwendet. Für die Steuerbilanz sind diese die einzig allgemein anerkannten Sterbetafeln in Deutschland. Bei der Bewertung nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen finden die Richttafeln Heubeck 2005 G ebenfalls Anwendung. Hier ist jedoch keine Vorschrift vorhanden, die die Anwendung von Heubeck 2005 G zwingend erfordert. So wird beispielsweise die Invalidisierungswahrscheinlichkeit der Richttafeln Heubeck 2005 G für Angestellte oftmals mit einem pauschalen Faktor verringert, mit der Begründung, dass die Gruppe der Angestellten weniger oft von Invalidität betroffen ist als die Gesamtbevölkerung. Die Sterbewahrscheinlichkeiten werden jedoch auch bei internationalen Bewertungen von Dr. Klaus Heubeck unverändert übernommen.

Einen Schritt freier als bei der Bewertung der Rückstellung für die Bilanz ist man bei der Wahl von versicherungsmathematischen Bewertungsannahmen bei der Kaufpreisfindung im Rahmen von Unternehmenstransaktionen. Bei der Ermittlung des Wertes eines Unternehmens findet im Allgemeinen die Nettoverschuldung Berücksichtigung. Diese beinhaltet die Nettopensionsverbindlichkeiten, also die Differenz aus den Bruttopensionsverbindlichkeiten und den für die Pensionen zur Verfügung stehenden Vermögensgegenständen. Bei der Ermittlung der Bruttopensionsverbindlichkeiten sind geeignete versicherungsmathematische Annahmen zu treffen. Diese umfassen die Berücksichtigung eines Diskontierungszinssatzes und Annahmen zu künftigen Gehalts- und Inflationsentwicklungen sowie zu demographischen Parametern wie das Renteneintrittsalter und Fluktuations- sowie Sterblichkeitsraten. Diese Bewertungsannahmen sind meist Gegenstand der Diskussionen zwischen Käufer und Verkäufer, da deren Wahl die Höhe der übergehenden Pensionsverpflichtung beeinflusst und somit auch den Kaufpreis. Hier wird fast ausschließlich über den „richtigen“ Diskontierungssatz und die „richtige“ Inflationserwartung diskutiert. Dass jedoch auch eine „richtige“ Sterbetafel eine entscheidende Rolle spielt, zeigt nicht zuletzt die oben aufgeführte Tabelle. Insbesondere bei Höherverdienenden ist eine längere Lebenserwartung anzunehmen, als sie sich nach der Heubeck-Tafel ergibt.

Im Zuge von Unternehmensdeals ist die demografische Annahme „Sterblichkeit“ ebenfalls kritisch zu prüfen. Eine Unter- oder auch Überschätzung der Sterblichkeit in der aktuariellen Bewertung der Pensionsverpflichtungen kann zu einer erheblichen Mehrbelastung bei der Übernahme oder Abgabe bestehender Pensionszusagen führen.

(Anti-) Diskriminierung in Pensionszusagen: Das Verhältnis zwischen dem BetrAVG und dem AGG wird weiter klar

Die ungleiche Behandlung von Arbeitnehmern aufgrund ihres Alters in Pensionszusagen steht weiterhin im Fokus der Rechtsprechung des BAG. Das BAG hatte am 30. September 2014 die Möglichkeit, seine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem BetrAVG und dem AGG fortzuschreiben.

Das am 18. August 2006 in Kraft getretene AGG bestimmt in § 2 Abs. 2 Satz 2, dass für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz gilt. Das BAG hatte hierzu bereits in seinen ersten Entscheidungen zur Vereinbarkeit von Versorgungszusagen mit den gesetzlichen Vorgaben des AGG klargestellt, dass das AGG auch auf Zusagen der betrieblichen Altersversorgung anwendbar ist, soweit das Betriebsrentenrecht keine vorrangige Sonderregelung enthält (BAG Urt. v. 11.12.2007, 3 AZR 249/06). Dem Prüfungsregime des AGG unterliegen Zusagen der betrieblichen Altersversorgung in allen Durchführungswegen. Erfasst werden neben der Direktzusage des Arbeitgebers auch über externe Versorgungsträger durchgeführte Versorgungszusagen. In zeitlicher Hinsicht sind sämtliche Versorgungszusagen – unabhängig von ihrem Erteilungsdatum – von den Regelungen des AGG erfasst, die nach dem Inkrafttreten des AGG (noch) fortgelten (s. nur BAG Urt. v. 15.10.2013, 3 AZR 294/11).

Als dem AGG vorgehende Sonderregelungen des Betriebsrentenrechts hat das BAG bereits die unter anderem an das Alter anknüpfenden Regelungen des § 1b BetrAVG für die Begründung einer unverfallbaren Anwartschaft, des § 2 Abs. 1 BetrAVG zur Berechnung des Teilwerts einer unverfallbaren Anwartschaft sowie des § 7 Abs. 2 BetrAVG zur Berechnung des Rentenanspruchs von begünstigten Versorgungsberechtigten gegen den Pensionssicherungsverein bei Insolvenz des die Versorgungszusage ursprünglich erteilenden Arbeitgebers (s. nur BAG Urt. v. 19.07.2011, 3 AZR 434/09) identifiziert.

Vereinheitlichung der Altersgrenzen in Altzusagen und damit verbundene Reduzierung von vorzeitigen Rentenleistungen für weibliche Arbeitnehmer beinhaltet keine Diskriminierung wegen des Alters

In seiner Entscheidung vom 30. September 2014 hatte das BAG die Möglichkeit, die Vereinbarkeit der durch die Vereinheitlichung der Altersgrenzen in Altzusagen bedingten Reduzierung der vorzeitigen Rentenleistungen für weibliche Arbeitnehmer mit den Vorgaben des AGG zu bestimmen.

