Neue Gesetze und Verordnungen
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Das bisher in § 24 EnSiG vorgesehene Preisanpassungsrecht wurde um die Möglichkeit der Festlegung einer alternativen Gasumlage ergänzt. Der Bundesregierung wurde dafür Rechtsverordnungskompetenz zugebilligt. Im Falle des Erlasses einer ausgestaltenden Rechtsverordnung ist jedoch sodann das Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG ausgeschlossen. Durch das neue Umlagesystem können und sollen gestiegene Gaspreise im Falle einer Gasmangellage auf Haushalte und Unternehmen umgelegt werden.
Ergänzung des § 24 EnSiG
So wird das bereits bestehende Preisanpassungsrecht in § 24 EnSiG weiter ausgestaltet. Im Falle einer „erheblichen Störung der Gasimporte“, welche durch die Bundesnetzagentur festzustellen ist, kann die Preisanpassung weiterhin entlang der Lieferkette angewendet werden. Als zusätzliche Voraussetzung für die Feststellung der Bundesnetzagentur und damit das Schaffen der Voraussetzungen für das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG, sieht die Beschlussempfehlung vor, dass die nunmehr neu geschaffenen Optionen der §§ 26 (Gasumlage) und 29 (Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen) EnSiG (vgl. unten) geprüft und dokumentiert wurden.
Liegen die Voraussetzungen des ergänzten § 24 EnSiG vor, können alle Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 18 EnWG, die aufgrund der Störung der Gasimporte Lieferausfälle hinnehmen müssen, als auch solche EVU, die mittelbar durch Preissteigerungen ihrer (Vor-)Lieferanten betroffen sind, gestiegene Preise entlang der Lieferkette auf ein angemessenes Niveau anheben. Zu den (übrigen) Voraussetzungen hatten wir bereits informiert.
Als weitere Einschränkung des ursprünglichen Preisanpassungsrechts des § 24 EnSiG sieht die Beschlussempfehlung im neuen § 24 Abs. 5 EnSiG vor, dass diese den Billigkeitsmaßstäben des § 315 BGB unterliegen und insoweit vor den Zivilgerichten überprüfbar sind.
Neue gesetzliche Regelung zur Umlage („saldiertes Preisanpassungsrecht“)
Wie bereits vorab kurz angerissen, wird die Ausübung des Preisanpassungsrechts zum weiteren Schutz aller Marktteilnehmer vor Preisanpassungen durch die Möglichkeit einer (Gas-)Umlage eingeschränkt.
In diesem Zusammenhang wird die Bundesregierung ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der abweichend von dem bisherigen Preisanpassungsrecht geregelt werden kann, dass an die Stelle des Preisanpassungsrechts ein im Wege einer Umlage finanzierter finanzieller Ausgleich tritt.
Die Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung findet sich im neu eingeführten § 26 EnSiG. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, aufgrund welcher an die Stelle des Preisanpassungsrechts ein Ausgleich tritt (i.S.e. Gasumlage). Voraussetzung für die Verordnungsermächtigung ist nach § 26 Abs. 2 EnSiG, dass die Bundesnetzagentur entweder eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen festgestellt hat oder eine erhebliche Reduzierung unmittelbar bevorsteht. Insofern ist die Verordnungsermächtigung an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als das alternative Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG. Eine entsprechende Verordnung könnte zeitlich also auch bereits vor der tatsächlichen Feststellung einer Reduzierung der Importmengen erlassen werden, soweit sie aber bevorsteht. Beide Instrumente stehen in einem Ausschlussverhältnis.
Die Verordnung müsste dann wesentliche Eckpunkte hinsichtlich der Ausgestaltung der Umlage enthalten. Dies wären voraussichtlich Regelungen betreffend die Voraussetzungen für den Ausgleich, die Berechnungsgrundlage für den Ausgleich, die zur Erhebung der Umlage Berechtigten und Verpflichteten sowie die Kosten und Erlöse, die in die Umlage einzustellen wären. Wer durch die Rechtsverordnung als Anspruchsberechtigter ausgewiesen werden würde, ergibt sich aus § 24 Abs. 5 EnSiG. Dies wären die von der Reduzierung der Importmengen unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure).
