Suche
Contact
18.11.2022 | KPMG Law Insights

KPMG Law Wochenupdate zu den Entwicklungen auf dem Energiemarkt infolge des Ukraine-Kriegs (KW 45)

Neue Gesetze und Verordnungen

Gesetze

Updates zur Gas- und Strompreisbremse

Am Montag ließ die Vize-Regierungssprecherin Christiane Hoffman verlauten, dass wegen der Komplexität der zweiten Stufe der Gas- und Strompreisbremse und der nötigen Abstimmung mit der EU eine Kabinettsbefassung in dieser Woche nicht möglich sei. Eigentlich wollte die Regierung nötige Gesetzesentwürfe diese Woche vorlegen und am Freitag beschließen. Es bleibe aber weiterhin das Ziel, das gesamte Vorhaben bis Anfang Dezember abschließend vom Bundesrat billigen zu lassen. Bis Ende November soll es den Bundestag passiert haben.

Am selben Tag war bereits zuvor vom Bundesrat in einer Sondersitzung die sogenannte Dezember-Hilfe beschlossen worden. Ziel der Dezember-Hilfe sei es, eine Brücke zu der geplanten zweiten Stufe der eigentlichen Gaspreisbremse zu beschließen. Die Dezember-Hilfe ist derart ausgestaltet, dass Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden grundsätzlich von ihrer Dezember-Abschlagszahlung freigestellt werden. Berechtigt sind aber lediglich Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden, also Haushalte und kleinere Unternehmen. Ausnahmen gelten für Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen, Behindertenwerkstätten sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Bei Direktverträgen mit Versorgern wird die Zahlung bereits im Dezember gutgeschrieben. Läuft die Abrechnung der Heizkosten über die Verwaltung, wird die Hilfe bei der nächsten Jahresabrechnung abgezogen. Die Höhe der Entlastung berechnet sich auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant zuvor prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember. Die Kosten von ca. 8,9 Milliarden Euro stammen aus dem Krisenfonds.

Es sind auch schon weitere Details bzgl. der Gaspreisbremse durchgesickert. So geht aus dem Beschlussvorschlag des Kanzleramtes für die Ministerpräsidentenkonferenz am Mittwoch hervor, dass die Gaspreisbremse nicht wie ursprünglich angekündigt zum 1. März in Kraft treten soll, sondern bereits einen Monat früher, zum 1. Februar. Inhaltlich ist die Gaspreisbremse dergestalt geplant, dass der Preis für 80 Prozent des Basisverbrauchs von Haushalten und Gewerbe auf zwölf Cent pro Kilowattstunde begrenzt wird. Die Industrie soll bereits ab Januar maximal sieben Cent für 70 Prozent des Verbrauchs zahlen müssen.

Bei der Strompreisbremse sollen Tarife für Haushalte auf 40 Cent pro Kilowattstunde begrenzt werden für 80 Prozent des Verbrauchs. Die Industrie zahlt für 70 Prozent ihres Verbrauchs maximal 13 Cent pro Kilowattstunde. Diese Hilfen sind ebenfalls für Januar 2023 geplant.

Insgesamt stehen für die beiden Energiepreisbremsen 200 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Laufzeit ist zunächst bis April 2024 geplant.

Ob diese Preisobergrenzen dergestalt aber tatsächlich beschlossen werden können, ist aktuell noch unklar. Sie müssen möglicherweise aufgrund der Anwendung von EU-Beihilfevorschriften noch angepasst werden. Vor allem bei größeren industriellen Verbrauchern und für größere finanzielle Entlastungen müssen die Auswirkungen möglicherweise reduziert werden, um im Einklang mit den EU-Vorschriften zu bleiben.

 

Verordnungen

 Verordnung über regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen nach § 118a EnWG [1]

Am 28. Oktober 2022 wurde ein Entwurf für eine Verordnung über regulatorische Rahmenbedingungen für ortsfeste und ortsgebundene LNG-Anlagen nach § 118a EnWG von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Der Entwurf sieht insbesondere Regelungen zu den Bedingungen für den Zugang dieser Anlagen sowie zu den Bedingungen des Kapazitätsmanagements und den Zugangsentgelten vor.

Primär betroffen sind künftige Betreiber und Nutzer von LNG-Anlagen. Sekundär würde sich die Verordnung aber auch auf Letztverbraucher und Energieversorgungsunternehmen auswirken, als dass sich ein dämpfender Effekt auf die Netzentgelte und Gaspreise einstellt.

