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31.10.2016 | KPMG Law Insights

Alternative Investments Legal – Alternative Investments Legal | Ausgabe 10/2016

Liebe Leserinnen und Leser,

im Oktober gab es wieder wichtige Neuerungen zum Thema Alternative Investments auf nationaler wie internationaler Ebene.
Die ESMA hat unter anderem ergänzte Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik nach der AIFMD veröffentlicht.
Ferner hat das BMF einen Referentenentwurf zum 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) veröffentlicht, mit dem MiFID II nebst dazugehöriger Verordnung (MiFIR) und weitere EU-Verordnungen in nationales Recht umgesetzt werden sollen.
Außerdem möchten wir Sie auf einen Beitrag zum Thema „Bankenaufsicht reguliert Schattenbanken“ aufmerksam machen.
Wir wünschen angeregte Lektüre.

Mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Keunecke

ESMA

Die ESMA hat am 14.10.2016 die neuen Leitlinien für solide Vergütungspolitiken nach der AIFMD veröffentlicht und in diesem Zusammenhang Abschnitt VIII der Leitlinien geändert.

Aus den Änderungen geht hervor, dass es möglich ist, dass im Kontext einer Gruppe die für Einrichtungen der Gruppe geltenden branchenspezifischen Aufsichtsvorschriften für Nicht-AIFM dazu führen können, dass bestimmte Mitarbeiter des zur Gruppe gehörenden AIFM als „identifizierte Mitarbeiter“ im Sinne dieser branchenspezifischen Bestimmungen über die Vergütung gelten.

Die Änderung gilt ab dem 1.01.2017.

Weiterführende Links

Die Pressemitteilung der ESMA sowie die neuen Leitlinien können hier eingesehen werden

BFM

Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Referentenentwurf zum 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)

Der Referentenentwurf vom 29.09.2016 dient der Umsetzung der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und der dazugehörigen Verordnung (MiFIR), der EU-Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Verordnung (EU) Nr. 2015/2365, SFT-Verordnung) und der Benchmark-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/1011) in nationales Recht.

Zur Umsetzung dieser EU-Regelungen sind Anpassungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Kreditwesengesetz (KWG) und Börsengesetz (BörsG) erforderlich. Hinzu kommen Änderungen u.a. im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie zahlreiche Folgeänderungen in anderen Vorschriften, da das Gesetz zum Anlass genommen wird, das WpHG zur besseren Übersichtlichkeit neu zu nummerieren.

Im Rahmen des KAGB soll es insbesondere zu folgenden Neuerungen kommen: § 5 KAGB soll zwei neue Absätze erhalten. Der neue Absatz 9 soll der BaFin die Möglichkeit geben, gegen die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 (STFR) vorzugehen. Der neue Absatz 10 gibt der Bundesanstalt die Möglichkeit, gegen die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 vorzugehen. Danach soll die Bundesanstalt befugt sein, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Verordnungen zu überwachen.

Nach § 14 KAGB sollen nun auch Gesellschaften in den sonstigen für das KAGB zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen zur Auskunft gegenüber der BaFin verpflichtet werden. Damit soll diese bisherige Regelungslücke geschlossen werden.

Im Rahmen der Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte soll nun eine Abfrage der Konten des Unternehmens möglich sein, um Konten mit Guthaben zur ggf. Veranlassung einer Kontensperre zur Sicherstellung der Rückzahlung des Kapitals zu ermitteln (§ 16 KAGB).

Außerdem gibt es neue Regelungen hinsichtlich der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats der externen OGAW Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle (§ 18 KAGB).

Für weitere Pflichten u.a. i.S.d. § 38 KAGB soll eine noch zu erlassende Kapitalanlage Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV) normiert werden.

Vor dem Hintergrund der gleichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Anleger sieht der neue § 82 Absatz 6 Satz 2 eine Erstreckung der neuen, durch delegierte Rechtsakte konkretisierten Vorgaben zur Sicherstellung der Insolvenzfestigkeit der Vermögensgegenstände eines OGAW im Falle der Unterverwahrung auch auf Publikums-AIF vor.

Mit der Änderung in § 221 Absatz 2 soll entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt klargestellt werden, dass auch der Erwerb von Anteilen an Gemischten Investmentvermögen durch Sonstige Investmentvermögen dem Kaskadenverbot unterliegt.

Bis zum 28.10.2016 besteht die Möglichkeit, zum Referentenentwurf schriftlich Stellung zu nehmen.

Weiterführende Links

Nähere Informationen können hier eingesehen werden.

 

BaFin

BaFin-Konsultation 09/2016 – „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen“

Die BaFin hat den Entwurf eines Rundschreibens 09/2016 zu den „Aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen“ (MaGo) zur Konsultation veröffentlicht.

Ziel des Rundschreibens ist es, übergreifende Aspekte zur Geschäftsorganisation soweit möglich ohne Wiederholungen der Anforderungen des VAG, der DVO und der EIOPA-Leitlinien zusammenzuführen.

