Behördliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten
Lagebericht Gasversorgung
Der Lagebericht der BNetzA zur Lage der Gasversorgung in Deutschland auf dem Stand vom 14.10.2022 (13 Uhr) ergibt Folgendes: Der Gesamtspeicherstand in Deutschland liegt bei 95,14 Prozent. Das gesetzliche Speicherziel von 95 % zum 1. November 2022 konnte damit frühzeitig erreicht werden. Seit dem 12. Oktober 2022 wird zudem am Grenzübergangspunkt in Medelsheim mit einer Kapazität von 100 GWh/Tag Erdgas von Frankreich nach Deutschland importiert. Die Lastflüsse liegen aktuell bei 83,74 %.
Die Großhandelspreise für Gas weisen laut Lagebericht der BNetzA bei kleineren kurzfristigen Schwankungen seit Ende August auf einen Abwärtstrend hin. Am 13.10.2022 betrug der Gaspreis am Großhandelsmarkt für den Folgetag (Day-Ahead) 90,80 €/MWh (gegenüber dem Spitzenwert von 315,86 €/MWh am 29.08.2022), der Preis für den kommenden Monat (Future M+1) 154,83 €/MWh (gegenüber 337,24 €/MWh in der Spitze am 26.08.2022).
Politische Entwicklungen
Umsetzungspläne zur Gaspreisbremse
Wie bereits im letzten Wochenupdate berichtet (KW 41) hat die von der Bundesregierung mit der Ausarbeitung eines Regelungssystems für die angekündigte Gaspreisbremse beauftragte Expertenkommission Anfang der KW 41 ein Konzept vorgestellt. Die Umsetzung in einen Gesetzesentwurf steht nun noch aus. Am vergangenen Mittwoch (12.10.2022) hatte der Bundestag in einer aktuellen Stunde über die Vorschläge der Expertenkommission debattiert. Die Opposition kritisierte dabei u.a., dass die eigentliche (monatliche) Gaspreisdeckelung auf der zweiten Stufe des Regierungsplanes (vgl. Wochenupdate KW 41) erst ab März 2023 und damit am Ende der aktuellen Heizsaison eingreifen soll. Die auf der ersten Stufe des Plans vorgesehene Übernahme der Abschlagszahlungen für Dezember 2022 in Höhe des Abschlagsbetrages von September 2022 reiche zur Überbrückung der bis zum o.g. Beginn der monatlichen Preisdeckelung nicht aus. Stein weiteren Anstoßes innerhalb des Parlaments aber auch bei wirtschaftlichen Institutionen und Interessensverbänden war zudem, dass die geplanten Regelungen unsozial seien, da sie sich an dem jeweiligen individuellen Verbrauch orientierten. Demnach profitierten von den staatlichen Stützungen vor allem Kunden mit einem hohen Verbrauch. Hierbei handle es sich um Unternehmen, aber insbesondere auch vermögende Privatpersonen, etwa mit großen, verbrauchsintensiven Immobilien. Dieses Ergebnis sei unsozial. BWM Habeck erkannte diese Unzulänglichkeit an, ordnete sie jedoch als notwendiges Opfer ein, um die gewünschte schnelle Umsetzung der Gaspreisdeckelung erreichen zu können.
Am Freitag der KW 42 wird der Bundestag zudem über den ebenfalls bereits am vergangenen Mittwoch diskutierten Gesetzentwurf „zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ abstimmen. Ferner muss für die Finanzierung der Preisdeckel auch für das kommende Jahr eine Ausnahmeregelung zur Schuldenbremse beschlossen werden. Für dieses Jahr gilt bereits eine Ausnahmeregelung, welche aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie sowie der Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine beschlossen worden war.
Laufzeitverlängerung der verbliebenen Atomkraftwerke
Der Bundestag wird am 20.10.2022 nach Aussprache über den Entwurf der Unionsfraktion für ein 19. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes abstimmen (BT-Drucks. 20/3488). Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat hierzu bereits eine Beschlussempfehlung vorgelegt. Der Entwurf sieht im Kern vor, die drei verbliebenen Kernkraftwerke in Deutschland – Isar 2 (Bayern), Neckarwestheim 2 (Baden-Württemberg) und Emsland (Niedersachsen) – welche de lege lata zum 31.12.2022 den Leistungsbetrieb einstellen müssen, bis zum 31.12.2024 im Leistungsbetrieb zu erhalten.
