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12.10.2022 | KPMG Law Insights

KPMG Law Wochenupdate zu den Entwicklungen auf dem Energiemarkt infolge des Ukraine-Kriegs (KW 41)

Behördliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten

 Lagebericht Gasversorgung

Der Situationsbericht der BNetzA zur Lage der Gasversorgung in Deutschland auf dem Stand vom 10. Oktober 2022 (13 Uhr) ergibt Folgendes:

 Gegenwärtiger Sachstand

Laut Lagebericht der Bundesnetzagentur liegt der Gesamtspeicherstand in Deutschland bei 94,07 %. Der Füllstand des Speichers Rehden beträgt 81,71 %. Ob das Speicherziel von 95 % für den 1. November erreicht werden kann, bleibt angesichts der nunmehr jahreszeitbedingt steigenden Verbräuche abzuwarten. Die BNetzA betont ausdrücklich die Bedeutung eines sparsamen Gasverbrauchs.

Auswirkungen auf Deutschland

Die Großhandelspreise für Gas schwanken weiterhin stark und befinden sich auf sehr hohem Niveau. Unternehmen und Verbraucher müssen sich weiterhin auf stark steigende Gaspreise einstellen. Die Lage ist angespannt und eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation kann nicht ausgeschlossen werden. Bisher ist die Gasversorgung in Deutschland aber stabil und die Versorgungssicherheit kann derzeit auch weiter gewährleistet werden.

 

Politische Entwicklungen

ExpertInnen-Kommission Gas/Wärme Zwischenbericht

Grundlegende Aussagen der Kommission

Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission hat am Montag, dem 10.10.2022 ihre Vorschläge für eine Entlastung von Verbrauchern und Unternehmen aufgrund der hohen Gaspreise vorgestellt. Diese beinhalten unter anderem eine Sonderzahlung im Jahr 2022 sowie eine Gas- und Wärmepreisbremse vom kommenden Frühjahr an.

Die Kommission machte zunächst deutlich, dass sie es für erforderlich hält, finanzielle Entlastungen so schnell wie möglich zu den Betroffenen zu transportieren, spätestens bis zum Jahreswechsel. Dies bedingt, dass die zu ergreifenden Maßnahmen schnell zu implementieren sind. Die notwendige Schnelligkeit hat zur Folge, dass Ausdifferenzierungen und die Zielgenauigkeit der Maßnahmen kurzfristig nicht immer in dem Maße gegeben sein können, wie es wünschenswert und idealerweise notwendig wäre.

Laut der Kommission sei es nach wie vor das zentrale Ziel, eine Gasmangellange und einen weiteren Anstieg der Großhandelspreise in Deutschland und Europa zu vermeiden. Eine solche hätte erhebliche soziale und wirtschaftliche Verwerfungen zur Folge. Es sei daher zwingend notwendig, in Deutschland im kommenden Winter einen gemeinsamen Kraftakt zu unternehmen, in erheblichem Umfang Gas einzusparen. Die Kommission hält eine Einsparung von mindestens 20 % des zu verbrauchenden Gases für erforderlich. Darüberhinausgehende Einsparungen helfen, einer Gasmangellage vorzubeugen und die Großhandelspreise zu senken.

Schließlich verwies die Kommission darauf, dass die Energiekrise zwingend über den nächsten Winter hinausgedacht werden müsse, da die Herausforderungen genauso groß, bzw. sogar noch größer als in dem kommenden Winter sein werden.

Konkrete Vorschläge der Kommission

Da Haushalte und KMUs zum Teil jetzt schon stark von der Gaskrise betroffen sind und im weiteren Verlauf der Heizperiode mit einer deutlichen Steigerung der Belastung zu rechnen ist, erfordert die derzeitige Situation eine schnelle und erhebliche Entlastung der Gaskunden. Kurzfristige Lösungen für die anstehenden Probleme sind schwer umsetzbar. Daher schlägt die Kommission ein zweistufiges Entlastungsprogramm vor. Um eine Umsetzung beider Stufen zu ermöglichen, müssen die Versorger in die Lage versetzt werden, die Maßnahmen schnell, rechtssicher und ohne eigene Risiken umzusetzen.

Stufe 1: Einmalzahlung im Dezember 2022

Gas- und Fernwärmekunden sollen bereits im Dezember 2022 eine Einmalzahlung auf Basis des Verbrauchs erhalten, welcher der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Diese Finanzierung dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse.

Zur schnellen Umsetzung wird empfohlen, dass der Staat als Zahler die Abschläge aller Gaskunden und SLP-Kunden außer Industrie und Stromerzeugungskraftwerke übernimmt. Die Übernahme der Abschlagszahlungen bei Vermietern wird entsprechend § 560 Abs. 3 BGB in der Dezemberabrechnung behandelt.