Gegenstand der Entscheidung war die Beurteilung der Höhe einer Betriebsrente einer Arbeitnehmerin, die in ihrem 62. Lebensjahr aus dem Erwerbsleben ausschied und aus der Versorgungszusage ihres (ehemaligen) Arbeitgebers eine gegenüber der betrieblichen Regelaltersrente reduzierte vorzeitige Betriebsrente erhielt. Die den Rentenleistungen zugrunde liegende Versorgungsordnung sah in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1976 (VO 1976) unterschiedliche Altersgrenzen für männliche (65 Jahre) und weibliche (60 Jahre) Arbeitnehmer für den erstmaligen Bezug der Regelaltersrente vor. Der beklagte Arbeitgeber vereinheitlichte in einer im Jahr 1979 überarbeiteten Fassung der Versorgungsordnung (VO 1979) die Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr. Die Arbeitnehmerin schied am 31. Januar 2001 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sie bezog ab dem 1. Januar 2011 vom Arbeitgeber die betriebliche Altersrente. Der Arbeitgeber kürzte die Altersrente zeitanteilig (quotal) im Hinblick auf den vorzeitigen Rentenbezug unter Anwendung der Berechnungsvorschriften von Teilrenten gemäß § 2 BetrAVG, wobei er von einer maximal möglichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausging. Die Arbeitnehmerin verklagte den Arbeitgeber auf die Gewährung ei-ner ungekürzten betrieblichen Altersrente. Sie machte geltend, dass ihre Altersrente auf der Basis des 60. Lebensjahres als Altersrentenalter gemäß der VO 1976 zu berechnen sei. Die VO 1979 habe die VO 1976 nicht wirksam abgelöst und eine quotale Berechnung ihrer Altersrentenleistungen würde eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 AGG beinhalten.

Das BAG wies die Klage ab. Insbesondere sei mit der quotalen Heraufsetzung des Regelrentenalters für weibliche Arbeitnehmer auf 65 Jahre und die damit verbundene quotale Berechnung der mit dem 62. Lebensjahr bezogenen vorzeitigen Altersrente keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 AGG verbunden. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 AGG sei für die Beurteilung der Wirksamkeit der – gegenüber der Vollrente – reduzierten Gewährung von vorzeitigen altersbezogenen Teilrentenleistungen angesichts der in § 2 Abs. 1 BetrAVG ausdrücklich bestimmten Parameter für die Berechnung solcher Teilrenten nicht anwendbar. § 2 Abs. 1 BetrAVG gehe insoweit dem AGG als Sondervorschrift im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG vor.

Fazit:

Das BAG schreibt mit der Bestimmung dieser Vorrangwirkung des § 2 Abs. 1 BetrAVG für die altersabhängige Berechnung von Teilrenten gegenüber den Regelungen des AGG seine ständige Rechtsprechung fort.
Das BAG hat zudem in dem Urteil seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Angleichung des Lebensalters von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern auf 65 Jahren für die Regelaltersrente einen sachlich-proportionalen Grund gemäß seiner Drei Stufen-Theorie für den mit der Änderung der Versorgungsordnung verbundenen Eingriff in die Rechtsposition des Arbeitnehmers aus der Versorgungszusage bilden kann. Das BAG erkennt dabei zutreffend, dass durch die Anpassung der Altersgrenzen in einer solchen Versorgungsordnung die europarechtlich garantierte Entgeltgleichheit von Mann und Frau verwirklicht wird.

Und sonst? – Weitere aktuelle Rechtsprechung

Die Gerichte waren in den letzten Monaten auch in den sonstigen Bereichen der betrieblichen Altersversorgung aktiv. Aus der Rechtsprechung des BAG sticht die Klarstellung zur subsidiären Haftung des Arbeitgebers für die Erfüllung von über Pensionskassen bzw. Direktversicherungen zugesagten Leistungen sowie zu den Anforderungen an die erleichterte Anpassung von Betriebsrentenleistungen von Pensionskassen gemäß § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG hervor. Aus der Rechtsprechung der sonstigen Gerichte ist ein Urteil des LG Hannover zum wirksamen Verzicht von unverfallbaren Anwartschaften auf Betriebsrentenleistungen gemäß § 3 BetrAVG nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hervorzuheben.

Führt der Arbeitgeber eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger (insbesondere in der Form einer Direktversicherung oder als Zusage über eine Pensionskasse) durch, haftet er gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG neben dem externen Versorgungsträger subsidiär für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Versorgungszusage. Die subsidiäre Haftung erstreckt sich auch auf die Anpassung von Rentenleistungen gemäß § 16 BetrAVG. Sie tritt in der Praxis in der Regel nicht ein, da die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Rechts- und Fachaufsicht für Versicherungsunternehmen und Pensionskassen regelmäßig aktiv ausübt und bereits bei einer sich abzeichnenden negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage aktiv interveniert. Zudem waren die externen Versorgungsträger (insbesondere kapitalstarke Versicherungsunternehmen bzw. überbetriebliche Pensionskassen) vor der Niedrigzinsphase in der Regel angesichts hinreichender Renditen ihrer Vermögensanlagen wirtschaftlich zur Erfüllung der zugesagten Rentenleistungen in der Lage. Aus dem gleichen Grund kommt in der Regel eine subsidiäre Haftung des Arbeitgebers für die etwa erhöhten Rentenbeträge aus einer Rentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG nicht in Betracht. Die subsidiäre Haftung für die Rentenanpassung spielte bisher außerdem in der Praxis für Versorgungszusagen über eine Direktversicherung bzw. eine Pensionskasse weitgehend keine Rolle, da die Versicherungsbedingungen sich regelmäßig an die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anpassungspflicht gemäß § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG orientieren und hierzu eine vollständige Verwendung der erzielten Überschüsse für laufende Leistungen des Versorgungsempfängers unter Gewährung einer Mindestverzinsung vorsehen. Gemäß § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG entfällt nämlich die Anpassungspflicht für Versorgungszusagen über eine Pensionskasse bzw. eine Direktversicherung, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird.