Weiterführende Links

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Mitteilung der BaFin unter diesem Link

BaFin

BaFin aktualisiert Information zur Übergangsfrist für das neue Videoidentifizierungsverfahren

Das BaFin-Rundschreiben 4/2016 wurde per Verlautbarung vom 11.07.2016 bis zum Jahresende 2016 ausgesetzt. Aktuell wird an der konkreten Ausgestaltung von adäquaten und praxistauglichen Sicherheitsanforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren gearbeitet. Die BaFin beabsichtigt hierzu ein neues Rundschreiben 1/2014 zum Jahresbeginn 2017 zu veröffentlichen.

Bis zum In-Kraft-Setzen dieses neuen Standards bleibt das Rundschreiben 04/2016 (GW) ausgesetzt und das Rundschreiben 1/2014 gilt insoweit fort.

AIF

Artikel zum Thema „Bankenaufsicht reguliert Schattenbanken“ im private banking Magazin veröffentlicht

Ab 01.01.2017 greift die Leitlinie der EBA für Schattenbanken. Die Bafin beabsichtigt, dies durch ein Rundschreiben umzusetzen, dass im Juni 2016 zur Konsultation gestellt wurde. Die Regelungen sind sodann ab dem 01.01.2017 ohne weiteren Übergangszeitraum zu berücksichtigen.

Der Artikel „Bankenaufsicht reguliert Schattenbanken“ von Dr. Ulrich Keunecke diskutiert, inwieweit Investmentfonds und Verbriefungsvehikel unter den Begriff der Schattenbanken fallen.

Bei Beteiligungen an Investments, die als Schattenbanken qualifizieren könnten, sollten die Implikationen der EBA-Leitlinie und ihre organisatorischen Anforderungen, insbesondere in ihrer Auslegung des Anwendungsbereiches, sorgfältig geprüft werden.

Weiterführende Links

Den Artikel kann hier eingesehen werden.

ESMA

„Call for evidence bezüglich der getrennten Verwahrung von Vermögenswerten“ – ESMA veröffentlicht Antworten

In der Juli-Ausgabe unseres monatlichen Newsletters haben wir Sie über die Konsultation der ESMA zur getrennten Verwahrung von Fondsvermögen und zu Verwahrdienstleistungen gemäß der AIFMD informiert.

Hintergrund der Konsultation ist die Einführung von neuen Anforderungen zur getrennten Verwahrung von Vermögensgegenständen in der OGAW V- Richtlinie.

Die ESMA hat nunmehr am 28.09.2016 die Antworten zu den im Rahmen der Konsultation gestellten Fragen veröffentlicht.

Beispielsweise hat die Deutsche Kreditwirtschaft geantwortet, dass sie u.a. eine Einführung neuer Kontoführungs- oder Segregationsmodelle für nicht erforderlich hält, dafür aber das Konzept der Delegation der Verwahrstelle einer Klärung bedarf.

Weiterführende Links

Die Juli-Ausgabe unseres Newsletters kann hier, die Antworten können hier eingesehen werden.

EBA

EBA Stellungnahme zum „Call for advice“ zur Anwendung von CRD/CRR auf Investmentfirmen

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde hat eine Stellungnahme abgegeben auf eine Anfrage bezüglich der Kriterien zur Bestimmung der Investmentgesellschaften, die unter das Aufsichtsregime gemäß CRD/CRR fallen.

Grundsätzlich empfiehlt die EBA, dass die aufsichtsrechtlichen Regelungen der CRD IV und CRR nur für Investmentgesellschaften, die als „Other Systemically Important Institutions (OSIIs)“ klassifiziert werden, voll zur Anwendung kommen.

Weiterführende Links

Weitere Informationen dazu finden Sie unter diesem Link.

ESMA

ESMA veröffentlicht aktualisierten Fragen-/Antworten-Katalog zur AIFM-Richtlinie

Am 06. 10.2016 hat die ESMA ihre „Updated AIFMD Q&A“ veröffentlicht.

Es wurde die Frage gestellt, ob Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps, welche gem. Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (SFT-Verordnung) von OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften in Halb- und Jahresberichten bzw. von AIFM in Jahresberichten aufzunehmen sind, im ersten zu veröffentlichenden Halb- oder Jahresbericht nach dem 13. 2017 aufzunehmen sind.

Die ESMA geht davon aus, dass die Aufnahme im nächsten Halb- oder Jahresbericht, welcher nach dem 13.01.2017 – dem Tag ab dem Art. 13 SFTR Geltung erlangt – veröffentlicht wird, zu erfolgen hat.

Sie finden den Fragen-/Antworten-Katalog unter diesem Link.

ESMA

ESMA veröffentlicht aktualisierten Fragen/-Antworten-Katalog zur Marktmissbrauchsverordnung (MAG)

Die ESMA hat am 26. Oktober den aktualisierten „Q&A“-Katalog veröffentlicht.