Neu: Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten
Ergänzend zu den vorgenannten Regelungen sieht die verabschiedete Beschlussempfehlung auch vor, dass Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 18 EnWG für eine mit einem Lieferausfall oder einer Lieferreduzierung begründete Leistungsverweigerung der Zustimmung durch die BNetzA bedürfen, § 27 Abs. 1 S. 1 EnSiG. Die Genehmigung ist nur dann entbehrlich, wenn sich die Lage weiter zuspitzt und das EVU nachweist, dass eine Ersatzbeschaffung unmöglich ist oder der Handel mit Gas für das deutsche Marktgebiet an der EEX ausgesetzt ist.
Im Gegensatz zu den gesetzlichen Möglichkeiten der §§ 24 und 26 EnSiG, ist das Leistungsverweigerungsrecht nach § 27 EnSiG nicht an die Feststellung einer erheblichen Verringerung von Gasimportmengen geknüpft. Vielmehr reicht hierfür nach dem Inkrafttreten des novellierten EnSiG bereits das Ausrufen der Alarm- oder der Notfallstufe aus, wobei die Alarmstufe bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt gilt. Insofern ist die Genehmigungsnotwendigkeit für die Ausübung von Leistungsverweigerungsrechten nach Inkrafttreten des Gesetzes sofort gültig.
Die Genehmigungsnotwendigkeit für die Ausübung von Leistungsverweigerungsrechten ist auch unabhängig davon wirksam, ob ein Preisanpassungsrecht oder der Umlagemechanismus nach § 26 EnSiG wirksam sind, sie gelten jedoch nur solange, wie die Alarm- oder Notfallstufe ausgerufen ist, § 27 Abs. 3 EnSiG.
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Änderung des § 50 f Abs. 1 EnWG
In Satz 1 des künftigen § 50 f Abs.1 EnWG wird zunächst die Geltungsdauer einer möglicherweise zu erlassenden Rechtsverordnung von 6 auf 9 Monate erweitert.
Wesentliche Änderung in § 50 f Abs. 1 S. 2 EnWG ist, dass die Möglichkeit der Verhängung von Pönalen gänzlich entfällt. Sollte also eine durch Gas betriebene Stromerzeugungsanlage weiterhin betrieben werden, verbleiben nur die Möglichkeit einer rechtlichen Begrenzung oder des Ausschlusses des Betriebs der Anlage. Es verbleibt weiter eine Ausnahme für geschützte Kunden i.S.d. SoS-VO. Abs. 1 wird schließlich dahingehend geändert, dass die Bundesregierung in einer möglichen Rechtsverordnung Anlagen ausnehmen muss, in denen Wärme erzeugt wird, die nicht dauerhaft auf andere Weise erzeugt werden kann. In der ursprünglichen Entwurfsfassung handelte es sich hierbei noch um eine „Kann-Vorschrift“.
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Mit der Änderung der AVBFernwärmeV wird ein speziell für die Wärmeversorgung ausgestalteter Preisanpassungsmechanismus etabliert, der jedoch auf Preisanpassungen nach § 24 EnSiG Bezug nimmt. Soweit der Gesetzgeber die oben dargestellte Gasumlage im Wege der Rechtsverordnung anordnet, fehlt es an einer wesentlichen gesetzlichen (Tatbestands-)Voraussetzung für das neu gestaltete Preisanpassungsrecht in der AVBFernwärmeV, so dass diese Fälle wohl nicht erfasst werden sollen.