Stufe 2: Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023

Als zweite Stufe schlägt die Kommission einen garantierten Brutto-Preis inklusive aller staatlich induzierter Preisbestandteile von 12 ct/kWh für Gas für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge vor. Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Grundkontingentes gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Die Gas- und Wärmepreisbremse könnte zum 01.03.2023 in Kraft treten und endet frühestens zum 30.04.2024. Sie erreicht den Kunden mit der Abschlagszahlung. Das Grundkontingent beträgt 80 % des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Der erhaltene Betrag muss nicht zurückgezahlt werden, selbst wenn der tatsächliche Verbrauch in der Jahresendabrechnung von der angenommenen Menge abweicht. Daher bleibt der volle Energiesparanreiz bestehen und jede eingesparte kWh reduziert den Rechnungsbetrag um den im Versorgungsvertrag vereinbarten Arbeitspreis.

Da auch Fernwärmekunden durch den steigenden Gaspreis betroffen sind, soll auch für diese eine Wärmepreisbremse eingeführt werden. Dazu soll analog zum Gaspreis ein garantierter Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh für Fernwärme für ein Grundkontingent von 80 % eingeführt werden. Zudem ist ein Preisdämpfungsmechanismus beim Preisanpassungsmechanismus für Fernwärmepreise vorgesehen.

Um weiterhin Anreize zum Einsparen von Energie zu setzen, spricht sich die Kommission für eine Obergrenze beim subventionierten Grundverbrauch aus.

Auswirkungen auf Stadtwerke

Stadtwerke und Versorger treffen durch die Vorschläge der Kommission neue Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Entlastungsmechanismen.

Hinsichtlich Stufe 1 müssen die Versorger von allen Informationspflichten, Form und Fristen etc. gegenüber ihren Kunden freigestellt werden, um die Einmalzahlung durch den Staat möglichst schnell und sicher abwickeln zu können. Es ist insofern zu erwarten, dass Pflichten der GasGVV, des EnWG und sonstiger Vorschriften für die Abschlagszahlung suspendiert werden. Systematisch sollen dir Versorger gegenüber ihren Kunden auf die Erhebung der Abschlagszahlung für den Monat Dezember verzichten und erhalten von einer staatlichen Stelle im Ausgleich die Werte der Abschlagszahlungen spätestens bis zum 01.12.2022 erstattet. Erstattungen im Rahmen der Jahresabrechnung erfolgen aber ausschließlich an die Kunden.

In diesem Zusammenhang wird im Rahmen der rechtlichen Umsetzung zu beantworten sein, ob, wie, mit welchem Vorlauf und gegenüber welcher „staatlichen Stelle“ eine Anzeige des Aussetzens der Abschlagszahlung erfolgen muss, damit eine entsprechende (rechtzeitige) Erstattung an die Stadtwerke erfolgen kann.

Mit Blick auf Stufe 2 ist vorgesehen, dass der Versorger einer staatlichen Stelle (siehe oben) mit einer angemessenen Frist (wie lange) im Voraus eine halbjährliche Abrechnung über den zu erstatteten Rabatt ausstellen muss. Dabei werden die im jeweiligen Kundenvertrag vereinbarten Preise gegenüber der staatlichen Stelle offenzulegen sein, damit auch nachvollzogen werden kann, welcher Verbraucher in welcher Höhe aufgrund des Rabatts weniger gezahlt hat.

Letztlich wird es hinsichtlich der Einzelheiten auf die gesetzliche Ausgestaltung der Bundesregierung ankommen.

Gaspreisbremse für industrielle Verbraucher

Die Kommission schlägt vor, große industrielle Verbraucher (größer 1,5 Mio. kWh/a), die über eine geregelte Lastgangmessung (RLM) verfügen, mit einem eigenen Entlastungsinstrument zu adressieren. Es handelt sich in Summe um ca. 24.000-25.000 Unternehmen.

Es wird grundsätzlich ein zu entlastendes Kontingent des Gasverbrauches definiert. Das Kontingent bemisst sich im Regelfall an 70 % des Verbrauches des Jahres 2021. Für die verbliebene Menge des Gasverbrauchs wird der volle vertraglich vereinbarte Marktpreis fällig. Dadurch wird ein starker Sparanreiz gesetzt. Eine mengenmäßige Obergrenze des zu entlastenden Gasverbrauches wird nicht definiert, da aufgrund der enormen Bandbreite der verbrauchten Mengen eine diskriminierungsfreie Definition nicht möglich ist. Für dieses Kontingent von 70 % wird ein Beschaffungspreis von 7 ct pro kWh definiert. Die geförderte Gasmenge kann das verbrauchende Unternehmen für seine Zwecke nutzen oder (etwa bei Fuel Switch) am Markt verwerten.

Bei der Industrie ist die Förderung an den Standorterhalt und eine Transformationsperspektive gebunden.

Die Unternehmen müssen die Teilnahme an dem Programm bei ihrem Versorger anmelden und öffentlich machen. Ein Opt-Out ist möglich. Das Instrument soll zum 01.01.2023 in Kraft treten und zum 30.04.2024 enden.

Inwiefern eine gesetzgeberische Umsetzung erfolgen soll, wird die Kommission in ihrem Endbericht verlautbaren, welcher am Ende des Oktobers erwartet wird.

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