Bzgl. des zeitlichen Rahmens strebt die Bundesnetzagentur ein Inkrafttreten der Verordnung bis Mitte November 2022 an.

 

Behördliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten

Lagebericht Gasversorgung (Stand 11.11.2022) [2]

Der Situationsbericht der BNetzA zur Lage der Gasversorgung in Deutschland auf dem Stand vom 11. November 2022; 13 Uhr, ergibt folgendes:

Gegenwärtiger Sachstand

Laut Lagebericht der Bundesnetzagentur liegt der Gesamtspeicherstand in Deutschland bei 99,57 Prozent. Der Füllstand des Speichers Rehden beträgt 94,40 Prozent.

Der Gasverbrauch in der 44 KW lag temperaturbedingt unter dem durchschnittlichen Verbrauch der letzten vier Jahre. Die Temperaturen waren 1,9 Grad wärmer als in den Vorjahren.

Auswirkungen auf Deutschland

Die Großhandelspreise für Gas schwanken weiterhin stark sind zuletzt stark gesunken. Unternehmen und Verbraucher müssen sich dennoch deutliche gestiegene Gaspreise einstellen. Die Bedeutung eines sparsamen Gasverbrauchs wird weiterhin betont. Laut Einschätzung der Bundesnetzagentur kann aber eine nationale Gasmangellage im Winter vermieden werden, wenn das Sparziel von mindestens 20 Prozent weiterhin erreicht wird, zweitens die LNG-Terminals zum Jahresbeginn einspeisen und drittens der winterbedingte Rückgang der Gasimporte sowie der Anstieg der aktuell besonders niedrigen Gasexporte eher moderat ausfällt.

Staatliche Garantien für Liquiditätshilfen bei EU-Energiehändlern

Aufgrund des russischen Krieges gegen die Ukraine wurde bereits am 23. März 2022 ein befristeter Krisenrahmen angenommen, um die Wirtschaft in der EU zu stützen. Am 20. Juni 2022 wurde der Krisenrahmen erstmals angepasst. Nun wurden die Regeln für staatliche Beihilfen um Zusammenhang mit dem befristeten Krisenrahmen erneut von der Wettbewerbsabteilung der EU-Kommission verlängert.

Inhaltlich geht es darum die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zu erweitern und Energieunternehmen öffentliche Garantien zu gewähren. Die Unternehmen sollen weiterhin in der Lage bleiben, ihre finanziellen Sicherheiten für ihre Handelstätigkeiten angesichts der aktuellen Marktlage und der Volatilität zu decken. Ziel ist es, Unternehmen, die mit einem erheblichen Anstieg von Energiekosten konfrontiert sind, schnell und wirksam zu unterstützen. Gleichzeitig sollen aber auch die gleichen Wettbewerbsbedingungen des Binnenmarkts gewahrt bleiben.

Konkret soll sich die Höhe der finanziellen Unterstützung zukünftig anhand des früheren oder aktuellen Energieverbrauchs berechnen. Außerdem können nun Liquiditätsbeihilfen für Energiehändler flexibler ausgestaltet werden. Somit können Mitgliedsstaaten nun auch staatliche Garantien gewähren, die den eigentlichen maximalen Deckungssatz von 90 Prozent überschreiten. Zusätzlich sind auch noch weitere Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage vorgesehen.

Klimaschutzverträge für die Industrie geplant

Bereits letzte Woche wurde ein Eckpunktepapier für ein Klimaschutz-Sofortprogramm 2030 vom Bundeswirtschaftsministerium in die Ressortabstimmung gegeben. Bisher wurde noch kein Entwurf veröffentlicht, geplant sind aber wohl Investitionsförderungen für neue Anlagen der energieintensiven Industrie sowie „Klimaschutzverträge“, die Betriebskosten zwischen klimafreundlicher Produktion und herkömmlicher Produktion ausgleichen sollen (CCfD). Zudem ist geplant ab 2024 neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, bspw. durch den Einbau von Wärmepumpen. Eine Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung soll ebenfalls eingeführt werden.