Am 17.10.2022 wies Bundeskanzler Scholz zudem das BMWK, das BMF und das BMUV schriftlich an, die gesetzliche Grundlage für eine Verlängerung des Leistungsbetriebs der o.g. drei Atomkraftwerke bis längstens zum 15.04.2023 zu schaffen. Dieses Vorgehen des Bundeskanzlers knüpft an die auch innerhalb der Regierungskoalition seit längerem geführte Kontroverse darüber an, inwieweit für die Energieversorgung weiterhin auf Atomkraftwerke zurückgegriffen werden soll.
Nun hat der Bundeskanzler von seiner Richtlinienkompetenz Gebrauch gemacht, um so den Streit innerhalb seiner Regierung aufzulösen und die zeitlich drängende Regelung der AKW-Laufzeiten anzustoßen. Die FDP begrüßte die Anordnung des Kanzlers. Sie widerspricht indes dem zuvor gefassten Parteitagsbeschluss der Grünen, wonach sie einen weiteren Leistungsbetrieb ablehnten. Die weitere Entwicklung im parlamentarischen Verfahren bleibt indes abzuwarten.
Das Schreiben des Bundeskanzlers besagt zudem, dass bald ein „ambitioniertes Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz vorgelegt werden soll“.
Kommissionsvorschlag für neuen Rechtsakt über die…
…Koordinierung des Gaseinkaufs der Mitgliedsstaaten
Die EU-Kommission hat angekündigt, im Laufe der KW 42 einen Verordnungsentwurf zu veröffentlichen. Nach Angaben mehrerer Medien, denen der Entwurf bereits vorliegt, soll dieser die EU-Mitgliedsstaaten künftig verpflichten, den Erdgaseinkauf für ihre nationale Einspeicherung gemeinsam vorzunehmen. Der Entwurf sieht dazu vor, dass die Mitgliedstaaten für die nächsten Heizperioden mindestens 15 % ihres Speicherbedarfs mithilfe einer EU-Plattform für gemeinsame Gasbestellungen, welche die Kommission bereits im Frühjahr 2022 noch zur freiwilligen Nutzung geschaffen hatte, gemeinschaftlich beziehen müssen. Der o.g. Speicherbedarf meint etwa für die Heizperiode 2023/2024 das unionsweite Speicherziel von 90 % zum 01.11.2023. Soweit die Einzelstaaten über diesen Bedarf hinaus Gas beschaffen wollen, wären sie von einer Bindung an eine gemeinsame Bestellungskoordination befreit.
Der geplante Koordinationszwang wird auf lediglich 15 % des Speicherbedarfs begrenzt, da die Einzelstaaten regelmäßig Lieferverträge mit längerer Laufzeit abgeschlossen haben, mit denen die geplanten Regeln wirtschaftlich/praktisch nicht kollidieren sollen.
Hintergrund der Koordinationsregelung war, dass die EU-Mitglieder sich im Rahmen der Gasbeschaffung für die Einspeicherung zur Vorbereitung der aktuellen Heizperiode gegenseitig überboten hatten. Nunmehr solle die Nachfragekraft der Einzelstaaten gebündelt und eine gerechte und solidarische Verteilung zumindest teilweise sichergestellt werden. Auch die EU-Energieminister haben bei ihrem Treffen am 12.10.2022 in Prag eine gemeinsame Gasbeschaffung befürwortet.
…Einführung von Basisregeln zu Solidaritätsgaslieferungen
Darüber hinaus enthalten die Entwürfe der Kommission allgemeine Basisregelungen, die eingreifen sollen, soweit die Mitgliedsstaaten keine sog. Solidaritätsabkommen abgeschlossen hätten. Solche Abkommen regeln, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Einzelstaaten Erdgas aus anderen Mitgliedsstaaten beziehen können, wenn sie selbst zur versorgungssichernden Beschaffung nicht mehr in der Lage sind. Zum Abschluss solcher Abkommen verpflichtet das Unionsrecht die Mitgliedsstaaten bereits seit mehreren Jahren. Gleichwohl existieren derer nur wenige. Nach den Grundregelungen im nun geplanten EU-Rechtsakt sollen in einem wie o.g. Notfall die bedürftigen Staaten von lieferfähigen Staaten Solidaritätslieferungen gegen eine „faire“ Entschädigung auch dann verlangen können, wenn zwischen den betreffenden Staaten kein Abkommen, welches vorrangig wäre, besteht.