Die subsidiäre Haftung § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ereilt(e) in der jüngeren Vergangenheit Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine Versorgungszusage über die Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft VVaG (PKDW) erteilt hatten. Die PKDW geriet 2002 in eine wirtschaftliche Krise, zu deren Beseitigung ihre Mitgliederversammlung im Jahr 2002 beschloss, ab dem Jahr 2003 die Pensionsleistungen der PKDW um jährlich 1,4% zu kürzen. Die Kürzung wurde in den Folgejahren zunächst um jährlich 1,4% (2003 bis 2006) und später zwischen 1,2% bis 1,37% (2007 bis 2011) vollzogen. Arbeitgeber, die die gegenüber den zugesagten Rentenleistungen aufgrund dieser Leistungskürzungen zu verzeichnenden Deckungslücken nicht gegenüber den berechtigten Arbeitnehmern übernahmen, wurden häufig von den Arbeitnehmern dazu verklagt. Das BAG verurteilte solche Arbeitgeber etwa mit seinem Urteil vom 19. Juni 2012 (3 AZR 408/10) zur Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen und der damit verbundenen Schließung der Deckungslücke.

In dem der Entscheidung des BAG vom 30. September 2014 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber dem klagenden Betriebsrentner im Jahr 1971 eine Pensionszusage über die PKDW zugesagt und bei der seit dem 1. Februar 2001 erfolgten Gewährung der Rentenleistungen die Schließung der Deckungslücke verweigert. Zudem unterließ der Arbeitgeber die Anpassung der Rentenleistungen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag des 1. Januar 2010. Dies unter Berufung auf die Regelung des § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG, da ab dem Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet und bei der Berechnung der garantierten Leistung der von der BaFin genehmigte Zinssatz nicht überschritten worden sei. Dieser von der BaFin genehmigte Zinssatz sei nach Auffassung des Arbeitge-bers als maßgeblicher Zinssatz gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG für die PKDW als regulierte Pensionskasse relevant. Der Betriebsrentner verklagte den Arbeitgeber zur vollständigen Erfüllung der Pensionsleistungen und zur Anpassung der Rentenleistungen zum 1. Januar 2010 in Höhe des Verbraucherpreisindexes, der für den relevanten Anpassungszeitraum vom 1. Januar 2001 bis 1. Januar 2010 eine Erhöhung der Leistungen in Höhe von 15,42% bedingte.

Das BAG verurteilte den Arbeitgeber zur vollständigen Erfüllung der zugesagten Pensionsleistungen und der damit verbundenen Schließung der Deckungslücke mit Verweis auf die subsidiäre Haftung. Zudem verurteilte das BAG den Arbeitgeber auf eine Erhöhung der Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2010 in Höhe des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Kaufpreisausgleichs von 15,42%. Die Anpassungspflicht sei nicht nach § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG entfallen. Die dort bestimmten Voraussetzungen der ausschließlichen Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen ab dem Rentenbeginn sowie die Einhal-tung des zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 I 1 Nr. 1a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung müssen kumulativ erfüllt sein. Dies sei für die streitgegenständliche Zusage nicht der Fall, da § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG nicht für Rentenleistungen aufgrund von Versorgungszusagen gelte, die vor dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) am 16. Mai 1996 erteilt wurden.

Fazit:

Das Urteil fügt sich hinsichtlich der subsidiären Haftung des Arbeitgebers bei einer über externe Versorgungsträger durchgeführten betrieblichen Altersversorgung nahtlos in die ständige Rechtsprechung des BAG ein. Aus rechtlicher Sicht überraschen auch nicht die vom BAG in dem Urteil aufgestellten Rechtssätze zur kumulativen Erfüllung der in § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG für die Entbehrlichkeit der regelmäßigen Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Voraussetzungen. Die (Pensionskassen-)Praxis tut sich mit dieser aus dem Urteil gewonnen Erkenntnis schwer. Abhilfe hierfür schafft gegebenenfalls das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie in das deutsche Betriebsrentenrecht, für das der am 16. April 2015 vorgelegte Referentenentwurf eine Modifizierung der Regelungen des § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG vorsieht. Nach dem Referentenentwurf soll zukünftig die Anpassungsprüfungspflicht bereits dann entfallen, wenn sämtliche Überschussanteile für zur Steigerung der Versorgungsleistungen aus der Versorgungszusage über die Pensionskasse verwendet werden. Wir haben die Grundzüge des Referentenentwurfs in diesem Pensions Update in der Rubrik „Aktuelles aus der Gesetzgebung“ dargestellt.

Bündelung des Anpassungsstichtags und Unschlüssigkeit der Anpassungsklage eines Arbeitnehmers (BAG Urt. v. 11.11.2014, 3 AZR 117/13)

Aus einer betrieblichen Altersversorgung verpflichtete Arbeitgeber haben gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG gegenüber den begünstigten Leistungsempfängern alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Rentenleistungen zu prüfen und durchzuführen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zwingt dieser gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus den Arbeitgeber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann die im jeweiligen Kalenderjahr durchzuführenden Anpassungsprüfungen vielmehr an einem einheitlichen Jahrestermin bündeln. Diese Bündelung bedingt eine Verzögerung der ersten Anpassungsprüfung nach Eintritt des Versorgungsfalls, wenn der einheitliche Jahrestermin an einem späteren Datum liegt als der Ablauf des Dreijahreszeitraums nach dem Versorgungsfall. Das BAG hat dieser verspäteten erstmaligen Anpassungsprüfung eine zeitliche Grenze gesetzt, demnach die erste Anpassungsprüfung durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag maximal sechs Monate nach dem ersten ordnungsgemäßen Anpassungszeitpunkt zu erfolgen hat und die Folgeprüfungen der Anpassung jeweils nach Ablauf eines dreijährigen Referenzzeitraums durchzuführen sind (s. nur BAG Urt. v. 30.11.2010, 3 AZR 754/08).

