Zum Beginn des kommenden Wintersemesters tritt am 01.10.2019 die Novellierung des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes (HSG) in Kraft. Unter anderem wurde eine Änderung des Promotionsrechts beschlossen. Dies war bisher ein Privileg der Universitäten und gleichstehender Hochschulen. Zukünftig soll es eigenständige Promotionen unter bestimmten Bedingungen auch an den Fachhochschulen geben. Insbesondere die Fachhochschulen selbst freuen sich über die Einführung des neuen Modells. Der Landesverband NRW des Deutschen Hochschulverbands befürchtet hingegen eine Verschlechterung der Qualität der Promotionen. Wie die Änderung des Promotionsrechts aussieht, stellen wir im Folgenden vor.
Das Promotionsrecht bisher
Bisher gibt es an Fachhochschulen in NRW lediglich die Möglichkeit, in Kooperation mit einer Universität zu promovieren (vgl. § 67a HSG). In diesen Fällen wird die Erbringung der erforderlichen Prüfungsleistungen gemeinsam durch Fachhochschule und Universität betreut. Der Doktorand bzw. die Doktorandin können dabei an der beteiligten Fachhochschule eingeschrieben werden. Ein eigenständiges Promotionsrecht für Fachhochschulen besteht nicht, dies ist den Universitäten und gleichstehenden Hochschulen vorbehalten.
Die Neuregelung
Zukünftig soll es auch die Möglichkeit geben, den Fachhochschulen das Promotionsrecht unter bestimmten Bedingungen zu verleihen. Diese lassen sich dem neuen § 67b HSG entnehmen.
Das bisherige „Graduierteninstitut für angewandte Forschung der Fachhochschulen in NRW“ wird in ein eigenständiges, hochschulübergreifendes „Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in NRW“ (Promotionskolleg) überführt. Dieses gliedert sich in Fachbereiche. Das Promotionsrecht wird entweder dem Promotionskolleg insgesamt oder einzelnen Fachbereichen verliehen. Das Promotionskolleg wirkt dann auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit den einzelnen Fachhochschulen zusammen.
Die Bedingung für den Erhalt des Promotionsrechts ist eine Prüfung durch den Wissenschaftsrat hinsichtlich der wissenschaftlichen Leistungen des Promotionskollegs. Es muss bei diesen „im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft die wissenschaftliche Gleichwertigkeit […] gewährleistet […]“ sein. Der Wissenschaftsrat hält seine Ergebnisse dazu in einem Gutachten fest, auf dessen Grundlage das Ministerium das Promotionsrecht an das Promotionskolleg verleihen kann. Die Verleihung kann befristet oder unter Auflagen erfolgen.
Ausblick
Wie eingangs erwähnt gibt es sowohl positive als auch negative Stimmen zu der Neuregelung. Der Landtag hat diese bereits beschlossen – in Kraft tritt sie in jedem Fall. Abzuwarten bleibt hingegen, welche Auswirkungen sie tatsächlich haben wird. Dazu sind die ersten Gutachten des Wissenschaftsrats zur Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Leistungen im Vergleich zu den Universitäten abzuwarten.
Spannend ist die Entwicklung in NRW zu diesem Thema in jedem Fall und interessant wird es sein, zu sehen, ob das bedingte Promotionsrecht in NRW Vorbildcharakter für kommende Regelungen in anderen Ländern haben kann.
Weitere Änderungen im HSG von NRW betreffen u. a. die Möglichkeit, für Universitäten Anwesenheitspflichten, verpflichtende Online-Tests zum Wissensstand vor Studienbeginn und verpflichtende Beratungsgespräche bei fraglichem Studienerfolg einzuführen. Ziel ist es, die Zahl der Studienabbrecher zu reduzieren. Darüber hinaus wurde die sog. „Zivilklausel“ ersatzlos gestrichen, Universitäten dürfen somit zukünftig auch wieder Militärforschung betreiben.
KPMG Law