…die Einführung eines Preisindex für LNG und eine Preisobergrenze am Gasgroßhandelsmarkt
Die Kommission möchte zudem auf den Großhandelspreis für Gas einwirken. Bisher bestimmt der Benchmark der niederländischen TTF, dem wichtigsten Großhandelsplatz für Gas in der EU, den Gaspreis. Dieser richtet sich nach dem Bezugspreis für Pipeline-Gas. Dies bilde jedoch Angebot und Nachfrage am Großhandelsmarkt in der gesamten EU, welcher in der Praxis aufgrund erhöhter Einfuhren zunehmend auch durch LNG mitgeprägt sei, nicht mehr adäquat ab. Dies führe dazu, dass die Endverbraucher mutmaßlich mehr für Gas bezahlen, als die Beschaffungssituation auf dem europäischen Gesamtmarkt es rechtfertige, so EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen. Daher soll die europäische Energieagentur ACER bis zum Frühjahr 2023 einen spezifischen LNG-Preisindex entwickeln. Dieser Index soll lediglich als Referenz dienen und nicht bindend wirken. Inwieweit sich der Markt nach dieser Referenz richten wird, bleibt abzuwarten.
Bis zur Veröffentlichung des LNG-Benchmarks soll die Kommission durch den geplanten Rechtsakt ermächtigt werden, als ultima ratio für maximal drei Monate eine „dynamische Preisobergrenze“ auf dem TTF-Handelsplatz einzuführen, um Preisspitzen wie im vergangenen Sommer zu vermeiden. Die Einführung einer solchen Obergrenze durch die Kommission bedürfte der Zustimmung des Ministerrates.
Auf grundlegendere Eingriffe die Energiemarktstruktur der EU konnten sich die EU-Staaten bislang nicht einigen. Die konkrete Ausgestaltung all dieser Regelungen ist derzeit noch unklar, sodass insoweit die Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags abzuwarten bleibt.
Großmarkt: Sinkende Gaspreise verringern mittelbar die Strompreise
Die Zielerreichung bei der Gaseinspeicherung hat bereits zu rückläufigen Gaspreisen geführt (s.o.). Dieses Ergebnis ist auch durch einen bisher sparsamen Gasverbrauch aufgrund hoher Außentemperaturen und dadurch geringen Heizbedarf bedingt. Der reduzierte Gaspreis sowie auch die Stromeinsparungsbemühungen und zurückgegangenen Stromverbräuche in ganz Europa haben sich zuletzt auch auf den Großhandelspreis für Strom ausgewirkt und diese gesenkt.
Schäden am Rohrfernleitungssystem „Druschba“
Am Rohrfernleitungssystem „Druschba“ westlich der polnischen Stadt Plock wurde zuletzt ein Druckabfall festgestellt. Dieser sei nach Angaben des polnischen Pipelinebetreibers nicht auf Sabotage, sondern auf eine unbeabsichtigte Beschädigung zurückzuführen gewesen. Der Schaden wird nun vom polnischen Pipelinebetreiber und den polnischen Behörden vor Ort untersucht und behoben. Die Versorgung der beiden deutschen Raffinerien Schwedt und Leuna, welche Rohöl über das Leitungssystem beziehen, sei über die Druschba-Pipeline „Freundschaft 1“ aus Polen gewährleistet. Zudem wurden vorsorglich die Ölvorräte in den Raffinerien erhöht. Ferner verfügen beide Raffinerien über Versorgungswege über Rostock und Danzig. Das BMWK teilte mit, die Lage um den Leitungsschaden genau zu beobachten.
BMWK: Herbstprojektion zur deutschen Wirtschaft
Das BMWK hat die sog. Herbstprojektion veröffentlicht, mit der sie die Entwicklung des deutschen Wirtschaftswachstums prognostiziert. Während die Frühjahresprojektion noch ein Wachstum von 2,2 % vorhersagte, wird nun für den Herbst ein Wachstum von noch 1,4 % prognostiziert. Im nächsten Jahr werde die deutsche Volkswirtschaft voraussichtlich sogar um 0,4 % sinken. Maßgebliche Ursache der Abwärtskorrektur der Frühjahresprognose sind die Gasknappheit aufgrund des russischen Lieferstopps und die daraus resultierende Preisentwicklung auf dem Energiemarkt sowie die Inflation. Für letztere prognostiziert die Bundesregierung für 2022 eine Rate von 8,0 %. Im Jahr 2023 werde die Inflationsrate 7,0 % betragen. Dass nicht von einer weiteren Erhöhung, sondern sogar von einer Senkung der Inflationsrate in 2023 auszugehen sei, beruhe auf den erwartbaren Effekten der noch einzuführenden Gaspreisbremse.