Das BAG hat in seinem Urteil vom 11. November 2014 klargestellt, dass diese formalen zeitlichen Vorgaben auch einen unmittelbaren Einfluss auf die Begründetheit der Klage eines Betriebsrentners zur ordnungsgemäßen Prüfung und Durchführung der Anpassung gemäß § 16 BetrAVG haben. In dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt bezog der klagende Betriebsrentner seit dem 1. März 2004 eine Betriebsrente. Der beklagte Arbeitgeber bündelte die Anpassungsprüfungen aller begünstigten Betriebsrentner auf den 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Er nahm erstmals am 1. Januar 2008 eine Prüfung der Anpassung der Rentenleistungen des Klägers vor und erhöhte bei dieser Prüfung die Rentenleistungen des Klägers. Die Folgeprüfung führte der Arbeitgeber am 1. Januar 2011 durch und lehnte die Anpassung der Rentenleistungen des Klägers zu diesem Anpassungsstichtag ab. Der Betriebsrentner klagte gegen diese negative Anpassungsentscheidung und begehrte in dem Rechtsstreit eine weitere Erhöhung der Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2011. Das BAG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger zu dem von ihm in der Klage geltend gemachten Zeitpunkt des 1. Januar 2011 bereits keinen Anpassungsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG habe und der Arbeitgeber daher nicht zu einer Anpassungsprüfung zu dem in der Klage angeführten Zeitpunkt verpflichtet sei. Dies unabhängig davon, dass der Arbeitgeber die Folgeanpassungsprüfung für die Rentenansprüche des Klägers am 1. Januar 2011 durchgeführt hat. Der Arbeitgeber hätte nämlich die erstmalige Anpassungsprüfung angesichts der Bündelung der Anpassungen auf den jährlichen Anpassungstermin des 1. Januar erstmals bereits am 1. Januar 2007 durchführen müssen. Die am 1. Januar 2008 durchgeführte Erstprüfung sei mehr als sechs Monate nach dem ersten regulären Anpassungszeitpunkt (1. März 2007) erfolgt und könne daher nicht als Bezugszeitpunkt für die im dreijährigen Turnus stattfindenden Folgeprüfungen herangezogen werden. Der Betriebsrentner hätte daher die Folgean-passungsprüfung für den 1. Januar 2010 geltend machen müssen.

Fazit:

Arbeitgeber und Betriebsrentner haben bei einer Bündelung der Anpassungsprüfung auf einen Jahrestermin die zeitlichen Vorgaben des BAG zu beachten. Liegt der Jahrestermin mehr als sechs Monate nach dem individuellen (erstmaligen) dreijährigen Anpassungstermin gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG, hat der Arbeitgeber die Erstprüfung bereits an dem vor dem individuellen dreijährigen Anpassungstermin liegenden Jahrestermin durchzuführen. Dieser Jahrestermin bildet zugleich den Referenzzeitpunkt für die turnusgemäßen Folgeprüfungen.

Anpassung von Betriebsrentenleistungen gemäß § 16 BetrAVG bei konzernangehörigen Arbeitgebern mit bestehenden Patronatserklärungen (BAG Urt. v. 21.10.2014, 3 AZR 1027/12)

Die Pflicht zur Prüfung und Durchführung der Anpassung von Betriebsrentenleistungen gemäß § 16 BetrAVG trifft auch in Konzernsachverhalten generell den die Versorgungszusage erteilenden Arbeitgeber als Versorgungsschuldner. Bei der Anpassungsprüfung ist daher generell ausschließlich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners heranzuziehen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung bei einem sog. Berechnungsdurchgriff zu. Dabei wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Fähigkeit zur Anpassung der Rentenleistungen zugerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung der Rentenleistungen durchführen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Die Rechtsprechung fordert hierzu grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung (s. nur BAG Urt. v. 29.09.2010, 3 AZR 427/08). Einen solchen Gleichlauf erkennt das BAG zum einen an, wenn zwischen den Konzernunternehmen – zum Anpassungsstich-tag – ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht und die wirtschaftliche Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens so vollständig ist, dass dessen wirtschaftliche Lage für den Rechtsverkehr überhaupt nicht zählt (BAG Urt. v. 26.10.2010, 3 AZR 502/08).

Außerdem soll nach Auffassung des BAG ein Berechnungsdurchgriff im Einzelfall bestehen, wenn das jeweilige Konzernunternehmen sich aufgrund einer anderweitigen Zusage gegenüber dem Versorgungsschuldner rechtsverbindlich zur Erfüllung der Verpflichtungen des Versorgungsschuldners aus den Versorgungszusagen verpflichtet. Solche anderweitigen Zusagen können in der Praxis insbesondere konzerninterne Patronatserklärungen beinhalten.

Eine Patronatserklärung und damit verbunden die Berücksichtigung der (günstigen) wirtschaftlichen Lage des die Erklärung abgebenden Konzernunternehmens kann jedoch nur dann vom Betriebsrentner gewinnbringend für die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG herangezogen werden, wenn der Patronatserklärung eine Haftung des anderen Konzernunternehmens zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Versorgungsschuldners aus der Versorgungszusage rechtsverbindlich entnommen werden kann.

Dass diese Beurteilung im Einzelfall auf Friktionen stoßen kann, zeigt anschaulich das Urteil des BAG vom 21. Oktober 2014.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt geriet der Versorgungsschuldner im Jahr 2007 in eine wirtschaftliche und finanzielle Schieflage. Die Schieflage beinhaltete eine bilanzielle Überschuldung. Zwei Konzernunternehmen erteilten dem Versorgungsschuldner daraufhin eine Patronatserklärung mit folgender Haftungserklärung:

„1. Wir verpflichten uns, jeweils und getrennt, hiermit – unwiderruflich und zwar bis zum 31. März 2012 – [den Versorgungsschuldner] auf erstes Anfordern mit zusätzlicher Liquidität oder sonstigen finanziellen Mitteln auszustatten, soweit dies erforderlich ist, um (1) [dem Versorgungsschuldner] zu ermöglichen, alle fälligen Forderungen ihrer Gläubiger zu befriedigen und dadurch eine bestehende oder drohende Illiquidität [des Versorgungsschuldners] zu beseitigen und/oder um (2) eine etwaig drohende oder bestehende Überschuldung [des Versorgungsschuldners] im insolvenzrechtlichen Sinn zu vermeiden. Sämtliche auf der Grundlage dieser Vereinbarung ausgereichten Mittel werden an [den Versorgungsschuldner] als Darlehen gewährt.

