Neue Gesetze und Verordnungen
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Behördliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz leitet Ressortabstimmung zum Preisanpassungsmechanismus nach § 26 EnSiG ein
Aufgrund weiterhin gedrosselter Gaslieferungen aus Russland, die zu einer Nichterfüllung bestehender Lieferverträge führen, hat sich die Bundesregierung zur Sicherung der Gasversorgung und einer Entlastung der Gasimporteure dazu entschlossen, den in § 26 EnSiG vorgesehenen Mechanismus zur Gasumlage vorzubereiten und einen entsprechenden Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht, der in Kürze vom Bundeskabinett verabschiedet werden soll. Die Verordnung soll voraussichtlich bis Mitte August 2022 in Kraft treten und ab dem 01.10.2022 greifen.
Der Entlastungsmechanismus durch die Gasumlage ist erforderlich, da die durch Russland künstlich geschaffene Energieknappheit und die hieraus resultierenden notwendigen hohen Kosten für Ersatzbeschaffungen keine gewöhnlichen Schwankungen sind, die der Markt ohne Weiteres auffangen kann.
Das novellierte EnSiG sieht grundsätzlich zwei Mechanismen vor, um Ausfälle oder schlimmstenfalls Insolvenzen im Energiemarkt zu verhindern und die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten, wir berichteten. Dabei handelt es sich zum einen um die Gasumlage i.S.d. § 26 EnSiG sowie um das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG. Der Unterschied der Gasumlage nach § 26 EnSiG zur Preisanpassung nach § 24 EnSiG liegt darin, dass nach § 24 EnSiG die Preisweitergabe individuell zwischen den beteiligten Lieferanten und ihren jeweiligen Kunden erfolgt, während nach der Umlage gemäß § 26 EnSiG die höheren Preise auf alle Gaslieferanten und deren Kunden weitergewälzt werden. In § 1 Abs. 2 der Rechtsverordnung wird nunmehr geregelt, dass an die Stelle des Preisanpassungsrechts ein finanzieller Ausgleich in Form einer saldierten Preisanpassung in Form einer Gasbeschaffungsumlage tritt.
Funktionsweise der Gasumlage
Die Umlage basiert darauf, dass die Kosten der Ersatzbeschaffung für Gas ermittelt werden und der Marktgebietsverantwortliche diese auf die Bilanzkreisverantwortlichen (in der Regel Gaslieferanten) umlegt und diese sie letztlich an alle Gasendverbraucher weitergeben (können). Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, dass hierbei eine enge Überwachung der Beschaffungspreise erfolgen wird, um die Höhe der Umlage angemessen berechnen zu können und die Lieferanten und Verbraucher zu entlasten.
Voraussetzungen der Rechtsverordnung
Voraussetzung für die Aktivierung des § 26 EnSiG ist, dass eine „erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht“. Diese Feststellung wird in § 1 Abs. 1 der Verordnung getroffen. Seit dem 14.06.2022 hat Russland die Liefermengen durch die Nord Stream 1 Pipeline zunächst auf rund 40 % reduziert. Nach Abschluss der Wartungsarbeiten am 21.07.2022 wurde zunächst das niedrige Niveau von 40 % aufrechterhalten und dann noch einmal auf 20 % gesenkt, ohne dass es hierfür einen technischen Grund ersichtlich ist.
Anspruch auf finanziellen Ausgleich
Die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs sind die von Mehrkosten aufgrund der erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimporte unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure). Die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung für die ausbleibenden Gasmengen aus Russland werden in dem in der Verordnung festgelegten Verfahren ermittelt (und durch Wirtschaftsprüfer testiert).