Geplante Novellierung des BEHG
Das Bundeskabinett hat im Juli 2022 einen Entwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) beschlossen. Im Kern sieht dieses vor, dass künftig auch die Brennstoffe Kohle und Abfall in das nationale Emissionshandelssystem einbezogen werden. Demnach müssten die Betreiber von Verbrennungsanlagen, die durch die Verbrennung von Abfallbrennstoffen in einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallverbrennungsanlage Emissionen in Verkehr bringen, Berechtigungen für diese Emissionen erwerben. Hierdurch würde sich regelmäßig (abhängig von der Gestaltung vertraglicher Preisanpassungsrechte) durch Weiterbelastung entlang der Entsorgungskette für die Einlieferer der Verbrennungspreis erhöhen. Die geplante CO2-Bepreisung von Abfallbrennstoffen und Kohle sollte nach dem ursprünglichen Entwurf ab dem kommenden Jahr eingreifen und dann sukzessive erhöht werden. Die Regierungskoalition hatte angesichts der Belastung der Wirtschaftsakteure durch die gegenwärtigen Energiepreise und der Inflation beschlossen, den Geltungsbeginn der Novelle und der folgenden Preiserhöhungen um jeweils ein Jahr aufzuschieben.
Im Rahmen einer öffentlichen Sachverständigenanhörung im Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie am 12.10.2022 wurde der Entwurf diskutiert. Die Mehrzahl der Sachverständigen kritisierte das Gesetzesvorhaben. Die CO2-Emissionshandelspflicht und die damit einhergehende Kostensteigerung für die Müllverbrennung würde regelmäßig zu einer Weiterbelastung dieser Kosten entlang der abfallwirtschaftlichen Entsorgungskette führen. Dabei würden die den Abfall produzierenden Unternehmen und Bürger mit erhöhten Müllgebühren erheblich belastet, was angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftslage dringend zu vermeiden sei. Auch stehe eine im kommenden Jahr eingreifende CO2-Bepreisung im regulatorischen Widerspruch zu der Verschiebung der geplanten Erhöhung des CO2-Preises im Emissionshandelssystem. Mehrheitlich sprachen sich die Sachverständigen daher für eine Verschiebung des Geltungsbeginns der CO2-Bepreisung um mindestes zwei Jahre sowie den Vorrang einer europäischen Regelung aus.
Prognose der BNetzA: Einnahmen aus Vermarktung erneuerbarer Energien übersteigen EEG-Förderbedarf
Nach der Prognose der BNetzA vom 14.10.2022 sind im Jahre 2023 Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber aus der Vermarktung von Grünstrom aus nach dem EEG fest Anlagen in Höhe von 13,1 Mrd. € zu erwarten. Dagegen werden Ansprüche der Anlagenbetreiber auf EEG-Förderungen in Höhe von 9,4 Mrd. € prognostiziert. Die Ursache für diesen Überschuss liegt in den aktuell sehr hohen Strompreisen. Für die Belastbarkeit dieser Prognose dürfte es auch auf die konkrete Ausgestaltung der Strompreisbremse ankommen, welche u.a. bezwecken soll, die Mitnahmeeffekte der erhöhten Beschaffungskosten für gasbasierten Strom auf die Vermarktung von Grünstrom zu vermeiden.
Nach dem „Auf-Null-Setzen“ der EEG-Umlage zum 01.07.2022 und ihrer gänzlichen Beseitigung zum Jahresende wird ab dem 01.01.2023 der EEG-Förderbedarf aus dem Klima- und Transformationsfonds des Bundes gedeckt.
Für das Jahr 2023 rechnen die Übertragungsnetzbetreiber ferner mit einem Netto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien mit einer Gesamtleistung von 11.000 MW. Der Großteil (8.000 MW) werde dabei aus Solaranlagen stammen, während der Anteil von Onshore- (2.200 MW) und Offshore-Windanlagen (500 MW) sowie Biomasse (100 MW) geringer ausfallen werde.
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