2. Wir treten hiermit bis zum Ende der finanziellen Krise [des Versorgungsschuldners] mit allen gegenwärtigen und zukünftigen uns aus der Gewährung zusätzlicher Mittel nach dieser Vereinbarung zustehenden Forderungen, einschließlich der Tilgung, gegen [den Versorgungsschuldner] hinter alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aller anderen Gläubiger [des Versorgungsschuldners], gleich welchen Rechtsgrundes, im Range zurück, und zwar soweit und solange dies zur Vermeidung einer Überschuldung [des Versorgungsschuldners] im Sinne des§ 19 InsO erforderlich ist. Bis zum Ende der finanziellen Krise [des Versorgungsschuldners] sollen die [dem Versorgungsschuldner] aufgrund dieser Patronatserklärung zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mittel wie Eigenkapital [des Versorgungsschuldners] behandelt werden (funktionales Eigenkapital). Die Erfüllung solchermaßen nachrangiger Ansprüche kann nur aus einem etwaigen frei verfügbaren Jahres- oder Liquiditätsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten [des Versorgungsschuldners] übersteigenden frei verfügbaren Vermögen geltend gemacht werden und zwar nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO und zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter im Sinne des § 199 Satz 2 InsO. Dieser Rangrücktritt bleibt bei einer Kündigung der Patronatserklärung unberührt.“

Der Versorgungsschuldner war auch in der Folgezeit bilanziell überschuldet und wies für den streitgegenständlichen Anpassungsstichtag des 1. Januar 2011 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten bilanziellen Fehlbetrag von mehr als 20 Mio. EUR. Er verweigerte unter Berufung auf seine wirtschaftliche Lage gegenüber dem klagenden Betriebsrentner eine Anpassung seiner Betriebsrentenleistungen. Die die Patronatserklärungen erteilten Konzernunternehmen wiesen demgegenüber zum Anpassungsstichtag erhebliche bilanzielle Überschüsse auf.

Der Betriebsrentner begehrte in seiner Klage gegen den Versorgungsschuldner zur ordnungsgemäßen Prüfung und Durchführung der Anpassung seiner Rentenleistungen zum 1. Januar 2011, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage neben der Versorgungsschuldnerin auch die wirtschaftliche Lage der die Patronatserklärungen erteilten Konzernunternehmen einzubeziehen.

Das BAG wies dieses Begehren (und auch die Klage insgesamt) ab. Die in der Patronatserklärung enthaltenen Haftungszusagen begründeten keinen Berechnungsdurchgriff. Sie erfassten nach ihrer rechtlichen Auslegung keine Haftungsübernahme für die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur Anpassung der von ihm zugesagten Betriebsrentenleistungen. Die Patronatserklärung dient nach dem Auslegungsverständnis des BAG ausschließlich dazu, eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Versorgungsschuldners zu verhindern. Sie dienten nicht dazu, die Grundlage für eine Anpassung der Betriebsrente und darauf beruhende neue Zahlungsverpflichtungen zu bilden.

Fazit:

Das Urteil zeigt anschaulich die zwingende und zugleich restriktive Ein-zelfallbeurteilung eines Berechnungsdurchgriffs bei Konzernsachverhalten auf, in denen ein Konzernunternehmen dem Versorgungsschuldner eine Haftungszusage in Form einer Patronatserklärung erteilt hat. Zugleich weist es auf Gestaltungsmöglichkeiten zur bedarfsgerechten Erteilung von Patronatserklärungen zugunsten von Konzernunternehmen in der Krise hin, deren Reichweite sich nach dem Willen der beteiligten Konzernunternehmen nur auf bestimmte Verpflichtungen des notleidenden Konzernunternehmens beziehen sollen.

Wirksamer Verzicht eines Handelsvertreters auf unverfallbare Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung (LG Hannover Urt. v. 21.07.2014, 2 O 19/13)

Versorgungsbegünstigte Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Personen (§ 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG) können auf unverfallbare Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung generell nur während der Durchführung des Arbeitsverhältnisses wirksam verzichten. Verzichte auf solche unverfallbaren Anwartschaften, die anlässlich bzw. im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden, unterliegen den restriktiven Anforderungen des § 3 BetrAVG. Diese Regelung bestimmt in § 3 Abs. 1 BetrAVG ein generelles Abfindungsverbot, das ausnahmsweise eine Abfindung von Anwartschaften grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG nur für Kleinanwartschaften mit einer monatlichen Rentenhöhe von derzeit 28,35 EUR (bzw. bei Kapitalleistungen von derzeit 3.402,- EUR) zulässt. Die dem Wortlaut nach nur die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften regelnde Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG auch für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Verzichts des Anwartschaftsberechtigten auf die Versorgungsleistungen aus der Versorgungszusage heranzuziehen (s. nur BAG Urt. v. 22.09.1987, 3 AZR 194/86). § 3 BetrAVG ist gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG generell auch auf Versorgungszusagen gegenüber Handelsvertretern anwendbar BGH Urt. v. 21.05.2003, VIII ZR 57/02).