Die erste neu beantwortete Frage betrifft Eigengeschäfte von Führungskräften, Art. 19 MAR. Nach dessen Absatz 1 sind bei verschiedenen Geschäften von Führungskräften und nahestehenden Personen bestimmte Meldungen abzugeben. Dieser Absatz gilt gemäß Absatz 8 für Geschäfte, die getätigt werden, nachdem innerhalb eines Kalenderjahrs ein Gesamtvolumen von EUR 5.000 erreicht worden ist. Fraglich war nun, wie bei einem Geschäft, welches nicht in Euro getätigt worden ist, vorzugehen ist. Die ESMA geht davon aus, dass es auf den offiziellen täglichen Devisenkurs ankommt, der am Ende des Geschäftstages gilt, an dem die Transaktion durchgeführt wird. Sofern verfügbar, sollte der von der Europäischen Zentralbank auf ihrer Website veröffentlichte tägliche Euro-Wechselkurs verwendet werden.

Die weiteren aktualisierten Fragen und Antworten befassen sich mit dem Begriff der „Anlageempfehlungen“ gem. Art. 3 Absatz 1 Nr. 33, 34 MAR. Auf die Frage ob jede auch mündliche oder elektronische Kommunikation (bspw. Telefongespräche, Chats oder Verkaufshinweise) hierunter fällt, antwortet die ESMA, dass jede Mitteilung, die den Kriterien der Definition der Anlageempfehlung entspricht, auch diesem Begriff unterfällt. Bei der Feststellung, ob es sich bei einer Mitteilung um eine „Anlageempfehlung“ handelt, sollte auf der Grundlage des Inhalts der Mitteilung unabhängig von ihrem Namen oder ihrer Bezeichnung, dem Format, dem Formular oder dem Medium, zu dem sie übermittelt wird (ob elektronisch, mündlich oder anderweitig), eine Bewertung vorgenommen werden. Hinsichtlich Verkaufshinweisen etc. ist dies vom Einzelfall abhängig.

Weiter wurde gefragt, ob Kommunikation, die sich nicht auf einen oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten beziehen, als „Anlageempfehlungen“ gemäß MAR betrachtet werden kann. Die ESMA meint, dass eine Mitteilung, die sich nicht auf ein Finanzinstrument oder einen Emittenten bezieht, grundsätzlich nicht als Anlageempfehlung zu betrachten ist. Jedoch sollte die Beurteilung, ob diese Kommunikation eine Anlageempfehlung sein könnte, in jedem Einzelfall durchgeführt werden.

Die Frage, ob eine Wertpapierfirma, die eine Anlageempfehlung erstellt, in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 34 Ziff. i fallen würde, auch wenn die Erstellung dieser Empfehlung nicht zu ihrem Hauptgeschäft zählt, wird durch die ESMA wie folgt beantwortet: Jede Information einer Wertpapierfirma, die direkte oder indirekte Anlagevorschläge für ein Finanzinstrument oder einen Emittenten beinhaltet, unterfällt der „Empfehlung oder dem Vorschlag einer Anlagestrategie“ i.S.d. Vorschrift, unabhängig davon ob es zum Hauptgeschäft der Wertpapierfirma gehört. Es wird darauf hingewiesen, dass mit einer „sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Anlageempfehlungen besteht“, alle anderen Personen außer „unabhängige Analysten, Wertpapierfirmen und Kreditinstitute“ gemeint sind.

Zuletzt wurde die Frage gestellt, ob das für Verbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bestimmte Material über ein oder mehrere Finanzinstrumente, das Aussagen trifft, die darauf hindeuten, dass betroffene Finanzinstrumente „unterbewertet“, „angemessen bewertet“ oder „überbewertet“ sind, von der Definition der „Anlageempfehlung“ gemäß MAR umfasst ist. Hierzu vertritt die ESMA die Auffassung, dass solches Material, das ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und der MAR unterfällt, eine implizite Empfehlung oder Vorschlag einer Anlagestrategie (gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 34 der MAR) darstellt, sofern sie eine Bewertung über den Preis der betroffenen Finanzinstrumente enthält. Darüber hinaus wird auch Material, das einen Schätzwert oder andere Meinungsäußerungen zum Wert der Finanzinstrumente enthält, hierunter gefasst.

Der Fragen-/Antworten-Katalog zur Marktmissbrauchsverordnung ist hier abrufbar.

ESMA

Durchführungsverordnung zu Bonitätsbeurteilungen von Ratingagenturen in EU-Amtsblatt veröffentlicht

Im EU-Amtsblatt vom 12. Oktober wurden folgende Durchführungsverordnungen veröffentlicht:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG sowie Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen durch externe Ratingagenturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Erstgenannte Durchführungsverordnung regelt insbesondere quantitative und qualitative Faktoren von Ratingkategorien und trifft Regelungen zum Referenzwert.

Die nächstfolgende Durchführungsverordnung beinhaltet Regelungen zur Zuweisung von Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen.

Letztgenannte Durchführungsverordnung beinhaltet Zuordnungstabellen gemäß dem Standardansatz und dem ratingbasierten Ansatz.

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