In diesem Zusammenhang ist aus unserer Sicht insbesondere relevant, ob Anspruchsberechtigte i.S.d. Verordnung auch Stadtwerke sein sollen, die Gaslieferverträge mit Haushalts- und sonstigen Endkunden geschlossen haben, die erhöhten Kosten also entlang der gesamten Lieferkette weitergegeben werden können. Nach dem Wortlaut der Verordnung haben nämlich
„die von der erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen unmittelbar betroffenen Gasimporteure im Sinne des § 26 Abs. 5 EnSiG einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung nach Maßgabe der Verordnung.“
Der Anspruch kann nach § 2 Abs. 2 der Verordnung gegen den Marktgebietsverantwortlichen geltend gemacht werden. Dieser ist wiederum berechtigt, die im Zusammenhang mit der Umlage entstehenden Kosten für die Ausgleichsansprüche an die Bilanzkreisverantwortlichen weiterzugeben, § 3 Abs. 1 des Entwurfs der Verordnung. Nach dem Gesetzeswortlaut und der Verordnungsbegründung sind Stadtwerke u.E. nicht unter den Tatbestand des § 2 der Verordnung und damit als Anspruchsberechtigte für den finanziellen Ausgleich anzusehen. Die Verordnungsbegründung führt dazu aus:
„Absatz 1 Satz 1 spiegelt die Definition der „Gasimporteure“ in § 26 Absatz 5 des Energiesicherungsgesetzes wider und legt fest, dass Anspruchsberechtigte des finanziellen Ausgleichs die von der erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmenge unmittelbar betroffenen Gasimporteure sind. Dies sind alle Gasversorgungsunternehmen, die Gas unmittelbar aus dem Ausland beziehen, unabhängig davon, ob die Verträge die Übergabe am Grenzübergangspunkt nach Deutschland oder am virtuellen Handelspunkt Trading Hub Europe im deutschen Marktgebiet regeln. Gasimporteure sind auch solche Energieversorgungsunternehmen, die nicht in Deutschland ansässig sind, sofern Lieferverträge zur Lieferung im deutschen Marktgebiet betroffen sind. Der finanzielle Ausgleich wird auf die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung bezogen.“
Auch nach dem aktuellen Entwurfsstand bzw. dessen Begründung sind u.E. unter dem Begriff lediglich die großen Importunternehmen zu subsumieren, die mit Gazprom bestehende Lieferverträge geschlossen haben und deren Versorgung aufgrund der nicht verfügbaren Mengen unterbrochen bzw. eingeschränkt ist.
Aus Sicht der Stadtwerke und sonstigen Versorger, die keine Gasimporteure i.S.d. Norm sind, können Mehrkosten folglich nicht in die Umlage gewälzt werden.
Weitergabe der neuen Umlage an die Kunden der Versorger
Der Entwurf der Verordnung sieht zunächst vor, dass der Marktgebietsverantwortliche die neue Umlage (voraussichtlich ab dem 1.10.0) an die Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung stellt:
„Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, ab dem 01. Oktober 2022 die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung des Ausgleichs nach § 2 entstehen, auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im Sinne des § 2 Nummer 5 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen als Gasbeschaffungsumlage umzulegen.“
Fraglich ist jedoch weiterhin, wie die Weitergabe von dem Bilanzkreisverantwortlichen hin zum Letztverbraucher erfolgt, insbesondere, wenn Bilanzkreisverantwortlicher und Gasversorgungsunternehmen, welches einen Letztverbraucher versorgt, nicht identisch sind. Möglicherweise kann die Weitergabe der Umlagekosten erfolgen, wenn in den bestehenden (End-) Kundenverträgen eine hinreichend ausgestaltete Preisanpassungsklausel enthalten ist. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen. Sofern keine Preisanpassungsklausel besteht, könnte erwogen werden, die AGB unter Einhaltung der Fristen des § 41 EnWG sowie der bisher vereinbarten Vertragsregelung unter gleichzeitiger Gewährung von Sonderkündigungsrechten anzupassen. Eile ist insofern geboten, da die Umlage voraussichtlich ab dem 01.10.2022 erhoben werden wird.
Inkraft- und Außerkrafttreten der Verordnung/Abwicklung der Gasumlage
Die Umlage soll voraussichtlich ab dem 01.10.2022 greifen und bis zum 30.09.2024 befristet werden. Nach Informationen des BMWK sollen Erstattungsansprüche der Unternehmen berücksichtigt werden, die bis zum 01.04.2024 entstanden, geltend gemacht und geprüft worden sind.
Von der Verordnung umfasst sind nur solche Gasmengen, die bereits an Endkunden verkauft wurden (Bestandsverträge).
Voraussichtliche Höhe der Umlage
Derzeit liegen noch keine verbindlichen Zahlen zur Höhe der Umlage vor. Dies hängt auch mit der Zahl und der Höhe der geltend gemachten finanziellen Ausgleichsansprüche ab. Die Höhe soll bis Mitte/Ende August auf der Homepage von THE veröffentlicht werden.
Allerdings lassen jüngste Verlautbarungen darauf deuten, dass sich die Umlage zwischen 1,5 und 5 Cent je Kilowattstunde bewegen soll. Ob dies einzuhalten sein wird, bleibt offen.
Auswirkungen auf die Fernwärmeversorgung
Wie bereits im Briefing aus der KW 26/27 berichtet, besteht nunmehr eine Diskrepanz zwischen der neu eingeführten Regelung des § 24 Abs. 5 AVBFernwärmeV, der eine Weitergabe von Kosten an Letztverbraucher für den Anwendungsfall des § 24 EnSiG ermöglicht. Da die Weitergabe der Kosten nunmehr aber auch § 26 EnSiG und einer darauf aufbauenden Rechtsverordnung beruht, scheidet diese Möglichkeit aufgrund des Ausschlussverhältnisses zwischen § 24 EnSiG und § 26 EnSiG u.E. aus. Wir erlauben uns zu den Details auf unser Briefing aus der KW 26/27 zu verweisen.
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