Das LG Hannover hat in seinem Urteil vom 21. Juli 2014 entschieden, dass restriktiven gesetzlichen Regelungen gleichwohl im Einzelfall dem wirksamen Verzicht eines Handelsvertreters auf unverfallbare Anwartschaften aus einer Versorgungszusage nicht entgegenstehen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das beklagte Versicherungsunternehmen mit dem klagenden Versicherungsvertreter einen Agenturvertrag abgeschlossen, der unter anderem die Gewährung einer Zusage der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung beinhaltete. Der Versicherungsvertreter kündigte den Agenturvertrag zum 30. Juni 2010. Nach der Beendigung des Agenturvertrages stritten das Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvertreter über Wettbewerbsverstöße des Versicherungsvertreters während der Laufzeit des Agenturvertrages. Der hierzu im März 2011 zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich enthielt eine allgemeine Erledigungsklausel, nach der zwischen den Parteien keine wechselseitigen Ansprüche (mehr) aus dem Agenturvertrag bestanden. Der Versicherungsvertreter begehrte im August 2011 von dem Versicherungsunternehmen die Übertragung der Direktversicherung. Das Versicherungsunternehmen lehnte die Übertragung mit Hinweis auf die im Vergleich vereinbarte Erledigungsklausel und dem damit verbundenen Erlöschen der Ansprüche des Klägers aus der Versorgungszusage ab. Der Versicherungsvertreter erhob darauf-hin gegen das Versicherungsunternehmen Klage auf die Übertragung des Versicherungsvertrages. In der Klage führte der Versicherungsvertreter aus, dass die Erledigungsklausel angesichts des in § 3 Abs. 1 BetrAVG bestimmten gesetzlichen Abfindungsverbots nicht die Ansprüche aus der Versorgungszusage erfassen konnte.

Das LG Hannover wies die Klage ab. Der Kläger habe auf seine Ansprüche aus der Versorgungszusage in der im Vergleich vereinbarten Erledigungsklausel wirksam verzichten können. Der Verzicht verstoße nicht gegen das Abfindungsverbot ge-mäß § 3 Abs. 1 BetrAVG. Das gesetzliche Abfindungsverbot erfasse allein Verzichte, die in einer Vereinbarung zur Beendigung des Anstellungs- bzw. Agenturverhältnisses vereinbart werden. Das Abfindungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG gelte demgegenüber nicht für nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Vereinbarungen, die nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln, sondern – wie in dem streitgegenständlichen Sachverhalt – Einzelfragen aus der Vertragsdurchführung abschließend behandeln. Nach der Auffassung des LG Hannover sei zudem bei der Beurteilung der Reichweite des Abfindungsverbots gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG auf den Agenturvertrag eines Handelsvertreters ein gegenüber einem Arbeitnehmer modifizierter Wertungsmaßstab anzusetzen. Das gesetzliche Abfindungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG soll den Arbeitnehmer vor einer unüberlegten Aufgabe seiner unverfallbaren Anwartschaften aus einer Versorgungszusage schützen. Nach Einschätzung des LG Hannover sei ein Handelsvertreter als Kaufmann in wirtschaftlichen Angelegenheiten versierter als ein durchschnittlicher Arbeitnehmer und vermag die Konsequenzen eines Verzichts auf Altersversorgung grundsätzlich genauer einzuschätzen, als ein Arbeitnehmer, der – jedenfalls aus seiner Stellung per se – mit finanziellen Gegebenheiten durch seine berufliche Tätigkeit regelmäßig nicht in jedem Falle in der Weise vertraut ist, wie ein Kaufmann. Es spreche nach Auffassung des LG Hannover viel dafür, dass Abfindungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG jedenfalls nicht auf einen Verzicht eines Handelsvertreters auf seine Anwartschaften aus einer Versorgungszusage anzuwenden.

Fazit:

Handelsvertreter können nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses wirksam auf ihre unverfallbaren Anwartschaften aus einer Zusage der betrieblichen Altersversorgung verzichten, wenn der Verzicht (jedenfalls) nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses erklärt wird. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des gesetzlichen Abfindungsverbots gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG spricht viel dafür, auch einen solchen von Arbeitnehmern nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärten Verzicht für wirksam zu erachten, wenn der Verzicht nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt wird. Das BAG hat dies – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden und ausdrücklich nur den während eines Arbeitsverhältnisses erklärten (Teil-)Verzicht auf unverfallbare Versorgungsanwartschaften für wirksam erkannt.

Krankenversicherungspflicht einer vorzeitigen Kapitalleistung aus einer Zusage der betrieblichen Altersversorgung (BSG Urt. v. 20.08.2014, B 12 KR 110/13 B)

Versorgungsleistungen aus Zusagen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Der Gesetzgeber und die sozialgerichtliche Rechtsprechung legen diese gesetzliche Regelung weit aus und wenden sie auf alle Leistungen an, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus einer Versorgungszusage gewährt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu bereits entschieden, dass auch Leistungen aus einer Versorgungszusage der Krankenversicherungspflicht gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V unterliegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Leistungen vor Eintritt des vereinbarten Versorgungsfalls in der Form einer Einmalzahlung aufgrund der Ausübung eines dahingehenden Wahlrechts des Arbeitnehmers gemäß der Versorgungszusage gewährt (BSG Urt. v. 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R).

Das BSG konnte in seinem Urteil vom 20. August 2014 seine Rechtsprechung zur weiten Auslegung des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V in einer weiteren Fallkonstellation klarstellen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage als Direktversicherung erteilt. Die Finanzierung der Direktversicherung erfolgte durch Entgeltumwandlung, wozu der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die Zahlung eines jährlichen Weihnachtsgeldes verwendete. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31. Januar 2010. Der Arbeitnehmer hatte sich bereits im Jahr 2007 – aufgrund einer vorhergehenden dahingehenden Abfindungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber – von dem Direktversicherungsunternehmen die Anwartschaften aus der Versorgungszusage in einem Einmalbetrag auszahlen lassen. Der Krankenversicherungsträger beschied dem Arbeitnehmer, dass der Einmalbetrag eine gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegende Leistung der betrieblichen Altersversorgung beinhalte. Die vom Arbeitnehmer gegen den Bescheid des Krankenversicherungsträgers erhobene Klage wies das BSG zurück. Das Gericht begründete die Zurückweisung der Klage mit dem weiten Anwendungsbereich des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, der auch Einmalleistungen zu einer wirksamen Abfindung von Versorgungsanwartschaften aus einer Versorgungszusage umfasse.