Systematisch wird durch die Neuregelung eingeführt, dass ein Gleichlauf zwischen einem möglichen Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG (EVU passt die Gaspreise gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen an) und den Regelungen der AVBFernwärmeV bestehen soll, da ansonsten Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber den Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nr. 18 EnWG schlechter gestellt werden würden. Fernwärmeversorgungsunternehmen müssen in der Kette auch in der Lage sein, die gestiegenen (Gas-)Preise über gestiegene Fernwärmepreise an die Letztverbraucher weiterzugeben.
Versorgungsunternehmen, die Gas zur Erzeugung von Wärme nutzen, bekommen folglich die Möglichkeit, die gestiegenen und Ihnen auch durch eine Preisanpassung in Rechnung gestellten (Gas-)Kosten kurzfristig an ihre (Fernwärme-)Kunden weiterzugeben. Dies würde wiederum zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit für die Wärmeversorgungskunden führen, wodurch das gesetzliche Ziel des EnSiG konterkariert würde.
Hierzu werden in § 24 AVBFernwärmeV die Absätze 5 bis 7 eingefügt. Die Regelungen in § 24 Absätze 5 bis 7 AVBFernwärmeV lassen die Systematik zur ansonsten üblichen Preisanpassung in der AVBFernwärmeV dabei grundsätzlich unberührt.
Die Anpassung in § 24 Abs. 5 AVBFernwärmeV sieht dabei vor, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen, deren Vorlieferant den Preis für die Lieferungen nach § 24 EnSiG erhöht hat, das Recht haben, einen Wärmeliefervertrag binnen zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung anzupassen und den darin vorgesehenen Preis zu erhöhen, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung vorgesehen ist. Dasselbe Recht gilt auch für Fernwärmeversorgungsunternehmen, die von dem belieferten Unternehmen wiederum mit Fernwärme beliefert werden (Weitergabe entlang der Lieferkette).
Kunden haben in diesem Zusammenhang ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung. Ebenfalls steht dem Kunden bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Abs. 1 S. 1 EnSiG das Recht zu, die Preisanpassung alle zwei Monate ab Wirksamwerden überprüfen zu lassen und ggf. eine Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Nach der Aufhebung der Feststellung der BNetzA bezogen auf die Reduzierung der Gasimportmengen wird das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, die Kunden über die Aufhebung zu unterrichten und die Preise auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Ein höherer als der ursprüngliche Preis ist dem Kunden in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darzulegen.
Behördliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten
Keine Neuerungen in der KW
Politische Entwicklungen: Rettungsschirm für Energieversorger in der Krise
Gegenwärtiger Sachstand
In der vergangenen Woche schlug der größte deutsche Gasversorger Uniper ob der gedrosselten Gaslieferungen aus Russland Alarm, da er aufgrund der gestiegenen Großhandelspreise und bestehender Lieferverpflichtungen von der Insolvenz bedroht ist. Täglich muss der Konzern dafür einen zweistelligen Millionenbetrag aufwenden.
Eine Insolvenz hätte zur Folge, dass auch die durch Uniper belieferten Energieversorger schnell an ihre Grenzen kommen würden, da sie gleichfalls bestehende Lieferverpflichtungen nicht mehr erfüllen könnten. Dies hätte unweigerlich früher oder später einen Ausfall der Versorgungssicherheit zur Folge.
Insofern sah sich die Bundesregierung zum Handeln verpflichtet. Die unter Ziffer 1 a. genannte Beschlussempfehlung etabliert insoweit den neu geschaffenen § 29 EnSiG, der Regelungen zur Rettung von Energieversorgungsunternehmen in der Krise enthält. Das Gesetz sieht Kapitalmaßnahmen vor, mit denen die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus vom Bund eingegangenen stillen Gesellschaften oder zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr solcher Einlagen ermöglicht wird. Der Staat hat insoweit unterschiedliche Instrumente, um von der Insolvenz bedrohten Versorgern unter die Arme zu greifen (Kredite, Bürgschaften oder Beteiligung). Der staatliche Rettungsschirm ist bis zum Jahr 2027 befristet.
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