 

Politische Entwicklungen

Schutzschirm für Stadtwerke durch Mittelstandsverband und Verband kommunaler Unternehmen gefordert

In einem offenen Brief forderten der Mittelstandsverband BVMW und der Verband kommunaler Unternehmen die Politik in einem offenen Brief dazu auf, einen Schutzschirm für Stadtwerke zu errichten. Begründet wird dies damit, dass es für Stadtwerke in der aktuellen Situation immer schwieriger werde, ihren Vertragspartnern langfristig stabile Lieferverträge anzubieten. Als Konsequenz daraus solle nun ein Schutzschirm geschaffen werden, der die Versorgungssicherheit für die gesamte deutsche Wirtschaft gewährleistet. Dabei sehen die Verbände insbesondere die Bundesregierung in der Pflicht.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat bereits mit einem Rettungsschirm für Stadtwerke reagiert. Am 3. November 2022 wurde ein entsprechender Änderungsantrag vom nordrhein-westfälischen Landtag beschlossen, der einen Schutzschirm in Höhe von fünf Milliarden Euro für den Nachtragshaushalt 2022 vorsieht. Mit dem Hintergrund des Entlastungspakets wurde ausdrücklich betont, dass Stadtwerken in finanziellen Notlagen über die Förderbanken geholfen wird. Dieser Beschluss wurde einen Tag nach der Einigung von Bund und Ländern beschlossen.

 

[1] Bundesnetzagentur – LNG-Anlagen
[2] Bundesnetzagentur – Aktuelle Lage Gasversorgung

Explore #more

22.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung – BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 21/22 Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Diese Entscheidung…

17.03.2023 | KPMG Law Insights

MiCAR – Was die neue EU-Verordnung für Krypto-Dienstleister und Emittenten bedeutet

In Kürze tritt eine EU-Verordnung in Kraft, mit der Kryptowerte europaweit einheitlich geregelt werden. Sie enthält signifikante neue Verpflichtungen für Emittenten und Krypto-Dienstleister. Gleichzeitig bietet…

16.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Datenschutz nach Schrems II – Unternehmen im Handlungsdruck

Im Jahr 2013 legte ein 25-jähriger Österreicher vor einem irischen Gericht Klage gegen einen führenden Social Media-Anbieter ein. Der Vorwurf: Die Plattform habe seine Daten…

15.03.2023 | KPMG Law Insights

Der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2022

Der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2022 Am 19. Oktober 2022 ist der überarbeitete Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Kraft…

13.03.2023 | KPMG Law Insights

Podcast-Serie „KPMG Law on air”: Matrix-Organisationen – Chancen und Risiken der Unternehmenstransformation

Plötzlich ist möglich, was noch vor ein paar Jahren undenkbar schien: Mitarbeitende kommen nicht mehr zur Arbeit in die Unternehmenszentrale, sondern die Einstellung erfolgt dort,…

09.03.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law berät XPRESS Ventures bei Finanzierungsrunde

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) hat die XPRESS Ventures Beteiligungs GmbH bei einer Finanzierungsrunde mit einer Pre-Seed-Finanzierung für das RetailTech-Start-up HomeRide beraten. HomeRide…

07.03.2023 | Pressemitteilungen

KPMG Law verstärkt sich mit Marcello Toscani

KPMG Law hat sich zum 1. März 2023 mit Marcello Toscani als Senior Manager am Standort Düsseldorf verstärkt. Herr Toscani kommt von der Peek &…

06.03.2023 | KPMG Law Insights

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung?

Urteil zur Entgeltgleichheit – das Ende der Gehaltsverhandlung? Zahlt der Arbeitgeber einer Frau ein geringeres Gehalt als einem vergleichbaren männlichen Kollegen, kann er sich nicht…

01.03.2023 | Dealmeldungen

KPMG Law und KPMG beraten heptus, Muttergesellschaft der Syserso Networks und Portfoliogesellschaft von Chequers Capital, beim Erwerb der SHD

Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG Law) und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) haben die heptus 391. GmbH (heptus), die die Muttergesellschaft der Syserso Networks…

28.02.2023 | KPMG Law Insights

EU verabschiedet zehntes Sanktionspaket gegen Russland

Im Hinblick auf die nun seit etwa einem Jahr anhaltenden Kampfhandlungen in der Ukraine hat die EU das mittlerweile zehnte Sanktionspaket gegen Russland erlassen. Dieses…

Kontakt

Marc Goldberg

Partner

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

tel: +49 211 4155597976
marcgoldberg@kpmg-law.de

Maximilian Töllner

Senior Manager

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

tel: +49 0211 4155597658
mtoellner@kpmg-law.de

Dirk-Henning Meier

Senior Manager

Tersteegenstraße 19-23
40474 Düsseldorf

tel:

© 2023 KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.

KPMG International erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Keine Mitgliedsfirma ist befugt, KPMG International oder eine andere Mitgliedsfirma gegenüber Dritten zu verpflichten oder vertraglich zu binden, ebenso wie KPMG International nicht autorisiert ist, andere Mitgliedsfirmen zu verpflichten oder vertraglich zu binden.

Scroll