Fazit:

Die Entscheidung des BSG fügt sich in sein weites Verständnis über die Krankenversicherungspflicht von Leistungen aus einer Zusage der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V ein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dies in der Praxis bei der Durchführung der jeweiligen Versorgungszusage zu beachten, dies insbesondere auch bei etwaigen wirksamen Verfügungen über die Leistungsansprüche aus der Versorgungszusage vor Eintritt des vereinbarten Versorgungsfalls.

 

Erfahrungsbericht Provider Selection

Viele Unternehmen in Deutschland führen die betriebliche Altersversorgung über eine Direktzusage durch. Die Direktzusage führt zum bilanziellen Ausweis von Pensionsrückstellungen, den einige Unternehmen mittlerweile vermeiden wollen. Ferner bindet eine Direktzusage in Bezug auf die Administration zeitliche und fachspezifische Ressourcen. Über diese Ressourcen verfügen die meisten Unternehmen nicht. Zur Vermeidung der Bilanzberührung, aber auch zur Beschaffung zusätzlicher Ressourcen kann es geboten sein, einen externen Dienstleister für die Durchführung oder Administration der betrieblichen Altersver-sorgung hinzuziehen. Welcher Dienstleister geeignet ist, sollte im Rahmen einer sorgfältigen Anbieterauswahl („Provider Selection“) evaluiert werden. Der Beitrag erläutert, wie die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) bei der Provider Selection unterstützt.

Bei KPMG besteht im Bereich Advisory seit mehreren Jahren eine Einheit, die das Themenfeld „Compensation and Benefits“ bedient. Diese Einheit hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Projekten zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Bereich der Provider Selection durchgeführt. Exemplarisch sollen an dieser Stelle drei Projekte vorgestellt werden:

Aufgrund der Komplexität der bAV sollten Unternehmen diesem Thema mit besonderer Aufmerksamkeit begegnen. Soll die Durchführung oder Administration der bAV auf einen externen Dienstleister übertragen werden, erfordert dies fachliche Expertise sowie zusätzliche zeitliche Ressourcen. Für die Provider Selection empfiehlt sich daher die Einschaltung eines unabhängigen externen Beraters.

 

Aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung: Der Referentenentwurf zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie und der Vorschlag des BMAS zur Beitragszusage über Tariffonds

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 16. April 2015 den ersten Referentenentwurf zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie vorgelegt. Nach wie vor intensiv diskutiert wird der Vorschlag des BMAS zur Neufassung des § 17b BetrAVG zur Bereicherung der betrieblichen Altersversorgung um eine reine Beitragszusage über einen Tariffond und ohne Arbeitgeberhaftung.

Die Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie (RL 2014/50/EU, „EU-MobRL“) erfolgt im Kern im Betriebsrentengesetz. Der Referentenentwurf bestimmt dazu fünf wesentliche Änderungen des BetrAVG:

(1) Anwartschaften aus einer Versorgungsleistung werden bereits gesetzlich un-verfallbar bei einer mindestens dreijährigen Zusagedauer (bisher fünf Jahre), wobei sämtliche Zusagezeiten nach der Vollendung des 21. Lebensjahres (bisher: 25. Lebensjahr) berücksichtigt werden (§ 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG).
(2) Unverfallbare Anwartschaften von ausgeschiedenen Mitarbeitern mit Pensi-onszusagen mit einer Anwartschaftsdynamik sind zu dynamisieren (§ 2a Be-trAVG). Der Referentenentwurf lässt dafür eine Kopplung der Dynamisierung an die Anpassung von laufenden Rentenleistungen aus dem konkreten Versorgungssystem (§ 16 BetrAVG) zu. Nicht der Dynamisierung unterliegen Zusagen aus vor dem 20. Mai 2014 geschlossenen Versorgungssystemen.
(3) Der Arbeitnehmer hat der Abfindung von Kleinanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel ins Ausland innerhalb von einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen (§ 3 Abs. 2 BetrAVG).
(4) Die Auskunftspflichten gemäß § 4a BetrAVG werden inhaltlich modifiziert. Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger müssen dem Versorgungsberechtigten künftig bereits auf dessen Verlangen Auskünfte über die unverfallbaren Anwartschaften erteilen. Das bisher für die Auskunftserteilung erforderliche berechtigte Interesse des Arbeitnehmers ist nach dem Referentenentwurf nicht mehr erforderlich.
(5) Die Anpassungspflicht für Pensionszusagen über Direktversicherungen und Pensionskassen (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) soll bereits entfallen, wenn alle Überschussanteile zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden. Die bisher erforderliche zusätzliche Ausrichtung an den relevanten (Höchst-)Zinssatz soll dabei auch für alle bestehenden Zusagen entfallen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Änderung in der finalen Fassung mit einer Übergangsregelung vorsieht. Das BAG hat nämlich zuletzt mit Urteilen vom 30.09.2014 (u.a. 3 AZR 617/12, diese dargestellt in diesem Pensions Update in der Rubrik „Und sonst – sonstige aktuelle Rechtsprechung“) für Zusagen über eine (regulierte) Pensionskasse klargestellt, dass die nach dem aktuellen § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erleichterte Anpassung eine Verwendung des in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmten Höchstzinssatzes (von derzeit 1,25%) bedingt. Die in dem Referentenentwurf avisierte Regelung greift in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise in die Rechtsposition von Arbeitnehmern mit einer an den aktuellen § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausgerichteten Versorgungszusage ein.

Die ersten vier Änderungen treten generell für Zusagezeiträume ab dem 1. Januar 2018 in Kraft. Die fünfte Änderung soll bereits ab dem Erlass des Gesetzes gelten. Wir haben den Referentenentwurf ausführlich in unserem Pensions Client Alert 01/2015 (http://www.kpmg-law.de/docs/Pensions_Client_Alert_01_2015.pdf) besprochen.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales hat in ihrem Vortrag auf der Jahres-tagung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) am 7. Mai 2015 die Veröffentlichung des Referentenentwurfs in der Bundesregierung am 24. Juni 2015 angekündigt. Das Gesetz soll nach derzeitiger Planung noch im Herbst dieses Jahres im Bundestag verabschiedet werden.

Die Beitragszusage ohne Mindestleistung und ohne Leistung des Arbeitgebers: Der aktuelle Diskussionsstand

Das BMAS hat seinen ersten Vorschlag vom 6. Oktober 2014 zur Erweiterung des Kanons der Zusagen der betrieblichen Altersversorgung um eine Beitragszusage über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien (Tariffonds), die der Arbeitgeber ohne Mindestleistung zu versehen hat und für die der Arbeitgeber auch keine subsidiäre Haftung zu verzeichnen hat (s. zu den Einzelheiten des Vorschlags bereits den Beitrag in unserem Pensions Update 02/2014 (http://www.kpmg-law.de/docs/Pensions_Update_03.pdf), nach teilweise heftiger Kritik aus der Privatwirtschaft überarbeitet und am 26. Januar 2015 die überarbeitete Fassung veröffentlicht.

Die überarbeitete Fassung enthält gegenüber der Ausgangsfassung folgende Änderungen:
(1) Der Arbeitgeber erteilt die Beitragszusage. Eine Mindestleistung wird durch die gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien garantiert.
(2) Die Versorgungszusage unterliegt der gesetzlichen Insolvenzsicherung des PSV.
(3) Das Modell der Beitragszusage ohne Haftung des Arbeitgebers kann auch von nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern genutzt werden, wenn zwischen ihnen die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbart ist.

Wie reagiert die Praxis auf diesen überarbeiteten Vorschlag?

Die Reaktionen auf dem Markt der betrieblichen Altersversorgung sind auch auf den überarbeiteten Vorschlag sehr unterschiedlich. Intensiv diskutiert wird dabei insbesondere der bedarfsgerechte Insolvenzschutzträger. Hierzu hat unter anderem die Versicherungswirtschaft die Protektor AG als alternativen Insolvenzschutzträger neben dem PSV platziert. Zudem wird von der Arbeitgeberseite – weiterhin – die Beschränkung der Enthaftung des Arbeitgebers auf die Tariffonds kritisiert und eine Schwächung der weiteren Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung befürchtet, sofern deren rechtliche Rahmenbedingungen nach der Einführung der Beitragszusage über die Tariffonds unverändert belassen werden.

Wie geht es weiter?

Das BMAS hat am 9. März 2015 die wichtigsten Verbände und sonstigen Interessenvertreter zu dem überarbeiteten Vorschlag des § 17b BetrAVG angehört. Zu den ersten Ergebnissen der Anhörung hat die Bundeministerin für Arbeit und Soziales unter anderem auf der diesjährigen Jahreskonferenz der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) berichtet. Das BMAS zeigt sich danach unter anderem offen für einen bedarfsgerechten Insolvenzschutz (etwa mit der Protektor AG als alternativer Insolvenzschutzträger) und dafür, dass sich die gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien zur operativen Umsetzung bestehender Einrichtungen oder externer Dienstleister (etwa Wettbewerbspensionskassen) bedienen dürften. Eine Konkretisierung des Diskussionsvorschlags in einen förmlichen Gesetzesentwurf ist derzeit nicht absehbar. Sollte der Diskussionsvorschlag in einen Gesetzesentwurf münden, begleiten wir das etwaige weitere Gesetzgebungsverfahren in unserem Pensions Update.

 

Ausblick: Roadshow zur betrieblichen Altersversorgung 2015

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH führen auch in diesem Jahr wieder aus unserem interdisziplinären Pensions-Netzwerk – dem Aktuare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Unternehmensberater der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH angehören – heraus gemeinsame Business Breakfasts zu aktuellen Themen der Betrieblichen Altersversorgung durch.

In unseren diesjährigen Veranstaltungen skizzieren wir die wesentlichen Neuerungen zur betrieblichen Altersversorgung im Arbeitsrecht. Insbesondere gehen wir dabei auf aktuelle Entscheidungen zur Rentenanpassung, auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie in das Betriebsrentengesetz sowie auf die aktuellen Diskussionen zur Einführung einer neuen, tariflich gebundenen betrieblichen Altersversorgung ein.

Vor dem Hintergrund der andauernden Niedrigzinsphase und dem damit verbundenen weiteren Anstieg der Pensionsrückstellungen sehen sich zahlreiche – auch wirtschaftlich gesunde – Unternehmen mittel- bis langfristig mit der Gefahr einer bilanziellen Überschuldung konfrontiert. Zugleich bleibt die betriebliche Altersversorgung ein für die Arbeitgeberattraktivität wesentliches Vergütungselement. Wie reagieren Unternehmen auf diese Herausforderung? In einer Expertenrunde werden wir einzelne aktuelle Projekte vorstellen, die beispielhafte Reaktionsmöglichkeiten aufzeigen.

Im Rahmen der Veranstaltung werden folgende Themen diskutiert:
• Arbeitsrechtliche Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten,
• Strategische und ökonomische Überlegungen,
• Mögliche Alternativen und Bilanzierungseffekte,
• Steuerliche Aspekte.

Die einzelnen Veranstaltungstermine (jeweils von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr):
09. Juni 2015 Intercontinental Hotel, Wilhelm-Leuschner-Straße 43, 60329 Frankfurt
10. Juni 2015 Geschäftsräume der KPMG, Theodor-Heuss-Straße 5, 70174 Stuttgart
16. Juni 2015 Empire Riverside Hotel, Bernhard-Nocht-Straße 97, 20359 Hamburg
18. Juni 2015 Geschäftsräume der KPMG, Ganghoferstraße 29, 80339 München
19. Juni 2015 Geschäftsräume der KPMG, Tersteegenstraße 19-31, 40474 Düsseldorf

Sie können sich zu den Veranstaltungen anmelden durch eine Registrierung unter http://www.kpmg.de/fachveranstaltungen/39507.htm oder per E-Mail an aheinrich@kpmg.com.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

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